Rücktritt beendeter Versuch - Nichtvollendung ohne Zutun 2


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T schießt mit Tötungsvorsatz auf ihren Ehemann O, der vermeintlich schläft. Kurz darauf bereut sie die Tat und ruft einen Notarzt. Dieser stellt fest, dass O bereits seit einigen Stunden tot war.

Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - Nichtvollendung ohne Zutun 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Tat wurde ohne Zutun der T nicht vollendet (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).

Ja!

Nichtvollendung ohne Zutun des Täters meint, dass die (Rettungs-)Handlung des Täters nicht kausal für das Ausbleiben des Erfolges war. Erforderlich ist also das Ausbleiben des Erfolges und die fehlende Kausalität einer Handlung des Täters. Dass T den Notarzt rief, war nicht kausal für das Ausbleiben des Erfolges. Das Ausbleiben des Erfolges beruhte auf dem untauglichen Tatobjekt, da der Ehemann bereits tot war.

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