Gewalt ggü. Schlafenden, Bewusstlosen, Betrunkenen
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T will den bewusstlos betrunkenen O ausplündern. Dazu schleppt er O in eine einsame ruhige Seitenstraße. T kommt es insbesondere darauf an, etwaige Hilferufe des O aussichtslos zu machen und O vor Hilfe Dritter abzuschirmen. Dort entwendet T Os Wertsachen.
Einordnung des Falls
Gewalt ggü. Schlafenden, Bewusstlosen, Betrunkenen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, verwirklicht er den Straftatbestand des Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB).
Ja!
2. T hat eine „fremde bewegliche Sache weggenommen“.
Genau, so ist das!
3. T hat zur Wegnahme auch „Gewalt gegen eine Person“ eingesetzt.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs kostenlos testen
Gratian der Zweite
28.7.2021, 10:21:14
Mich würde mal interessieren warum Bewusstlosigkeit die Sachherrschaft nicht ausschließt. Das wurde nicht begründet, sondern ok einem Halbsatz so behauptet. Mich würde die Begründung interessieren.
![Tigerwitsch](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_2840.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Tigerwitsch
28.7.2021, 15:15:15
Der Gewahrsam setzt ein Herrschaftsverhältnis und (als subjektive Komponente) einen Herrschaftswillen voraus. Beide Komponenten werden durch die Anschauung des täglichen Lebens geprägt. Für den Herrschaftswillen gilt, dass grundsätzlich ein genereller Gewahrsamswille ausreicht. Dieser Wille muss auch nicht ständig aktualisiert werden. Mit anderen Worten genügt bereits ein potentieller Gewahrsamswille: Der Gewahrsamsinhaber braucht daher nicht ständig „auf der Lauer“ zu liegen. Siehe nur Bosch, in: Schönke/Schröder (Hrsg.), StGB, 30. Auflage 2019, § 242 Rn. 30; Vogel, in: Laufhütte u.a. (Hrsg.), Leipziger Kommentar StGB, 12. Auflage 2010, § 242 Rn. 69. So kann auch der Schlafende oder gar Bewusstlose Gewahrsam an seinen Sachen behalten. Fischer, StGB, 69. Auflage 2019, § 242 Rn. 13; Kretschmer, in: Leipold/Tsambikakis/Zöller (Hrsg.), Anwaltkommentar StGB, 3. Auflage 2020, § 242 Rn. 33. Der BGH führt dazu anschaulich aus: „Der einmal begründete Gewahrsam bleibt als ein tatsächliches Verhältnis, das dem Inhaber die Sachherrschaft ermöglicht, so lange bestehen, bis dessen tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit verloren geht. Da das Bewusstsein der Sachherrschaft zu ihrer Aufrechterhaltung nicht erforderlich ist […] und eine vorübergehende Verhinderung in der Ausübung die tatsächliche Gewalt nicht beseitigt, wird der Gewahrsam durch eine zeitweilige Bewusstlosigkeit des Inhabers nicht beeinträchtigt.“ BGH, U. v. 21.05.1953 - AZ.: 4 StR 787/52. Das gilt nach Ansicht des BGH sogar dann, wenn er stirbt, bevor er das Bewusstsein wiedererlangt. BGH, U. v. 20.03.1985 - AZ.: 2 StR 44/85. Schließlich spricht für o. g. Ansicht, dass die bloße zeitliche Unterbrechung des Herrschaftswillens (vgl. § 856 Abs. 2 BGB) diesen nicht endgültig beseitigt und nach der Verkehrsanschauung der Gewahrsam fortbesteht. Siehe nur Vogel, in: Laufhütte u.a. (Hrsg.), Leipziger Kommentar StGB, 12. Auflage 2010, § 242 Rn. 69 m.w.N.