+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist Eigentümer des Pferdes "Sultan". Er gibt Sultan zu Ausbildungszwecken in die Verwahrung von Reitstallbesitzerin R. Diese verwendet Sultan für Reitstunden. Bei einer Reitstunde scheut Sultan und Reitschüler F wird abgeworfen und verletzt.
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Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F hat eine Rechtsgutsverletzung erlitten.
Genau, so ist das!
Das Rechtsgut Körper ist ein von § 823 Abs. 1 BGB absolut geschütztes Recht. Es umfasst den Körper und die Gesundheit. Körperverletzung bedeutet Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder Befindlichkeit. Eine Gesundheitsschädigung liegt bei einer Störung der inneren Lebensvorgänge vor.
Durch den Sturz vom Pferd hat sich F verletzt. Je nach Art der Verletzung kann es sich dabei um einen Eingriff in die körperliche Integrität und/oder eine Schädigung der inneren Lebensvorgänge handeln. In jedem Fall wurde der Körper des F verletzt.
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2. Die Rechtsgutsverletzung des F wurde durch eine tierspezifische Gefahr verursacht (§ 833 BGB).
Ja, in der Tat!
Die Verletzung muss gerade durch die Tiergefahr entstanden sein. Dieses Kriterium soll die Zurechnung auf ein natürliches Verhalten der Tiere einschränken. Dabei ist es unerheblich, ob das Tier zu seinem Verhalten durch äußere Einflüsse veranlasst wurde. Es kommt lediglich darauf an, dass es sich um eine typische Gefahr dieser Tierart handelt. Zu den Tiergefahren eines Pferdes gehört das Ausschlagen, Beißen, Scheuen oder Durchgehen.
Hier hat Sultan gescheut und dadurch F verletzt. Damit hat sich eine tierspezifische Gefahr realisiert.
3. E ist Tierhalter von Sultan, obwohl das Pferd bei R in Verwahrung war.
Ja!
Die Haltereigenschaft definiert sich – unabhängig vom Eigentum – nach der Sachherrschaft über das Tier und einem eigenen Interesse an der Verwendung oder der Gesellschaft des Tieres. Es kommt nicht darauf an, zu welchem Zweck und in wessen Interesse das Tier gerade zur Zeit des Schadensfalles verwendet werde oder wessen Verfügungsgewalt es unterliege. Ausschlaggebend sei vielmehr, wessen Wirtschafts- oder Haushaltsbetrieb das Tier generell zuzurechnen ist.
Da E das Pferd in die Verwahrung der R gegeben hat, ist davon auszugehen, dass er auch für dessen Unterhalt aufkommt.
4. E kann sich exkulpieren, weil es sich bei Sultan um ein Nutztier handelt (§ 833 S. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Eine Exkulpation ist nur möglich, wenn es sich um ein Nutztier handelt (§ 833 S. 2 BGB). Bei einem Luxustier ist die Tierhalterhaftung eine Gefährdungshaftung, für die kein Verschulden erforderlich ist (§ 833 S. 1 BGB). Nutztiere sind Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind (vgl. § 833 S. 2 BGB). Luxustiere sind solche, die kein Haustier oder zwar ein Haustier sind, aber nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind.
Es ist unbekannt, zu welchem Zweck E sein Pferd ausbilden lassen wollte. Daher kann nicht von einem Nutztier ausgegangen werden.
Nutztiere sind z.B. Polizeihunde und -pferde sowie Blindenführhunde. Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
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