Preisgabe der Sache nach Gebrauch
16. April 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (29.949 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

B entfernt einen PKW älteren Baujahres des O von dessen Grundstück und benutzt diesen, um damit Getränkekisten zu einer Feier an einem einige Kilometer entfernten See zu verbringen. Er plant, den PKW nach dem Ende der Feier und dem Verbrauch der Getränke an einem entlegenen Ort am Seeufer zurückzulassen.
Diesen Fall lösen 78,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Preisgabe der Sache nach Gebrauch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Absicht der rechtswidrigen Zueignung besteht aus einer Ent- und einer Aneignungskomponente.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. B kam es nicht darauf an, den O für immer aus der Eigentümerposition zu verdrängen. Es liegt eine bloße Gebrauchsanmaßung vor. Deshalb fehlt es an einer Zueignungsabsicht.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Da B den PKW nicht auf Dauer in sein Vermögen einverleiben möchte, liegt mangels Aneignungskomponente keine Zueignungsabsicht vor. Es handelt sich um eine schlichte Sachentziehung.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Außerdem ist eine Strafbarkeit wegen § 248b Abs. 1 StGB gegeben, diese tritt jedoch auf Konkurrenzebene im Wege der formelle Subsidiarität zurück.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Helena
21.12.2021, 19:00:38
Eselsbrücke, die zumindest mir hilft: Du musst UnENTlich Enteignen Aber nicht Aneignen Nicht die beste, aber sie hilft.

Lukas_Mengestu
22.12.2021, 11:00:10
Danke Dir fürs Teilen, Helena :-) Solange sie Dir hilft, ist es eine gute Eselsbrücke! Das ist alles, was zählt! Mir hat auch die Eselsbrücke "AaA+EeE" geholfen: Absicht der aktuellen Aneignung +
Eventualvorsatzder endgültigen Enteignung. Beste Grüße, Lukas
Blotgrim
2.11.2022, 23:23:04
Uns wurde empfohlen mit den Begriffen
Enteignungsvorsatzund
Aneignungsabsicht. Da Absicht dol. dir. 1. Gr. ist, ist im Umkehrschluss auch leicht zu merken dass das bei der Enteignung nicht notwendig ist
Anonym
22.4.2024, 07:08:30
leider habe ich es immer noch nicht ganz durchblickt. wo liegt der unterschied im subjektiven tatbestand zwischen 242 und 246? was ich bis jetzt verstanden habe ist dass 246 ein auffangtatbestand des 242 ist.

Nora Mommsen
22.4.2024, 16:49:54
Hallo, danke für deine Frage! Der Diebstahl besteht im objektiven Tatbestand aus der
Wegnahme(Enteignung und Aneignung des Gewahrsams). Im subjektiven Tatbestand ist diesbezüglich
Vorsatzerforderlich und zwar
Aneignungsabsicht(!) und
Eventualvorsatzhinsichtlich der Enteignung. Zudem ist im subjektiven Tatbestand ZUSÄTZLICH eine
Zueignungsabsichterforderlich ist. Diese spiegelt sich aber nicht in einer
Zueignungshandlung im objektiven Tatbestand, dort ist gerade Ent- und Aneignung ausreichend, aber eben keine
Zueignungerforderlich. Daher spricht man von einem Tatbestand mit überschießender Innentendenz. Dagegen ist für die Unterschlagung nicht nur ein
Enteignungsvorsatz, sondern auch eine Enteignungshandlung erforderlich - der
Enteignungsvorsatzmuss sich nach außen sichtbar in einer Handlung manifestieren! Ein weniger hingegen liegt darin, dass keine
Wegnahmeerforderlich ist bei der Unterschlagung. Die Unterschlagung tritt zurück hinter anderen Delikten, die Eigentum und/oder Vermögen schützen. Sie ist also subsidiär. Glaubt der Täter (irrig) fremden Gewahrsam zu brechen, auch wenn dies nicht der Fall ist, liegt ein
versuchter Diebstahlvor, der dem §
246 StGBvorgeht. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Nora Mommsen
22.4.2024, 16:49:58
Hallo, danke für deine Frage! Der Diebstahl besteht im objektiven Tatbestand aus der
Wegnahme(Enteignung und Aneignung des Gewahrsams). Im subjektiven Tatbestand ist diesbezüglich
Vorsatzerforderlich und zwar
Aneignungsabsicht(!) und
Eventualvorsatzhinsichtlich der Enteignung. Zudem ist im subjektiven Tatbestand ZUSÄTZLICH eine
Zueignungsabsichterforderlich ist. Diese spiegelt sich aber nicht in einer
Zueignungshandlung im objektiven Tatbestand, dort ist gerade Ent- und Aneignung ausreichend, aber eben keine
Zueignungerforderlich. Daher spricht man von einem Tatbestand mit überschießender Innentendenz. Dagegen ist für die Unterschlagung nicht nur ein
Enteignungsvorsatz, sondern auch eine Enteignungshandlung erforderlich - der
Enteignungsvorsatzmuss sich nach außen sichtbar in einer Handlung manifestieren! Ein weniger hingegen liegt darin, dass keine
Wegnahmeerforderlich ist bei der Unterschlagung. Die Unterschlagung tritt zurück hinter anderen Delikten, die Eigentum und/oder Vermögen schützen. Sie ist also subsidiär. Glaubt der Täter (irrig) fremden Gewahrsam zu brechen, auch wenn dies nicht der Fall ist, liegt ein
versuchter Diebstahlvor, der dem §
246 StGBvorgeht. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team