Abgrenzung zu § 242: "Handtaschenraub" – Abwandlung


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T spaziert an O vorbei. Er beschließt, Os Handtasche zu entwenden. O hat bereits die Blicke des T bemerkt und hält ihre Handtasche fest umklammert. T nähert sich und entreißt O unter starker Gegenwehr die Tasche.

Einordnung des Falls

Abgrenzung zu § 242: "Handtaschenraub" – Abwandlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat zur Wegnahme der Handtasche „Gewalt gegen eine Person“ eingesetzt.

Ja!

Gewalt gegen eine Person bedeutet, dass die Gewaltanwendung unmittelbar oder mittelbar auf den Körper des Opfers bezogen sein muss.T musste hier den Festhaltewillen der O brechen. Sie hat nicht nur durch Ausnutzen eines Überraschungsmomentes, Schnelligkeit oder List die Wegnahme vollzogen. Damit hat T mittelbar über die Tasche Gewalt auf den Körper der O ausgeübt. Somit ist nicht nur § 242 StGB, sondern gerade auch § 249 StGB einschlägig.

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FABY

Faby

17.3.2022, 12:03:58

In der Erklärung steht, dass im Wegreißen einer Sache eine mittelbar auf eine Person wirkende Sachgewalt vorliegt, sodass grundsätzlich Raub angenommen werden muss. Ich verstehe zwar den Unterschied zum vorherigen Fall, wo das Entreißen gerade keinen Raub darstellte, aber ich finde, dass der Unterschied in der Erklärung der Lösung hier nicht deutlich genug hervorgeht :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.3.2022, 12:39:26

Danke für den Hinweis, Faby. Wir haben den Erklärungstext an dieser Stelle nun noch etwas präzisiert. Ich hoffe, so wird es nun etwas klarer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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