Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Tatbestandsausschließendes Einverständnis | Beschlagnahme durch vermeintlichen Amtsträger
Tatbestandsausschließendes Einverständnis | Beschlagnahme durch vermeintlichen Amtsträger
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird mit einem gefälschten Durchsuchungsbeschluss bei B vorstellig und gibt sich als Amtsträger aus. B lässt ihn daraufhin in die Wohnung hinein. Dort erblickt A eine Armbanduhr des B, erklärt ihm diese sei nun "konfisziert" und nimmt sie an sich. B denkt, dass es zwecklos sei sich zur Wehr zu setzen und lässt A, den er tatsächlich für einen Amtsträger hält, gewähren.
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Einordnung des Falls
Tatbestandsausschließendes Einverständnis | Beschlagnahme durch vermeintlichen Amtsträger
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat B die Armbanduhr weggenommen, wenn er den Gewahrsam hieran gebrochen hat.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat die Sachentziehung nur geduldet. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis liegt nicht vor.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MK-
23.5.2023, 15:53:59
wäre das nicht eher eine Vermögensverfügung und eher als Betrug anzusehen oder ist eher Diebstahl einschlägig, weil A selbst die Uhr nimmt und B ihm sie nicht gibt?
Nora Mommsen
23.5.2023, 17:04:47
Hallo MatthiasK, danke für deine Frage. Diese Abgrenzung bereitet immer wieder Probleme - vorliegend hat B gedacht, A wäre ein Amtsträger und könne die "Konfiszierung" notfalls mit Gewalt durchsetzen. Er ist also davon ausgegangen, dem nichts entgegen setzen zu können. Ein
tatbestandsausschließendes Einverständnisbzw. eine Vermögensverfügung liegt daher nicht vor, er duldet lediglich die Wegnahme. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
David.
5.11.2023, 18:13:17
Ich weiß nicht, ob das noch an anderer Stelle behandelt wird, aber hier würde es sich noch anbieten zum Betrug abzugrenzen. Wesentliches Abgrenzungskriterium ist nicht nicht das äußere Erscheinungsbild eines Wegnehmens oder Weggebens. „In Beschlagnahmefällen sieht das Opfer wegen der Täuschung und durch den darauf basierenden Irrtum keine Handlungsmöglichkeiten, es ist der staatlichen Gewalt ausgeliefert. Hinsichtlich der inneren Willensrichtung befindet sich das Opfer deshalb zumeist in einer Zwangslage, welche eine freie Willensentscheidung nicht zulässt. Das Opfer sieht in dieser Situation keine Handlungsmöglichkeiten. Deshalb liegt bei Unfreiwilligkeit Diebstahl, bei Freiwilligkeit Betrug vor.“
Lukas_Mengestu
19.12.2023, 11:48:44
Vielen Dank für den Vorschlag, David! Wir haben einen entsprechenden Hinweis noch eingebaut :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team