Preisgabe der Sache nach Gebrauch

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B entfernt einen PKW älteren Baujahres des O von dessen Grundstück und benutzt diesen, um damit Getränkekisten zu einer Feier an einem einige Kilometer entfernten See zu verbringen. Er plant, den PKW nach dem Ende der Feier und dem Verbrauch der Getränke an einem entlegenen Ort am Seeufer zurückzulassen.

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Einordnung des Falls

Preisgabe der Sache nach Gebrauch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Absicht der rechtswidrigen Zueignung besteht aus einer Ent- und einer Aneignungskomponente.

Ja!

Die Zueignungsabsicht zerfällt in eine Ent- und eine Aneignungskomponente. Erforderlich ist (1) der (mindestens Eventual-)Vorsatz dauerhafter Enteignung sowie (2) die Absicht der (zumindest) vorübergehenden Aneignung.
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2. B kam es nicht darauf an, den O für immer aus der Eigentümerposition zu verdrängen. Es liegt eine bloße Gebrauchsanmaßung vor. Deshalb fehlt es an einer Zueignungsabsicht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Absicht der dauerhaften Enteignung ist keine Voraussetzung der Zueignungsabsicht. Dass es B nicht darauf ankommt, den O für immer zu verdrängen, ist also unerheblich. Auch der Eventualvorsatz dauerhafter Enteignung wäre allerdings dann ausgeschlossen, wenn B zum Zeitpunkt der Tat einen konkreten Rückführungswillen aufweist. Gegen einen solchen Willen spricht das Belassen des PKW an einem Ort, wo dieser dem Zugriff Dritter preisgegeben ist. B nimmt daher zumindest billigend in Kauf, dass O dauerhaft aus seiner faktischen Eigentümerstellung verdrängt wird. Nach der in der Rechtsprechung vorherrschenden Billigungstheorie liegt somit ein Eventualvorsatz hinsichtlich der dauerhaften Enteignung vor, was für die Bejahung der Enteignungskomponente ausreicht.

3. Da B den PKW nicht auf Dauer in sein Vermögen einverleiben möchte, liegt mangels Aneignungskomponente keine Zueignungsabsicht vor. Es handelt sich um eine schlichte Sachentziehung.

Nein, das trifft nicht zu!

Vorliegend will B zumindest vorübergehend wie ein Eigentümer mit der Sache verfahren, sich also wie ein Eigentümer gerieren (se ut dominum gerere). Dabei reicht schon ein kurzer Zeitraum aus, in dem die Sache für Zwecke des Täters verwendet wird.

4. Außerdem ist eine Strafbarkeit wegen § 248b Abs. 1 StGB gegeben, diese tritt jedoch auf Konkurrenzebene im Wege der formelle Subsidiarität zurück.

Ja!

Die Ingebrauchnahme bezeichnet die bestimmungsgemäße Verwendung eines Fahrzeugs gegen den Willen des Berechtigten. § 248b Abs. 1 StGB ist ein Auffangtatbestand für Fälle, in denen eine Zueignungsabsicht nicht besteht, eine Gebrauchsanmaßung an sich aber schon als strafwürdig angesehen wird, was nur bei den Tatobjekten Kraftfahrzeug und Fahrrad der Fall ist. Liegt wie hier neben der Gebrauchsanmaßung gleichzeitig eine Zueignungsabsicht vor, ist § 248b Abs. 1 StGB formell subsidiär, was sich anhand des Passus "wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" erkennen lässt. Deshalb wird B im vorliegenden Fall alleine aus dem Tatbestand des § 242 Abs. 1 StGB bestraft.
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