Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Diebstahl (§ 242 StGB)

Tatbestandsausschließendes Einverständnis | Beschlagnahme durch vermeintlichen Amtsträger

Tatbestandsausschließendes Einverständnis | Beschlagnahme durch vermeintlichen Amtsträger

14. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A wird mit einem gefälschten Durchsuchungsbeschluss bei B vorstellig und gibt sich als Amtsträger aus. B lässt ihn daraufhin in die Wohnung hinein. Dort erblickt A eine Armbanduhr des B, erklärt ihm diese sei nun "konfisziert" und nimmt sie an sich. B denkt, dass es zwecklos sei sich zur Wehr zu setzen und lässt A, den er tatsächlich für einen Amtsträger hält, gewähren.

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Einordnung des Falls

Tatbestandsausschließendes Einverständnis | Beschlagnahme durch vermeintlichen Amtsträger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat B die Armbanduhr weggenommen, wenn er den Gewahrsam hieran gebrochen hat.

Ja, in der Tat!

Wegnahme (§ 242 Abs. 1 StGB) meint den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Gewahrsam ist dabei die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft. Dieser wird gebrochen wenn er ohne oder gegen den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers aufgehoben wird.
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2. B hat die Sachentziehung nur geduldet. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis liegt nicht vor.

Ja!

Ein Einverständnis mit dem Gewahrsamswechsel schließt eine Wegnahme aus. Das bloße Dulden der Wegnahme ist indes kein Einverständnis. So liegt auch bei Aushändigung der Sache durch das Opfer nach h.M. kein Einverständnis vor, wenn der Gewahrsamsinhaber unabhängig von seinem Einverständnis oder seiner Mitwirkung die Sache dem Zugriff des Täters preisgegeben glaubt, z.B. bei einer vorgetäuschten Beschlagnahme durch falsche Kriminalbeamten (BeckOK StGB/Wittig, 51. Ed. 1.11.2021, § 242 RdNr. 23).B hat A gewähren lassen, weil er dachte, dass Widerstand zwecklos sei. Das ist aber nur als Duldung einzustufen, die die Wegnahme nicht ausschließt.Unfreiwillige Vermögensaufgabe = Wegnahme = Diebstahl (Fremdschädigungsdelikt); Freiwillige Vermögensaufgabe = Betrug (Selbstschädigungsdelikt)
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