Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt beendeter Versuch - Nichtvollendung ohne Zutun 1
Rücktritt beendeter Versuch - Nichtvollendung ohne Zutun 1
18. April 2025
3 Kommentare
4,7 ★ (7.113 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T möchte ihren Freund O mit Frostschutzmittel tödlich vergiften. Sie nimmt die Packung des Frostschutzmittels und gießt es in das Müsli des O. Sie weiß nicht, dass O in der Packung für Frostschutzmittel Milch aufbewahrt. O genießt das Mahl. T bereut die Tat und ruft den Notarzt.
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Einordnung des Falls
Rücktritt beendeter Versuch - Nichtvollendung ohne Zutun 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.
Genau, so ist das!
3. Die Tat wurde ohne Zutun der T nicht vollendet (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
HanDerenoglu
18.12.2024, 14:10:47
was ist denn jetzt das Ergebnis?
Rechtsanwalt B. Trüger
8.1.2025, 14:49:35
Hier wird sich wohl T freiwillig und ernsthaft bemüht haben die
Vollendungzu verhindern, auch wenn die Tat ohne ihr Zutun nicht vollendet wurde. Demnach ist sie straflos geworden, § 24 Abs. 1 S. 2 StGB
Tim_
20.2.2025, 16:47:13
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung: § 24 I 2 StGB: "Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die
Vollendungzu verhindern."