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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin M zieht zu Beginn ihres Jurastudiums aus ihrem Heimatdorf nach Mainz. Dort schließt sie mit Wohnungseigentümer V mündlich einen Wohnraummietvertrag über zwei Jahre.

Einordnung des Falls

§ 550 S. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist der mündlich geschlossene Wohnraummietvertrag nichtig (§ 125 BGB)?

Nein!

Mietverträge sind grundsätzlich formfrei. § 550 BGB stellt hiervon eine Ausnahme dar. Die Vorschrift schreibt die Schriftform (§ 126 BGB) vor und hat den Zweck, den schutzbedürftigen Mieter von Umfang und Inhalt der Verpflichtungen zu unterrichten (Warn- und Beweissicherungsfunktion). Das Nichtbeachten der Formvorschrift hat allerdings nicht die Nichtigkeit zur Folge. Das Interesse des Mieters erfordert nicht die Nichtigkeit des formwidrig abgeschlossenen Vertrags. Daher ist die Rechtsfolge, dass der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt (§ 550 S. 1 BGB).

2. Gilt der Vertrag nun als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 550 S. 1 BGB)?

Genau, so ist das!

Der formwidrig abgeschlossene Mietvertrag gilt als für unbestimmte Zeit geschlossen (§ 550 S. 1 BGB). Beide Parteien sind an dieses Mietverhältnis zumindest ein Jahr gebunden. Sie können also frühestens nach Ablauf des ersten Mietjahres das Mietverhältnis kündigen (§ 550 S. 2 BGB). Dabei sind die Fristen der ordentlichen Kündigung zu beachten (§ 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB).

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CLA

chuck lawris

13.2.2022, 15:15:02

Der Vermieter braucht aber dennoch einen Kündigungsgrund iSd § 573, oder?

CLA

chuck lawris

14.2.2022, 10:03:13

...klar muss er das. Sonst könnte die KdgVorschriften umgehen, indem er nur mündliche Verträge abschließt 🙃

REG

Regina0411

16.11.2022, 11:10:56

Bestimmen sich die Fristen dann nicht vielmehr nach § 573 c? bei § 580 a geht es ja um Mietverhältnisse über sonstige Sachen

LRS

LRS

10.12.2022, 19:32:33

Darüber habe ich mich auch gerade gewundert.. ich gehe mal von | 573c aus :)

Dogu

Dogu

11.8.2023, 16:06:00

Das steht immer noch falsch in der Lösung.

DerChristoph

DerChristoph

8.3.2024, 10:21:32

Ich würde den Thread noch mal anstoßen, es scheint immer noch falsch zu sein.

FL

Flohm

11.3.2024, 16:12:57

Ich hab mal gehört, dass es besser ist einen neuen Thread aufzumachen als unter einen alten zu schreiben. Daher hier nochmal: müssten sich die Fristen nicht nach §573c bestimmen ? In der Lösung steht §580a.

lexspecialia

lexspecialia

19.3.2024, 13:22:20

Seh ich genauso wie @[Flohm](210957)


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