Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 832 BGB
Keine Haftung der aufsichtspflichtigen Mutter für die Überschwemmung des Badezimmers durch dreieinhalb Jahre altes Kind
Keine Haftung der aufsichtspflichtigen Mutter für die Überschwemmung des Badezimmers durch dreieinhalb Jahre altes Kind
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F bringt den dreieinhalb Jahre alten S ins Bett und stellt ihm noch ein Hörspiel an. Danach schläft sie (unbeabsichtigt) in Hörweite selbst ein. S geht zur Toilette. Er verstopft dabei mit Papier den Abfluss. Da seit Einzug in die Mietwohnung der Spülknopf hakt, überschwemmt die Wohnung.
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Einordnung des Falls
Keine Haftung der aufsichtspflichtigen Mutter für die Überschwemmung des Badezimmers durch dreieinhalb Jahre altes Kind
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S ist deliktsfähig.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. F hat den Mietvertrag verletzt. Sie muss dem Vermieter den Schaden ersetzen, der durch die Überschwemmung entstanden ist (§ 280 Abs. 1 BGB).
Nein!
3. F haftet dem Vermieter auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Für eine Haftung nach § 832 Abs. 1 S. 1 BGB kommt es nur darauf an, dass der Aufsichtsbedürftige den Schaden widerrechtlich, nicht aber schuldhaft verursacht hat.
Ja, in der Tat!
5. F hat ihre Aufsichtspflicht verletzt (§ 832 Abs. 1 S. 1 BGB), als sie eingeschlafen ist, obwohl ihr Sohn S noch wach war.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Maitre68
29.3.2024, 15:42:02
Hey, ich finde das nicht besonders überzeugend, dass die Mutter sich exkulpieren kann, weil sie zwar eingeschlafen, aber in Hörweite war. Die Idee hinter dem Erfordernis der Hörweite ist ja, dass die Aufsichtspflichtige mitbekommt, was der Aufsichtsbedürftige treibt. Genau das ist ja aber bei einer schlafenden Aufsichtspflichtigen nicht der Fall. LG Maitre
Steinfan
12.4.2024, 15:40:13
Hey, das sehe ich anders, die Grenze der Aufsichtspflicht ist doch die Zumutbarkeit. Eine dauerhafte vollständige Überwachung ist nicht zumutbar. Außerdem kann wohl kaum sicher festgestellt werden, ob das Kind bereits fest eingeschlafen ist, oder nur die Augen geschlossen hat oder im Einschlafen begriffen ist. Hier übermäßige Prüfpflichten hinsichtlich des “Eingeschlafenseins” für die Eltern aufzustellen (damit diese sich nicht haftbar machen), würde mich nicht überzeugen. Ohne weitere Anhaltspunkte dürfen die Eltern demnach davon ausgehen, dass das Kind nach dem regelmäßigen Geschehensablauf einschläft und nicht die Wohnung unter Wasser setzt. LG
LS2024
19.4.2024, 18:29:36
Finde ich auch nicht überzeugend, aber der Maßstab ist stark verkürzt wiedergegeben: "In einer geschlossenen Wohnung müssen 3-jährige Kinder bereits nicht mehr unter ständiger Beobachtung stehen. Kindern in diesem Alter ist mit Blick auf die persönliche Entfaltung und Entwicklung die Gelegenheit zu geben, sich selbst zu beschäftigen. Auch der Gang zur Toilette bedarf mangels erhöhter Gefahrenlage keiner unmittelbaren Aufsicht mehr. Ausreichend ist es deshalb, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhält. Ebensowenig stellt es eine Aufsichtspflichtverletzung dar, wenn der Aufsichtspflichtige im Vertrauen darauf, dass seine vier und zwei Jahre alten Kinder schlafen oder selbständig im Kinderzimmer spielen, um 6 Uhr morgens noch Nachtruhe hält, während die Kinder aus dem Fenster Spielzeug auf parkende Autos werfen" So das OLG. Wenn man diesen Maßstab heranzieht halte ich es für überzeugend.