Abgrenzung zu § 242: "Handtaschenraub" – Abwandlung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T spaziert an O vorbei. Er beschließt, Os Handtasche zu entwenden. O hat bereits die Blicke des T bemerkt und hält ihre Handtasche fest umklammert. T nähert sich und entreißt O unter starker Gegenwehr die Tasche.
Einordnung des Falls
Abgrenzung zu § 242: "Handtaschenraub" – Abwandlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat zur Wegnahme der Handtasche „Gewalt gegen eine Person“ eingesetzt.
Ja!
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Faby
17.3.2022, 12:03:58
In der Erklärung steht, dass im Wegreißen einer Sache eine mittelbar auf eine Person wirkende Sachgewalt vorliegt, sodass grundsätzlich Raub angenommen werden muss. Ich verstehe zwar den Unterschied zum vorherigen Fall, wo das Entreißen gerade keinen Raub darstellte, aber ich finde, dass der Unterschied in der Erklärung der Lösung hier nicht deutlich genug hervorgeht :)
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Lukas_Mengestu
17.3.2022, 12:39:26
Danke für den Hinweis, Faby. Wir haben den Erklärungstext an dieser Stelle nun noch etwas präzisiert. Ich hoffe, so wird es nun etwas klarer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team