§ 550 S. 1 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin M zieht zu Beginn ihres Jurastudiums aus ihrem Heimatdorf nach Mainz. Dort schließt sie mit Wohnungseigentümer V mündlich einen Wohnraummietvertrag über zwei Jahre.
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Einordnung des Falls
§ 550 S. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist der mündlich geschlossene Wohnraummietvertrag nichtig (§ 125 BGB)?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Gilt der Vertrag nun als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 550 S. 1 BGB)?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
chuck lawris
13.2.2022, 15:15:02
Der Vermieter braucht aber dennoch einen Kündigungsgrund iSd § 573, oder?
chuck lawris
14.2.2022, 10:03:13
...klar muss er das. Sonst könnte die KdgVorschriften umgehen, indem er nur mündliche Verträge abschließt 🙃
paulmachtexamen
12.8.2024, 12:43:11
Bei Zeitmietverträgen, also befristete Mietverträge über Wohnraum wie hier, gibt es noch die Vorschrift des 575, nach der die Eingehung eines Zeitmietvertrags nur unter den dort genannten sehr strengen VSS möglich ist. Die Rechtsfolge bei Nichteinhaltung ist gem. 575 I 2 dieselbe wie bei 550 (Mietvertrag dann auf unbestimmte Zeit). Wie ist daher das Verhältnis der beiden Vorschriften? Muss ich beide ansprechen oder ist eine spezieller? Falls ja, warum?
Quarklo
21.8.2024, 23:05:57
Mich wundert auch, dass die Norm nicht angesprochen wird. Zum Verhältnis: mE müssen die Voraussetzungen beider Normen kumulativ vorliegen. § 575 selbst regelt kein Formerfordernis
Falsus Prokuristor
27.9.2024, 16:17:44
Hallo zusammen, in der Erklärung heißt es die Norm diene dem Schutz des Mieters. Ich habe aber mal gelesen, dass die Norm primär einen Erwerber schützt, welcher gemäß § 566 in das Mietverhältnis eintritt. Dieser soll erkennen können, in welche Verpflichtung er eintritt. Und für eine Kündigung stünde in Praxis sonst auch vor erheblichen Problemen: Er könnte einem Mieter zB nur außerordentlich kündigen, wenn er mangels schriftlichen Vertrages die Unbefristetheit nicht beweisen könnte. Dies ist weitaus schwerer als eine ordentliche Kündigung. Es bliebe sonst nur das Ende der Mietzeit abzuwarten, auf dieses müsste er sich aber auch berufen und hätte erneut Beweisschwierigkeiten. Da würde noch der § 544 BGB helfen, wonach er jedenfalls nach 30 Jahren kündigen könnte, was nur eine kleiner Trost wäre. Sehe ich es richtig, dass die Norm dem Mieter zwar nützt, es aber tatsächlich nicht dem primären Zweck entspricht?