Preisgabe der Sache nach Gebrauch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B entfernt einen PKW älteren Baujahres des O von dessen Grundstück und benutzt diesen, um damit Getränkekisten zu einer Feier an einem einige Kilometer entfernten See zu verbringen. Er plant, den PKW nach dem Ende der Feier und dem Verbrauch der Getränke an einem entlegenen Ort am Seeufer zurückzulassen.
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Einordnung des Falls
Preisgabe der Sache nach Gebrauch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Absicht der rechtswidrigen Zueignung besteht aus einer Ent- und einer Aneignungskomponente.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. B kam es nicht darauf an, den O für immer aus der Eigentümerposition zu verdrängen. Es liegt eine bloße Gebrauchsanmaßung vor. Deshalb fehlt es an einer Zueignungsabsicht.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Da B den PKW nicht auf Dauer in sein Vermögen einverleiben möchte, liegt mangels Aneignungskomponente keine Zueignungsabsicht vor. Es handelt sich um eine schlichte Sachentziehung.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Außerdem ist eine Strafbarkeit wegen § 248b Abs. 1 StGB gegeben, diese tritt jedoch auf Konkurrenzebene im Wege der formelle Subsidiarität zurück.
Ja!
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