Zivilrecht

Mietrecht

Beendigung

Eigenbedarfskündigung

Eigenbedarfskündigung

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Dem derzeit in Köln lebenden V gehört eine Eigentumswohnung in Berlin, die er an M auf unbestimmte Zeit vermietet hat. Als V ein tolles Jobangebot von Jurafuchs in Berlin annimmt, möchte er nunmehr die Wohnung selbst nutzen. Aus diesem Grund erklärt er M schriftlich die Kündigung des Mietvertrages.

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Einordnung des Falls

Eigenbedarfskündigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Mietverhältnis zwischen V und M ist grundsätzlich ordentlich kündbar.

Genau, so ist das!

Mietverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit geschlossen sind, können durch ordentliche Kündigung beendet werden (§ 542 Abs. 1 BGB). Die ordentliche Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig (§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB). M und V haben den Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, sodass eine ordentliche Kündigung möglich ist (§ 542 Abs. 1 BGB).
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2. V musste die Kündigung schriftlich erklären.

Ja, in der Tat!

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB). Im Kündigungsschreiben müssen die Gründe der Kündigung substantiiert angegeben werden (§ 573 Abs. 3 S. 1 BGB bzw. § 569 Abs. 4 BGB).

3. Der Eigenbedarf des V stellt einen Kündigungsgrund dar.

Ja!

Der Vermieter kann bei Wohnraum nur dann ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573 Abs. 1 S. 1 BGB). Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, Eigenbedarf). Der Vermieter muss die ernsthafte Absicht haben, die Räume selbst als Wohnung zu nutzen oder diese einem Hausstands- oder Familienangehörigen zu überlassen. Fehlt in den Fällen der behaupteten Eigennutzungsabsicht ein ernsthafter Nutzungswille, so ist die Kündigung unwirksam. V will die Wohnung tatsächlich selbst nutzen, sodass er wegen seines Eigenbedarfs dem M kündigen kann.
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Eine Besprechung von:
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