Rücktritt beendeter Versuch - Nichtvollendung ohne Zutun 1


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T möchte ihren Freund O mit Frostschutzmittel tödlich vergiften. Sie nimmt die Packung des Frostschutzmittels und gießt es in das Müsli des O. Sie weiß nicht, dass O in der Packung für Frostschutzmittel Milch aufbewahrt. O genießt das Mahl. T bereut die Tat und ruft den Notarzt.

Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - Nichtvollendung ohne Zutun 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.

Nein!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Nach herrschender Meinung ist ein Versuch auch dann fehlgeschlagen, wenn die Tatfortführung sinnlos geworden ist. T denkt, dass sie O bereits vergiftet hätte und die Tat daher weiterhin zum Erfolg führen könnte.

2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.

Genau, so ist das!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dabei reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass er alles Erforderliche getan hat, aber auch, wenn er sich keine Gedanken macht, aber die Möglichkeit sieht. T war sich sicher, dass sie alles Erforderliche getan hat, um O zu töten. Dass tatsächlich ein untauglicher Versuch vorlag, ist unbeachtlich, da es auf die Vorstellung des Täters ankommt.

3. Die Tat wurde ohne Zutun der T nicht vollendet (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Nichtvollendung ohne Zutun des Täters meint, dass die (Rettungs-)Handlung des Täters nicht kausal für das Ausbleiben des Erfolges war. Erforderlich ist also das Ausbleiben des Erfolges und die fehlende Kausalität einer Handlung des Täters. Dass T den Notarzt rief, war nicht kausal für das Ausbleiben des Todes. Kausal für dieses Ausbleiben war vielmehr die fehlende objektive Eignung des Tatmittels: Die ins Müsli gekippte Milch aus der Frostschutzmittel-Verpackung war nicht geeignet, den O zu vergiften. Das erste Anwendungsbeispiel des § 24 Abs. 1 S. 2 StGB ist der untaugliche Versuch.

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