§ 550 S. 1 BGB
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin M zieht zu Beginn ihres Jurastudiums aus ihrem Heimatdorf nach Mainz. Dort schließt sie mit Wohnungseigentümer V mündlich einen Wohnraummietvertrag über zwei Jahre.
Einordnung des Falls
§ 550 S. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist der mündlich geschlossene Wohnraummietvertrag nichtig (§ 125 BGB)?
Nein!
2. Gilt der Vertrag nun als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 550 S. 1 BGB)?
Genau, so ist das!
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chuck lawris
13.2.2022, 15:15:02
Der Vermieter braucht aber dennoch einen Kündigungsgrund iSd § 573, oder?
chuck lawris
14.2.2022, 10:03:13
...klar muss er das. Sonst könnte die KdgVorschriften umgehen, indem er nur mündliche Verträge abschließt 🙃
Regina0411
16.11.2022, 11:10:56
Bestimmen sich die Fristen dann nicht vielmehr nach § 573 c? bei § 580 a geht es ja um Mietverhältnisse über sonstige Sachen
LRS
10.12.2022, 19:32:33
Darüber habe ich mich auch gerade gewundert.. ich gehe mal von | 573c aus :)
Dogu
11.8.2023, 16:06:00
Das steht immer noch falsch in der Lösung.
![DerChristoph](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_80668.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
DerChristoph
8.3.2024, 10:21:32
Ich würde den Thread noch mal anstoßen, es scheint immer noch falsch zu sein.
Flohm
11.3.2024, 16:12:57
Ich hab mal gehört, dass es besser ist einen neuen Thread aufzumachen als unter einen alten zu schreiben. Daher hier nochmal: müssten sich die Fristen nicht nach §573c bestimmen ? In der Lösung steht §580a.
lexspecialia
19.3.2024, 13:22:20
Seh ich genauso wie @[Flohm](210957)