§ 550 S. 1 BGB

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin M zieht zu Beginn ihres Jurastudiums aus ihrem Heimatdorf nach Mainz. Dort schließt sie mit Wohnungseigentümer V mündlich einen Wohnraummietvertrag über zwei Jahre.

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Einordnung des Falls

§ 550 S. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist der mündlich geschlossene Wohnraummietvertrag nichtig (§ 125 BGB)?

Nein!

Mietverträge sind grundsätzlich formfrei. § 550 BGB stellt hiervon eine Ausnahme dar. Die Vorschrift schreibt die Schriftform (§ 126 BGB) vor und hat den Zweck, den schutzbedürftigen Mieter von Umfang und Inhalt der Verpflichtungen zu unterrichten (Warn- und Beweissicherungsfunktion). Das Nichtbeachten der Formvorschrift hat allerdings nicht die Nichtigkeit zur Folge. Das Interesse des Mieters erfordert nicht die Nichtigkeit des formwidrig abgeschlossenen Vertrags. Daher ist die Rechtsfolge, dass der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt (§ 550 S. 1 BGB).
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2. Gilt der Vertrag nun als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 550 S. 1 BGB)?

Genau, so ist das!

Der formwidrig abgeschlossene Mietvertrag gilt als für unbestimmte Zeit geschlossen (§ 550 S. 1 BGB). Beide Parteien sind an dieses Mietverhältnis zumindest ein Jahr gebunden. Sie können also frühestens nach Ablauf des ersten Mietjahres das Mietverhältnis kündigen (§ 550 S. 2 BGB). Dabei sind die Fristen der ordentlichen Kündigung zu beachten (§ 573c Abs. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CLA

chuck lawris

13.2.2022, 15:15:02

Der Vermieter braucht aber dennoch einen Kündigungsgrund iSd § 573, oder?

CLA

chuck lawris

14.2.2022, 10:03:13

...klar muss er das. Sonst könnte die KdgVorschriften umgehen, indem er nur mündliche Verträge abschließt 🙃

paulmachtexamen

paulmachtexamen

12.8.2024, 12:43:11

Bei Zeitmietverträgen, also befristete Mietverträge über Wohnraum wie hier, gibt es noch die Vorschrift des 575, nach der die Eingehung eines Zeitmietvertrags nur unter den dort genannten sehr strengen VSS möglich ist. Die Rechtsfolge bei Nichteinhaltung ist gem. 575 I 2 dieselbe wie bei 550 (Mietvertrag dann auf unbestimmte Zeit). Wie ist daher das Verhältnis der beiden Vorschriften? Muss ich beide ansprechen oder ist eine spezieller? Falls ja, warum?

QUAR

Quarklo

21.8.2024, 23:05:57

Mich wundert auch, dass die Norm nicht angesprochen wird. Zum Verhältnis: mE müssen die Voraussetzungen beider Normen kumulativ vorliegen. § 575 selbst regelt kein Formerfordernis

Falsus Prokuristor

Falsus Prokuristor

27.9.2024, 16:17:44

Hallo zusammen, in der Erklärung heißt es die Norm diene dem Schutz des Mieters. Ich habe aber mal gelesen, dass die Norm primär einen Erwerber schützt, welcher gemäß § 566 in das Mietverhältnis eintritt. Dieser soll erkennen können, in welche Verpflichtung er eintritt. Und für eine Kündigung stünde in Praxis sonst auch vor erheblichen Problemen: Er könnte einem Mieter zB nur außerordentlich kündigen, wenn er mangels schriftlichen Vertrages die Unbefristetheit nicht beweisen könnte. Dies ist weitaus schwerer als eine ordentliche Kündigung. Es bliebe sonst nur das Ende der Mietzeit abzuwarten, auf dieses müsste er sich aber auch berufen und hätte erneut Beweisschwierigkeiten. Da würde noch der § 544 BGB helfen, wonach er jedenfalls nach 30 Jahren kündigen könnte, was nur eine kleiner Trost wäre. Sehe ich es richtig, dass die Norm dem Mieter zwar nützt, es aber tatsächlich nicht dem primären Zweck entspricht?


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