Moin zusammen,
möchte mich @Lord Denning anschließen und auf Rengier BT I, § 7 Rn. 17, 20 hinweisen (26. Aufl., 2024):
Bei der Gewalt (!) geht die
Gewaltanwendung nur gegenüber Dritten, die (aus Tätersicht) zum Gewahrsamsschutz bereit sind (Rn. 17).
Das kleine Kind ist es - auch (und das ist hier entscheidend) aus Tätersicht offensichtlich - nicht (so auch das explizite Beispiel bei Rengier).
Der Vater wird eher psychisch dazu gezwungen, dem Täterwillen beizugeben -> es handelt sich daher „nur“ um eine psychische Zwangswirkung, die nicht von der Gewalt umfasst ist.
Meine zwei Thesen zum Unterschied zu § 240 und der Fundstelle im Fischer @iura novit curia👨🏼⚖️:
- Einerseits das Zusatzmerkmal „gegen eine Person“ (die bei § 240 nicht vorkommt), und in Verbindung damit
- Andererseits der raubspezifische Zusammenhang; die Person, die von der qualifizierten Gewalt betroffen ist, muss mit dem Gewahrsam zumindest irgendwas zu tun haben (hier die Schutzbereitschaft).
So zumindest könnte ich es mir erklären (keine Gewähr).
ABER dafür gibt es dann die zweite Alternative; die
Drohung.
Das Inaussichtstellen der qualifizierten Gefahr kann sich auch auf Dritte beziehen (hier das Erwürgen des Kindes / oder der Ladenräuber will nen Kunden umbringen, wenn der Kassierer nicht die Kohle rausrückt).
Dazu dann Rengier: „Entscheidend ist, ob der
Nötigungsadressat das einem Anderen zugedachte Übel gleichermaßen für sich selbst als Übel empfindet und dadurch im Sinne des Täterverlangens motiviert, d.h. zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird.“ (Rn. 20)
So ist es dann hier.
Wichtiger Nachtrag dazu:
Der Adressat der
Drohung (wer bedroht wird) muss nicht identisch sein mit dem, auf den sich das künftige Übel bezieht.
So ist es im hier vorliegenden Fall; Vater ist
Nötigungsadressat, Sohn das potenzielle Opfer.
Nötigungsadressat können auch wiederum Dritte werden, wenn sie aus Tätersicht schutzbereit sind. (Rn. 21)
Somit kann das Kind nicht (zumindest bei § 249!) bedroht werden (also
Nötigungsadressat sein), weil es nicht schutzbereit ist.
Man merke sich also:
Adressaten von § 249 (von der Gewalt und der
Drohung) sind nur die Schutzbereiten (also jeweils nicht das Kind, weil es nicht schutzbereit ist).
Bei der
Drohung muss sich das künftige Übel aber nicht auf den Adressaten (= Schutzbereiten) beziehen (sondern nur die
Drohung, also das Inaussichtstellen!), sondern auch gegen Dritte, wenn der Adressat das gleichermaßen für sich als Übel empfindet (daher hier einschlägig; Rn. 20, s. o.).
LG :)