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§ 550 S. 1 BGB
24. März 2026
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin M zieht zu Beginn ihres Jurastudiums aus ihrem Heimatdorf nach Mainz. Dort schließt sie mit Wohnungseigentümer V mündlich einen Wohnraummietvertrag über zwei Jahre.
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