Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt vom beendeten Versuch – finales „Gewährenlassen“

Rücktritt vom beendeten Versuch – finales „Gewährenlassen“

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T erwischt seine Freundin F mit ihrem Liebhaber L im Bett. Er prügelt auf L mit Tötungsvorsatz ein. Als er denkt, L habe genug, nimmt er die F, zwingt sie ins Auto und nimmt ihr das Telefon weg, mit welchem sie den Notarzt rufen wollte. Dann fährt er los. F fleht, den L noch retten zu dürfen, was T zunächst nicht zulässt, aber nach einiger Zeit dann doch akzeptiert. Er setzt F vorm Haus ab.

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Einordnung des Falls

Rücktritt vom beendeten Versuch – finales „Gewährenlassen“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat nach dem BGH den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter objektiv für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. In subjektiver Hinsicht muss der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen. T hat zunächst einen Rettungsversuch verhindert. Genau dieser Rettungsversuch hat am Ende zur Erfolgsverhinderung geführt. Der BGH hat dies als unschädlich angesehen und die Erfolgsverhinderung bejaht. Je nach Fall kann man in einer ähnlichen Konstellation durchaus daran denken, dass ein finales „Gewährenlassen“ nicht ausreichend ist, da der Täter die Rettungshandlung in Gang setzen muss. Vorliegend schien es dem BGH zu reichen, dass T die F wieder vor die Haustür fuhr. Ein Unterlassen alleine reicht jedoch regelmäßig nicht aus. Demnach scheint es davon abzuhängen, ob T bereits losgefahren ist, da ansonsten keine Handlung von ihm erforderlich gewesen wäre, wie etwa das Zurückfahren.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

18.9.2022, 20:07:40

Jetzt mal Butter bei die Fische: Was der BGH sich da für eine Einzelfall-Kasuistik zusammenzimmert mag alles einzelfallgerecht sein, aber folgt doch kaum mehr einer inneren Logik. Kausalität reicht dem Wortlaut nach aus, aber ausnahmsweise nicht, wenn der Täter nicht auch

Vorsatz

auf den Rücktritt hatte. Unterlassen nie, außer er hat vorher aktiv - eine tatfremde - Handlung begonnen. Oder kann mir das mal jemand verständlich zeigen, wo hier die innere Logik liegt?

Pepe & Partner

Pepe & Partner

22.5.2023, 12:19:05

Die innere Logik liegt wohl an einer gewissen ergebnisorientierten Rechtsprechung. Anders lässt sich das beim besten Willen nicht erklären.

EB

Elias Von der Brelie

5.6.2023, 22:04:32

@[Pepe & Partner](134269) Naja gut, aber das ist keine Innere Logik. Es ist Ergebnisorientierte Rechtssprechung. Ich Stimme allerdings zu, dass die Innere Logik hier scheinbar für "bessere" Ergebnisse in den Hintergrund gerückt wurde.


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