Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 833 BGB

Grundfall / zahme Tiere

Grundfall / zahme Tiere

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K ist Eigentümer einer Kamelfarm und bietet entgeltliche Kamelausritte an. Zoologiestudentin S liebt Kamele und nimmt nach einer sorgfältigen Reiteinweisung und Aufklärung durch K an einem geführten Ausritt teil. Während des Ausritts passieren sie ein Grundstück, auf dem der Schäferhund Rex umherläuft. Rex beginnt sofort zu bellen, wodurch das Kamel erschrickt und die S abwirft. S bricht sich den Arm.

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Einordnung des Falls

Grundfall / zahme Tiere

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K haftet der S nach § 823 Abs. 1 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist verschuldensabhängig, verlangt also grundsätzlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Anspruchsgegners (§ 276 BGB). K hat sich aber sorgfaltsgemäß verhalten, insbesondere die S sorgfältig eingewiesen und aufgeklärt.
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2. Mangels Verschuldens scheidet auch die Tierhalterhaftung aus (§ 833 S. 1 BGB).

Nein!

Die Tierhalterhaftung für Luxustiere (§ 833 S. 1 BGB) ist einer der wenigen Ausnahmefälle einer kodifizierten echten Gefährdungshaftung im BGB. Das mangelnde Verschulden des K schließt nicht die Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB aus, da diese als Gefährdungshaftung kein Verschulden voraussetzt. Daneben gibt es bei Nutztieren die Tierhalterhaftung für vermutetes Verschulden (§ 833 S. 2 BGB) und die Tieraufseherhaftung für vermutetes Verschulden (§ 834 BGB).

3. S hat einen Personen- oder Sachschaden erlitten (§ 833 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

§ 833 S. 1 BGB verlangt (1) einen Personen- oder Sachschaden, der (2) durch ein Tier verursacht wurde, wobei der (3) Anspruchsgegner Tierhalter und (4) das Tier ein Luxustier sein muss. Personen- oder Sachschaden meint die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum. Insoweit gilt das gleiche Verständnis wie bei § 823 Abs. 1 BGB. S brach sich den Arm und wurde daher an ihrem Körper verletzt.

4. Das Verhalten des Kamels war äquivalent kausal für die Körperverletzung der S.

Ja, in der Tat!

Die Verletzung muss "durch ein Tier" verursacht werden. Dies setzt voraus, dass (1) das Tierverhalten äquivalent kausal war und (2) sich in der Verletzung die spezifische Tiergefahr verwirklicht hat. Hätte das Kamel die S nicht abgeworfen, wäre S nicht zu Boden gestürzt und hätte sich nicht den Arm gebrochen.

5. Das Verhalten des Kamels muss die Verletzung der S auch adäquat kausal herbeigeführt haben.

Nein!

Die Adäquanz wird bei der Gefährdungshaftung nicht geprüft. Denn es geht bei der Gefährdungshaftung nicht darum, wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich der Schadenseintritt ist, sondern nur darum, ob er der besonderen Gefahrenquelle zurechenbar ist, auch wenn der Verlauf an sich unwahrscheinlich sein mag.

6. Die Verletzung der S beruht auf der spezifischen Tiergefahr des Kamels.

Genau, so ist das!

Die Verletzung "durch ein Tier" setzt voraus, dass sie auf einer Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr beruht, d.h. auf einem unberechenbaren, selbstständigen Verhalten des Tieres. Weil auch "normales" oder "natürliches" tierisches Verhalten gefährlich sein kann, gehört auch dieses zur spezifischen Tiergefahr. Das Kamel hat plötzlich eine willkürliche Bewegung vorgenommen und die S abgeworfen. Diese Bewegung war unberechenbar und beruhte auf eigenem Antrieb.

7. K ist Tierhalter.

Ja, in der Tat!

Tierhalter ist diejenige Person, der das Bestimmungsrecht über das Tier zusteht und die aus eigenem Interesse für seine Kosten aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt. K ist Eigentümer des Kamels. Stirbt das Kamel, trifft der wirtschaftliche Verlust nur ihn. Insbesondere bestimmt auch nur er, wann und wo das Kamel von wem geritten wird; zudem kommt er selbst für die Unterhaltskosten des Kamels auf.

8. K kann sich nur exkulpieren, wenn es sich um ein Nutztier handelt (§ 833 S. 2 BGB).

Ja!

Eine Exkulpation ist nur möglich, wenn es sich um ein Nutztier handelt (§ 833 S. 2 BGB). Wenn es sich um ein Luxustier handelt, ist die Tierhalterhaftung eine Gefährdungshaftung, für die kein Verschulden erforderlich ist (§ 833 S. 1 BGB). Nutztiere sind Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind (vgl. § 833 S. 2 BGB). Luxustiere sind solche, die kein Haustier oder zwar ein Haustier sind, aber nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind (kein Nutztier).

9. K kann sich exkulpieren (§ 833 S. 2 BGB), weil es sich bei dem Kamel um ein Nutztier handelt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nur Haustiere können Nutztiere sein. Haustiere sind solche Tiere, die zahm – also nicht wild – sind (§ 960 BGB), und von Menschen in der Hauswirtschaft zu dauernder Nutzung oder Dienstleistung gezüchtet und gehalten zu werden pflegen. OLG Stuttgart: Der Gegensatz zum Haustier sei das wilde Tier. Dieses sei auch dann noch wild, wenn es gezähmt worden sei (§ 960 BGB). Das Tier muss also von Natur aus zahm sein. Für die Abgrenzung sei stets die inländische Verkehrsauffassung maßgebend (RdNr. 9). Daher seien Kamele in Deutschland nicht als Haustiere anzusehen, obwohl sie andernorts als solche zu qualifizieren sein mögen (RdNr. 9). Da das Kamel hiernach schon kein Haustier ist, ist es zwingend Luxustier und nicht Nutztier, sodass eine Exkulpation nicht in Betracht kommt.

10. K haftet der S aus § 833 S. 1 BGB.

Ja, in der Tat!

Da durch das Verhalten des Kamels – ein Luxustier – der Körper der S verletzt wurde, dies auf der spezifischen Tiergefahr des Kamels beruht und K dessen Halter ist, haftet er der S aus dem Gefährdungshaftungstatbestand des § 833 S. 1 BGB auf Schadensersatz (§§ 249 ff. BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fahrradfischlein

Fahrradfischlein

3.2.2021, 12:02:25

Komische Argumentation durch das OLG. Kamele kommen doch, wenn man nur auf inländische Verhältnisse abstellt, gar nicht vor. Weder als Wildtier noch als Haustier. Darüber hinaus sind wohl auch ein Pferd oder eine Kuh nicht von Natur aus zahm wenn sie nicht an Menschen gewöhnt sind.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

3.2.2021, 14:56:15

Ich bin kein Zoologe, aber es lässt sich auf jeden Fall hören was du ausführst! Ein Kamel könnte schon auch Nutztier sein, anders als zB ein Löwe, ein Bär oder Wolf, die ja auch ein deutlich höheres innewohnendes Gefahrpotential aufweisen. Also, deine Ansicht ist, mit guter Begründung, genauso vertretbar wie die des OLG!

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

19.2.2021, 23:23:04

Die Nutztiereigenschaft auch dann abzulehnen, wenn die Farm allein zu dem Zwecke betrieben würde, Kamelmilch herzustellen, wäre aGrd. der Ähnlichkeit zur Kuhfarm m. E. sehr merkwürdig.

Fahrradfischlein

Fahrradfischlein

19.2.2021, 23:47:24

Wobei man da ja wieder mit dem Argument des inländischen Vorkommens punkten könnte. Schließlich kommen Kuhmilchfarmen, aber üblicherweise keine Kamelmilchfarmen in Deutschland vor.

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

20.2.2021, 09:40:46

@Fahrradfischlein, das zwar schon, aber der Wortlaut „Erwerbstätigkeit“ spricht dagegen.

MARCE

Marcello_27

25.12.2022, 21:53:31

Leider verstehe ich nicht, warum die Möglichkeit einer Exkulpation nach § 833.2 BGB in die Gefährdungshaftung einbezogen wird. Wir haben in der Vorlesung beigebracht bekommen, dass Satz 1 und 2 unterschiedliche Anspruchsgrundlagen sind und Satz 2 bei der Gefährdungshaftung des § 833.1 BGB keine Anwendung findet. So ähnlich formuliert es auch Wagner in MüKo, 2020, § 833 Rn. 46 Vielleicht wäre an dieser Stelle ein Verweis auf die doch nicht unwichtige Problematik gut.

CR7

CR7

4.3.2023, 17:37:17

Ich habe es auch so gelernt und würde mich gerne eine Stellungnahme hierzu wünschen :)

Dogu

Dogu

30.10.2023, 11:27:03

Der Wortlaut legt aber das Gegenteil nahe. Satz 2 klingt nach einer Einschränkung von Satz 1.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

10.9.2024, 16:26:44

Hallo @[Marcello_27](175368), es wird tatsächlich üblicherweise formuliert, dass

§ 833 BGB

zwei getrennte Ansprüche beinhalte, denjenigen iSv § 833 S 1 BGB in Form der Gefährdungshaftung für Luxustiere und denjenigen iSv § 833 S 2 BGB in Form des vermuteten Verschuldens für Nutztiere. Rein praktisch und in der Klausur muss aber ja an irgendeiner Stelle die Abgrenzung zwischen Luxus- und Nutztier erfolgen. Typischerweise geschieht das iRd Prüfung der Merkmale des § 833 S 1 BGB, zB unter einem Punkt "Verschulden", unter dem zuerst der Grundsatz des § 833 S 1 BGB dargestellt und dann untersucht wird, um was für eine Art Tier es sich handelt. Das leuchtet auch durchaus ein, weil es sich bei S 2 um die typische Formulierung einer Exkulpationsmöglichkeit handelt (vgl 831 I 2 BGB). Falls Du dir unsicher bist wie du genau in einer Klausur damit umgehen sollst, schau Dir ruhig mal einige beispielhafte Klausurlösungen zu Fällen der

Tierhalterhaftung

an. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

LEA

Lea

11.1.2024, 15:28:16

Zählen Assistenzhunde oder andere Tiere, die in der Weise assistieren sollen, zu den Nutztieren?

LUC1502

luc1502

17.7.2024, 12:09:24

Hi, wenn wir als Bsp. einen Blindenführhund nehmen, dann könnte man sagen, dass dieser zum einen rein begrfflich dem Naturalunterhalt dient (also den Blinden dabei unterstützt, tägliche Einkäufe zu ermöglichen) und zum anderen könnte man auch sagen, dass der Blindenführhund überhaupt erst eine Vss. dafür ist, dass man eine Erwerbstätigkeit (in einem Geschäft oÄ) aufnehmen kann. Weitere Nachweise findest du bei BeckOGK/Spickhoff BGB § 833 Rn. 114-121

WO

Wolli

16.5.2024, 13:56:23

Ist nicht daneben auch denkbar, dass der Halter von Rex gem §833. S. 1 haftet? Oder liegt in dem Bellen des Hundes keine tierspezifische Gefahr, vor der §833 schützt (

Zurechnungszusammenhang

). Äquivalent kausal ist das Bellen für die Gesundheitsverletzung der Kamelreiterin ja in jedem Fall.

LELEE

Leo Lee

17.5.2024, 10:39:10

Hallo Wolli, vielen Dank für diese sehr gute und wichtige Frage! So ist es: Ein Anspruch gegen den Hundehalter kommt ebenfalls in Betracht, wobei man beim Mitverschulden dann ggf. diskutieren müsste, inwiefern sich die S selbst in diese Lage selbst begeben hat. In der Entscheidung wurde der Anspruch nicht geprüft, weil die Klage sich nur gegen die Kamelenhalterin richtete (und aufgrund des Dispositionsgrundsatzes nur hierüber auch entschieden werden durfte) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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