§ 550 S. 1 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin M zieht zu Beginn ihres Jurastudiums aus ihrem Heimatdorf nach Mainz. Dort schließt sie mit Wohnungseigentümer V mündlich einen Wohnraummietvertrag über zwei Jahre.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 550 S. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist der mündlich geschlossene Wohnraummietvertrag nichtig (§ 125 BGB)?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Gilt der Vertrag nun als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 550 S. 1 BGB)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.