+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Die T spricht O auf der Straße an und bittet ihn, ihr für einen Anruf sein Handy zu leihen. Als T das Handy in den Händen hält, beginnt sie davonzurennen, was ihr gelingt.
Einordnung des Falls
Tatbestandsausschließendes Einverständnis | Abgrenzung Diebstahl und Betrug
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Gewahrsam des O am Handy gebrochen und neuen (eigenen) Gewahrsam begründet, indem sie davongerannt ist. Es liegt eine Wegnahme (§ 242 StGB) vor.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen
in Studium und Referendariat richtig.
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Genau, so ist das!
Der Gewahrsam wird gebrochen, wenn der Gewahrsamswechsel ohne oder gegen den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers geschieht. Es könnte allerdings ein tatbestandsausschließendes Einverständnis des O vorliegen, da dieser das Handy aufgrund eines eigenen Entschlusses an T übergeben hat. Fraglich ist jedoch, ob zu diesem Zeitpunkt bereits sein Gewahrsam endete. Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Inhalt und Reichweite sich nach der Verkehrsanschauung bestimmt. Zur trennscharfen Abgrenzung vom Betrug als Selbstschädigungsdelikt, ist es erforderlich, dass O durch die Weggabehandlung unmittelbar vermögensverfügend gehandelt hat.Jedoch liegt hier keine bewusste Vermögensverfügung vor. Zu dem Zeitpunkt, als T mit dem Handy des O in dessen unmittelbarer Nähe steht, ordnet die Verkehrsanschauung dem O weiterhin zumindest gelockerten Mitgewahrsam zu. Diesen hat T im Moment des Wegrennens gebrochen.