Tatbestandsausschließendes Einverständnis | Abgrenzung Diebstahl und Betrug
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die T spricht O auf der Straße an und bittet ihn, ihr für einen Anruf sein Handy zu leihen. Als T das Handy in den Händen hält, beginnt sie davonzurennen, was ihr gelingt.
Einordnung des Falls
Tatbestandsausschließendes Einverständnis | Abgrenzung Diebstahl und Betrug
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Gewahrsam des O am Handy gebrochen und neuen (eigenen) Gewahrsam begründet, indem sie davongerannt ist. Es liegt eine Wegnahme (§ 242 StGB) vor.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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jurafuchsles
6.7.2022, 16:37:20
Ist es richtig, dass bei sehr kleinen Gegenständen direkt ein Gewahrsamswechsel stattfindet, da es keinen zweiten Akt zum Gewahrsamsbruch braucht (Enklave) und damit hier durch die freiwillige Verfügung ein Betrug vorliegt, da dann eine unmittelbare Vermögensminderung vorliegt?

Nora Mommsen
19.7.2022, 16:56:38
Hallo jurafuchsles, es ist durchaus möglich, dass schon mit Ergreifen neuer Gewahrsam begründet wird bei kleinen Gegenständen. Für Geld ist dies zum Beispiel von der Rechtsprechung schon mal bejaht worden. Es ist aber immer streng zu unterscheiden zwischen Gewahrsamsbruch und Gewahrsamslockerung. Übergibt das Opfer dem Täter das Handy für ein Telefonat mit der Vorstellung es anschließend zurückzuerhalten liegt zunächst nur eine Gewahrsamslockerung vor, erst anschließend wenn der Täter wegrennt mit dem Handy erfolgt der Gewahrsamsbruch. Das heißt es liegt weiterhin auch kein Einverständnis vor und damit weiterhin Diebstahl, denn bei Gewahrsamslockerung besteht weiterhin Gewahrsam des bisherigen Gewahrsamsinhabers. Du merkst also - grundsätzlich ist es möglich, es sollte aber nicht zu voreilig ein Betrug bejaht werden. Dies kann man verhindern, wenn man das Konzept des gelockerten Gewahrsams im Hinterkopf behält und genau prüft ob ein solcher Fall vorliegt. Ein persönlicher Tipp von mir wäre noch sich mal durch die Rechtsprechung zu lesen um hier ein Gefühl dafür zu bekommen. Es ist durchaus Einzelfallabhängig. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Blotgrim
23.4.2023, 09:24:51
Ich würde zum besseren merken/abgrenzen beim Verdacht des Sachbetrugs auch immer an das Verfügungsbewusstsein denken, also ob mir bewusst ist dass ich gerade vermögensmindernd handel. Wenn ja ist es doch unabhängig von der Größe Betrug, wenn nein Diebstahl (etwas vereinfacht dargestellt ) oder ? Die Gewahrsamsenklave wird doch eher in der Hinsicht relevant ob ich neuen Gewahrsam begründet habe oder?