Tierhalterhaftung (Haltereigenschaft)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist Eigentümer des Pferdes "Sultan". Er gibt Sultan zu Ausbildungszwecken in die Verwahrung von Reitstallbesitzerin R. Diese verwendet Sultan für Reitstunden. Bei einer Reitstunde scheut Sultan und Reitschüler F wird abgeworfen und verletzt.
Einordnung des Falls
Tierhalterhaftung (Haltereigenschaft)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F hat eine Rechtsgutsverletzung erlitten.
Genau, so ist das!
2. Die Rechtsgutsverletzung des F wurde durch eine tierspezifische Gefahr verursacht (§ 833 BGB).
Ja, in der Tat!
3. E ist Tierhalter von Sultan, obwohl das Pferd bei R in Verwahrung war.
Ja!
4. E kann sich exkulpieren, weil es sich bei Sultan um ein Nutztier handelt (§ 833 S. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Sven
3.10.2020, 09:06:26
Angenommen, R setzt das Pferd entgegen dem Vertragszweck der Ausbildung als Reittier ein - kommen dann ggf. vertragliche Schadensersatzansprüche des E gegen R in Betracht?
Eigentum verpflichtet 🏔️
3.10.2020, 16:35:52
Hallo Sven, viel Dank für deine sehr gute Frage. Das kommt darauf an, was die Parteien vereinbart haben. Schaut man sich das Urteil des BGH an, fällt auf, dass dieser mehrmals von Verwahrung spricht. Diese ist in §§ 688 ff. BGB geregelt und gewährt anders als die Leihe (§§ 598 ff. BGB) und die Miete (§§ 535 ff. BGB) grundsätzlich kein Nutzungsrecht an der Sache / dem Tier. Hier soll das Pferd ja von R verwahrt (insbesondere auch unterhalten (§ 693 BGB), also bspw. gefüttert) werden, aber auch (zum Kutschpferd) ausgebildet werden. Die Ausbildung stellt wohl einen Werkvertrag (§§ 631 ff.) oder einen Dienstvertrag (§§ 611 ff.) dar, je nachdem ob ein konkreter Erfolg geschuldet ist.
Eigentum verpflichtet 🏔️
3.10.2020, 16:44:02
Insgesamt würde ich hier von einem typengemischten Vertrag aus Verwahrung und Dienstvertrag ausgehen. Wenn die Parteien jetzt nur abgesprochen haben, dass R das Pferd unterhalten und ausbilden soll, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Nutzung als Reitpferd nicht vom Vertrag umfasst ist. Eine vertragswidrige Nutzung von E's Sultan durch R als Reitpferd, stellt eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB dar, die R auch zu vertreten hat (Vorsatz, § 276 Abs. 1 BGB). Da E nach § 833 BGB der F hier haften muss, kann er daher Regress bei R nach §§ 688, 611, 276 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB nehmen. Wenn auch der R der F haftet (z.B. aus Vertrag, cic oder Delikt), dann wären E und R Gesamtschuldner nach § 421 BGB, sodass E den R auch nach § 426 Abs. 1 BGB in Regress nehmen kann.
Eigentum verpflichtet 🏔️
3.10.2020, 16:46:32
Im Innenverhältnis ist dabei, wegen der vertraglichen Pflichtverletzung des R, bestimmt, dass der R voll haften muss (es sei denn E wäre auch ein Vorwurf zu machen, beispielsweise, dass er dem R verschwiegen hat, dass das Pferd sehr leicht scheut oä.). Des weiteren geht der Anspruch der F gegen R nach § 426 Abs. 2 BGB auf den E über (cessio legis, § 412 BGB). Auch daraus kann E gegen R vorgehen. LG :)
Sven
3.10.2020, 16:46:42
Super, vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort! :D
Isabell
28.12.2020, 16:20:49
Eine eigene Pferde-Fälle-Kategorie wie die ebay-Fälle wäre super. Die JPAs in NRW haben da eine Vorliebe für.
Eigentum verpflichtet 🏔️
28.12.2020, 17:21:04
Gute Idee!
Tr(u)mpeltier junior
30.12.2020, 11:40:02
Einen sehr guten Überblick über typische Examen probleme liefert hier njw 2020, 2840 mit Verweis auf die entsprechenden Entscheidungen. Ggfs kann das als Grundlage für die neue Kategorie dienen :)
Kafkathustra
30.12.2020, 18:38:00
افقی test