Gewalt gegen Dritte

26. Juli 2023

14 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Fall zur Gewalt gegen Dritte: Ein Mann will die wertvolle Antik-Büchersammlung seines Opfers wegnehmen. Damit das Opfer dies duldet und keinen Widerstand leistet, schnappt sich T dessen kleinen Sohn und quält ihn vor den Augen des Opfers.

T will Os wertvolle Antik-Büchersammlung wegnehmen. Damit O dies duldet und keinen Widerstand leistet, schnappt sich T dessen kleinen Sohn S und quält ihn vor Os Augen. O gibt nach; T verschwindet mit den Büchern.

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Einordnung des Falls

Gewalt gegen Dritte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat T eine „fremde bewegliche Sache weggenommen“?

Ja!

Tathandlung ist zunächst die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Diese wird identisch zur Wegnahme in § 242 Abs. 1 StGB definiert und geprüft. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. T hat Os Antik-Büchersammlung entwendet, dadurch fremden Gewahrsam gebrochen, neuen Gewahrsam begründet und mithin eine fremde bewegliche Sache auch weggenommen.
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2. Hat T zur Wegnahme der Büchersammlung auch „Gewalt gegen eine Person“ eingesetzt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Gewalt gegen eine Person bedeutet, dass die Gewaltanwendung unmittelbar oder mittelbar auf den Körper des Opfers bezogen sein muss. Rein psychische Einwirkungen und Gewalt gegen Sachen scheiden daher aus. Als Adressaten der Gewalt kommen auch Dritte in Betracht, sofern diese bereit sind, den Gewahrsam zu schützen. Gewalt gegen Personen ohne Verteidigungsbereitschaft genügt nicht. Hier hat T durch Quälen des S Os Duldung erwirkt. Der kleine S war allerdings nicht bereit, den Gewahrsam an der Büchersammlung zu schützen. Er war damit nicht tauglicher Dritter. Bei O wurde nur eine psychische Zwangswirkung ausgelöst, die allein von der Drohungsvariante erfasst wird.
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