Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 833 BGB

Tierhalterhaftung (Haltereigenschaft)

Tierhalterhaftung (Haltereigenschaft)

3. April 2025

18 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Pferde

E ist Eigentümer des Pferdes "Sultan". Er gibt Sultan zu Ausbildungszwecken in die Verwahrung von Reitstallbesitzerin R. Diese verwendet Sultan für Reitstunden, E trägt aber weiterhin die Kosten der Tierhaltung. Bei einer Reitstunde scheut Sultan und Reitschüler F wird abgeworfen und verletzt.

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Einordnung des Falls

Tierhalterhaftung (Haltereigenschaft)

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer NRW 2024

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F hat eine Rechtsgutsverletzung erlitten.

Genau, so ist das!

Das Rechtsgut Körper ist ein von § 823 Abs. 1 BGB absolut geschütztes Recht. Es umfasst den Körper und die Gesundheit. Körperverletzung bedeutet Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder Befindlichkeit. Eine Gesundheitsschädigung liegt bei einer Störung der inneren Lebensvorgänge vor. Durch den Sturz vom Pferd hat sich F verletzt. Je nach Art der Verletzung kann es sich dabei um einen Eingriff in die körperliche Integrität und/oder eine Schädigung der inneren Lebensvorgänge handeln. In jedem Fall wurde der Körper des F verletzt.
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2. Die Rechtsgutsverletzung des F wurde durch eine tierspezifische Gefahr verursacht (§ 833 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Verletzung muss gerade durch die Tiergefahr entstanden sein. Dieses Kriterium soll die Zurechnung auf ein natürliches Verhalten der Tiere einschränken. Dabei ist es unerheblich, ob das Tier zu seinem Verhalten durch äußere Einflüsse veranlasst wurde. Es kommt lediglich darauf an, dass es sich um eine typische Gefahr dieser Tierart handelt. Zu den Tiergefahren eines Pferdes gehört das Ausschlagen, Beißen, Scheuen oder Durchgehen. Hier hat Sultan gescheut und dadurch F verletzt. Damit hat sich eine tierspezifische Gefahr realisiert.

3. E ist Tierhalter von Sultan, obwohl das Pferd bei R in Verwahrung war.

Ja!

Die Haltereigenschaft definiert sich – unabhängig vom Eigentum – nach der Sachherrschaft über das Tier und einem eigenen Interesse an der Verwendung oder der Gesellschaft des Tieres. Es kommt nicht darauf an, zu welchem Zweck und in wessen Interesse das Tier gerade zur Zeit des Schadensfalles verwendet werde oder wessen Verfügungsgewalt es unterliege. Ausschlaggebend sei vielmehr, wessen Wirtschafts- oder Haushaltsbetrieb das Tier generell zuzurechnen ist. Da E das Pferd in die Verwahrung der R gegeben hat, ist davon auszugehen, dass er auch für dessen Unterhalt aufkommt.

4. E kann sich exkulpieren, weil es sich bei Sultan um ein Nutztier handelt (§ 833 S. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Exkulpation ist nur möglich, wenn es sich um ein Nutztier handelt (§ 833 S. 2 BGB). Bei einem Luxustier ist die Tierhalterhaftung eine Gefährdungshaftung, für die kein Verschulden erforderlich ist (§ 833 S. 1 BGB). Nutztiere sind Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind (vgl. § 833 S. 2 BGB). Luxustiere sind solche, die kein Haustier oder zwar ein Haustier sind, aber nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind. Es ist unbekannt, zu welchem Zweck E sein Pferd ausbilden lassen wollte. Daher kann nicht von einem Nutztier ausgegangen werden. Nutztiere sind z.B. Polizeihunde und -pferde sowie Blindenführhunde.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SVE

Sven

3.10.2020, 09:06:26

Angenommen, R setzt das Pferd entgegen dem Vertragszweck der Ausbildung als Reittier ein - kommen dann ggf. vertragliche

Schadensersatz

ansprüche des E gegen R in Betracht?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

3.10.2020, 16:35:52

Hallo Sven, viel Dank für deine sehr gute Frage. Das kommt darauf an, was die Parteien vereinbart haben. Schaut man sich das Urteil des BGH an, fällt auf, dass dieser mehrmals von Verwahrung spricht. Diese ist in §§ 688 ff. BGB geregelt und gewährt anders als die Leihe (§§ 598 ff. BGB) und die Miete (§§ 535 ff. BGB) grundsätzlich kein Nutzungsrecht an der Sache / dem Tier. Hier soll das Pferd ja von R verwahrt (insbesondere auch unterhalten (§ 6

93 BGB

), also bspw. gefüttert) werden, aber auch (zum Kutschpferd) ausgebildet werden. Die Ausbildung stellt wohl einen Werkvertrag (§§ 631 ff.) oder einen Dienstvertrag (§§ 611 ff.) dar, je nachdem ob ein konkreter Erfolg geschuldet ist.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

3.10.2020, 16:44:02

Insgesamt würde ich hier von einem typengemischten Vertrag aus Verwahrung und Dienstvertrag ausgehen. Wenn die Parteien jetzt nur abgesprochen haben, dass R das Pferd unterhalten und ausbilden soll, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Nutzung als Reitpferd nicht vom Vertrag umfasst ist. Eine vertragswidrige Nutzung von E's Sultan durch R als Reitpferd, stellt eine

Pflichtverletzung

nach § 280 Abs. 1 BGB dar, die R auch zu vertreten hat (

Vorsatz

, § 276 Abs. 1 BGB). Da E nach

§ 833 BGB

der F hier haften muss, kann er daher Regress bei R nach §§ 688, 611, 276 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB nehmen. Wenn auch der R der F haftet (z.B. aus Vertrag, cic oder Delikt), dann wären E und R Gesamtschuldner nach § 421 BGB, sodass E den R auch nach § 426 Abs. 1 BGB in Regress nehmen kann.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

3.10.2020, 16:46:32

Im Innenverhältnis ist dabei, wegen der vertraglichen

Pflichtverletzung

des R, bestimmt, dass der R voll haften muss (es sei denn E wäre auch ein Vorwurf zu machen, beispielsweise, dass er dem R verschwiegen hat, dass das Pferd sehr leicht scheut oä.). Des weiteren geht der Anspruch der F gegen R nach § 426 Abs. 2 BGB auf den E über (

cessio legis

, § 412 BGB). Auch daraus kann E gegen R vorgehen. LG :)

SVE

Sven

3.10.2020, 16:46:42

Super, vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort! :D

Isabell

Isabell

28.12.2020, 16:20:49

Eine eigene Pferde-Fälle-Kategorie wie die ebay-Fälle wäre super. Die JPAs in NRW haben da eine Vorliebe für.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

28.12.2020, 17:21:04

Gute Idee!

TJU

Tr(u)mpeltier junior

30.12.2020, 11:40:02

Einen sehr guten Überblick über typische Examen probleme liefert hier njw 2020, 2840 mit Verweis auf die entsprechenden Entscheidungen. Ggfs kann das als Grundlage für die neue Kategorie dienen :)

Kafkathustra

Kafkathustra

30.12.2020, 18:38:00

افقی test

Charliefux

Charliefux

9.3.2025, 13:16:54

Auch nach vier Jahren finde ich die Idee super!

paulmachtexamen

paulmachtexamen

28.7.2024, 19:29:18

Ich finde der Sachverhalt ist hier zu kurz gefasst und damit ungenau, denn ich sehe eher R als Halterin an. Nach der Definition ist Halter diejenige Person, der das BestimmungsR über das Tier zusteht und die aus eigenem Interesse für eine Kosten aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt. Diese Voraussetzungen stehen meines Wissens nach nebeneinander. (1) Das Bestimmungsrecht trägt für die Zeit der Verwahrung R und nicht E, denn R kann entscheiden, wann und wie das Pferd von wem geritten wird. (2) Das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt vermutlich E als Eigentümer. (3) Daher kommt es mE entscheidend darauf an, wer für die laufenden Kosten des Pferdes aufkommt. Denn dadurch dass R eigene Reitstunden mit dem Pferd gibt, verfolgt sie eigene Interessen. Schließlich sei erwähnt, dass die Tierhaltereigenschaft ein faktisches Verhältnis ist, bei dem es nicht auf die Eigentumslage oder den Eigenb

esi

tz ankommt. Falls ich was falsch beurteilt habe, freue ich mich auch über eine Rückmeldung.

paulmachtexamen

paulmachtexamen

28.7.2024, 19:31:57

Um die Haltereigenschaft beurteilen zu können, ist es mE auch relevant, wie lange die Verwahrung dauert bzw. dauern soll.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

21.1.2025, 18:23:18

Hallo @[paulmachtexamen](210803), genau wie Du hat es iE auch das OLG Frankfurt in der unserem Fall zugrunde liegenden Entscheidung gesehen. Der BGH fasst dessen Position in seinem Urteil folgendermaßen zusammen (BGH NJW-RR 1988, 655, 655): "Zwar habe der Bekl., während sich die beiden Pferde zur Kutschpferdausbildung in der Verwahrung des Streitverkündeten befanden, die gesamten Kosten der Tierhaltung - einschließlich der Kosten der Tierhalterhaftpflichtversicherung - bezahlt. Ferner sei er als der Eigentümer am Wohlergehen der Tiere vordringlich interessiert gewesen und habe das Existenzrisiko für sie getragen. An sich gehe die Tierhaltereigenschaft auch nicht verloren, wenn das Tier in Verwahrung gegeben werde, selbst wenn es von dem Verwahrer nebenher auch für eigene Zwecke genutzt werde. Dennoch sei hier der Bekl. entsprechend den Erwägungen in der Entscheidung RGZ 62, RGZ Band 62 Seite 79 zur Zeit des Unfalls nicht als Tierhalter anzusehen, weil das Pferd durch den Einsatz für den Reitunterricht in den Wirtschaftsbetrieb des Streitverkündeten eingegliedert gewesen sei. Der wirtschaftliche Nutzen des Tieres sei für die Dauer der Reitstunde nicht ihm, sondern dem Streitverkündeten zugute gekommen. Zudem habe er von der Benutzung des Pferdes als Reitpferd für eine Reitschülerin keine Kenntnis gehabt und der insoweit von dem Pferd ausgehenden Gefahr nicht durch eigene Herrschaftsausübung entgegenwirken können." Anders sah das allerdings der BGH, der darauf sogar sehr detailliert eingeht. Nachfolgend mal ein kurzer Abschnitt zum Kernargument (BGH NJW-RR 1988, 655, 656): "Bei dieser Betrachtungsweise kann es nicht entscheidend darauf ankommen, wessen unmittelbarer Einwirkung das Tier zur Zeit des

Schaden

sfalles unterliegt. Vielmehr ist für die Tierhaltereigenschaft maßgeblich darauf abzustellen, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt [...]. Ein Wechsel der Tierhaltereigenschaft kommt erst für den Fall in Betracht, daß ein anderer faktisch in diese Stellung des bisherigen Tierhalters eintritt und so ein Zuständigkeitswechsel erfolgt [...]. [...] Nach alledem läßt sich die Rechtsprechung des Senats dahin zusammenfassen, daß die Tierhaltereigenschaft auch bei längerdauernder Überlassung des Tieres an einen Dritten erhalten bleibe, wenn derjenige, der sich des Tieres begibt, weiterhin für die Kosten der Tierhaltung aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Eine Nutzung des Tieres durch den Dritten auch für eigene Zwecke steht nicht entgegen, solange sich nicht der Schwerpunkt der Nutzung des Tieres auf den Dritten verlagert." Das muss man natürlich nicht unbedingt überzeugend finden, die aA des OLG Frankfurt ist sicherlich vertretbar. Wir haben in der Sachverhaltsdarstellung jetzt zur Klarstellung ergänzt, dass E (weiterhin) die Kosten für Unterkunft, Verpflegung etc trägt, weil mir das eines der wesentlichen Argumente des BGH zu sein scheint. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

paulmachtexamen

paulmachtexamen

28.7.2024, 19:34:24

Läge dann ein Nutztier vor, weil sie das Pferd dann für ihre berufliche Tätigkeit (Reitunterricht / Reitstunden) verwendet? Das hätte ja zur Folge, dass sie sich dann möglicherweise hätte exkulpieren können.

Gigachad1

Gigachad1

22.9.2024, 00:17:35

Das Frage ich mich auch?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

21.1.2025, 18:57:29

Hallo @[paulmachtexamen](210803), hallo @[Gigachad1](241559), das ist zumindest gut möglich! Der BGH versteht unter Erwerbstätigkeit iSd § 833 S 2 BGB eine Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist (BGH NJW 2017, 725). Falls R die Reitstunden nicht aus Nächstenliebe unentgeltlich gibt, um dem Tier bei dieser Gelegenheit auch die nötige Bewegung zu geben, sondern dafür

Geld

nimmt, liegt Gewinnerzielungsabsicht zumindest sehr nahe (vgl auch BeckOGK-BGB/Spickhoff, Stand 1.8.2024, § 833 Rn 118, 120). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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