+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Am Gymnasium G werden Schülerinnen, die kein Kopftuch tragen, gemobbt. Um die Glaubenskonflikte zu entschärfen, will der Direktor D die Religionsausübung gemäß der Schulordnung nur noch im Rahmen des Religionsunterrichts erlauben. Schüler S (16 J.) ist Muslim. Er will im Schulflur beten.

Einordnung des Falls

Islamisches Gebet in der Schulzeit

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer BaWü 2024

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 18 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D bittet S, sein Mittagsgebet nicht mehr in der Schule zu verrichten. S will sich gerichtlich wehren. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, § 88 VwGO. Die Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO ist statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt. In der Bitte des D, S möge in der Schule nicht mehr beten, ist mangels verbindlichen Regelungsgehalts kein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG zu sehen. Damit entfällt auch die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage (RdNr. 14).

2. S fürchtet, dass ihm das rituelle Mittagsgebet ("as-salat") künftig verboten wird. S muss deshalb eine allgemeine Leistungsklage in Form einer vorbeugenden Unterlassungsklage erheben.

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Nein, das trifft nicht zu!

Mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage könnte D dazu verpflichtet werden, dem S die Gebete auf dem Schulflur nicht zu verbieten. Weil die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht umgangen werden dürfen, müsste S dazu aber ein gesteigertes Rechtsschutzbedürfnis nachweisen. Das wäre der Fall, wenn S irreparable Schäden drohten. Ein Verbot des Betens als belastender Verwaltungsakt könnte grundsätzlich mit aufschiebender Wirkung angefochten werden, § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ein irreparabler Schaden ist daher nicht zu befürchten. Einer vorbeugenden Unterlassungsklage fehlt damit das Rechtsschutzbedürfnis.

3. S fürchtet, dass ihm das rituelle Mittagsgebet ("as-salat") künftig verboten wird. Statthafte Klageart ist die allgemeine Feststellungsklage, § 43 Abs. 1 VwGO.

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Ja!

Die allgemeine Feststellungsklage ist statthaft, wenn die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird. Ein Rechtsverhältnis ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende rechtliche Beziehung zwischen zwei Personen aus einer öffentlich-rechtlichen Rechtsnorm.In Frage steht S' Gebet (Sachverhalt) und das Verhältnis zwischen S und der Schule (Rechtsbeziehung), die sich aus dem BerlSchulG und Art. 4 GG ergibt (öffentlich-rechtliche Norm). Da D gegenüber S noch kein förmliches Verbot ausgesprochen hat, liegt auch kein anfechtbarer Verwaltungsakt vor. Das Subsidiaritätserfordernis aus § 42 Abs.2 VwGO ist gewahrt.

4. S fehlt in Ermangelung seiner Volljährigkeit die Prozessfähigkeit, § 62 VwGO. Die Klage ist daher unzulässig.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Beschränkt Geschäftsfähige sind prozessfähig, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind, § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Gegenstand des Verfahrens sind religiöse Regeln. Vorliegend kommt es daher auf die Grundrechtsmündigkeit an. Die Grundrechtsmündigkeit wird nach überwiegender Ansicht anhand der individuellen Einsichtsfähigkeit der betroffenen Person abgeleitet. Die ist bei einem 16-Jährigen ohne Weiteres der Fall. Nach anderer Ansicht bemisst sich die Grundrechtsmündigkeit anhand der Grenzen des einfachen Rechts. § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (KErZG) erklärt Minderjährige mit Beendigung des 14. Lebensjahrs für religionsmündig. S ist 16 Jahre alt und damit prozessfähig (RdNr. 15).

5. Die Feststellungsklage ist begründet, soweit das geltend gemachte Rechtsverhältnis besteht, S also berechtigt ist, auf dem Schulflur zu beten und D ihm dies nicht verbieten darf.

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Ja, in der Tat!

Richtig. Es gibt keine einfach-gesetzlichen Regelungen, die das Beten auf Schulfluren erlauben oder verbieten. Diese Rechtsfrage ist also unmittelbar nach Maßgabe des Grundgesetzes zu beurteilen. Ein Recht des S zum Beten auf dem Schulflur könnte sich aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG (Religionsfreiheit) ergeben.

6. Schüler stehen während ihres Schulbesuchs in einem Sonderstatusverhältnis zum Staat (vgl. § 46 Abs. 1 BerlSchulG). S kann sich als Schüler auf Grundrechte des GG überhaupt nicht berufen.

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Nein!

Für sog. Sonderstatusverhältnisse war die Geltung der Grundrechte historisch begrenzt oder gar ausgeschlossen (Schüler (Art. 7 GG), Soldaten/Zivildienstleistende (Art. 12a, 17a GG), Beamte/Richter (Art. 33 V GG), Strafgefangene). Seit der Strafgefangenenentscheidung des BVerfG ist anerkannt, dass die Grundrechte auch in diesen Verhältnissen gelten.

7. Die Verrichtung des rituellen Pflichtgebets ist vom sachlichen Schutzbereich der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG erfasst.

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Genau, so ist das!

Stimmt. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 enthalten ein einheitliches Grundrecht, das umfassend zu verstehen ist. Es schützt die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben (forum internum) und die äußere Freiheit, seinen Glauben zu bekunden und zu verbreiten (forum externum). Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln und zu leben. Darunter fällt auch die Verrichtung des Gebets.

8. Der Schutzbereich der Religionsfreiheit des S aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG umfasst auch die freie Wahl des Ortes der Gebetsverrichtung.

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Ja, in der Tat!

Stimmt. Das BVerwG hierzu: "Zwar umfasst das Recht der freien Ortswahl nicht das Recht, fremdes Eigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen. Die Ausübung der Glaubensfreiheit als Recht des Einzelnen schließt aber in der Regel keinen besonderen Raumbedarf ein, der typischerweise mit Belästigungen verbunden ist. Als Individualgrundrecht steht sie dem Bürger vom Grundsatz her überall dort zu, wo er sich jeweils befindet." (RdNr. 22f.). Auch ein Gebet im Schulflur ist demnach vom Schutzbereich der Religionsfreiheit geschützt.

9. Ein Verbot, auf dem Schulflur mittags zu beten, wäre ein Eingriff in die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG) des S.

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Ja!

Richtig. Nach dem klassischen Eingriffsbegriff ist ein Eingriff jede unmittelbare, finale, rechtsförmige und mit Zwang verbundene Maßnahme, die in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt. Eine etwaige Anordnung eines Gebetsverbots im Schulflur gegenüber S würde durch Verwaltungsakt (rechtsförmig), ohne Zwischenakt (unmittelbar), zielgerichtet (final) und wegen möglicher Disziplinarmaßnahmen auch mit Zwang wirken. S ist noch schulpflichtig und könnte die Schule nur besuchen, wenn er seine religiösen Überzeugungen zurückstellt.

10. Die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG ist von so hohem Rang, dass sie schrankenlos gewährt wird. Eine Rechtfertigung des Eingriffs scheidet daher aus.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Auch Grundrechte, die keine Gesetzesvorbehalte enthalten, können durch verfassungsimmanente Schranken beschränkt werden. Dazu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang. Als kollidierende Verfassungsgüter kommen hier die negative Glaubensfreiheit der anderen Schüler (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG), das Erziehungsrecht der Eltern der Mitschüler (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG), das Gebot weltanschaulicher Neutralität des Staates (Art. 140 GG i.V.m Art. 136 Abs. 1, Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV) und die Pflicht zur Wahrung des Schulfriedens in Betracht (Art. 7 Abs. 1 GG).

11. Eine Beschränkung der Religionsfreiheit des S kann sich unmittelbar aus der negativen Religionsfreiheit der anderen Schüler (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG) ergeben.

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Nein, das trifft nicht zu!

Die negative Glaubensfreiheit der Mitschüler ist zunächst ein Abwehrrecht gegen den Staat. Die Grundrechte richten sich nicht unmittelbar an das Verhältnis unter Privaten. Damit die negative Glaubensfreiheit der Mitschüler unmittelbare Wirkung erzeugte, müssten die Gebete des S dem Staat also zuzuordnen sein. BVerwG: Durch eine Erlaubnisfreiheit mache der Staat sich die Gebete des S erkennbar nicht zu eigen. Die Gebete des S seien dem Staat demnach nicht ohne Weiteres zuzuordnen. Es verbleibt die Frage, ob eine mittelbare Wirkung der negativen Glaubensfreiheit der Mitschüler zu einer Beschränkung der Glaubensfreiheit des S führen kann.

12. Die negative Glaubensfreiheit der Mitschüler (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG) erzeugt Schutzpflichten des Staates, die eine Beschränkung von S positiver Glaubensfreiheit gebieten.

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Nein!

Die Schule ist geprägt davon, dass der Staat unterschiedliche Grundrechtsträger zwangsweise zusammenführt. In der Zwangs-Situation der Schule ist eine Schutzpflicht des Staates grundsätzlich denkbar. Diese Pflicht gehe jedoch keinesfalls so weit, dass "der Einzelne in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, ein Recht darauf [hat], von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen gänzlich verschont zu bleiben" (RdNr. 30). Es bleibe den Mitschülern außerdem unbenommen, dem S während des Gebets auszuweichen.

13. Die Eltern von S' Mitschülern wollen nicht, dass ihre Kinder durch die Gebete des S beeinflusst werden. S' Religionsfreiheit kann daher über das Erziehungsrecht der Eltern beschränkt werden.

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Nein, das ist nicht der Fall!

BVerwG: Zwar sei es Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Fragen von Glauben und Weltanschauung zu vermitteln, die sie für richtig halten, Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Dazu gehöre auch das Recht, die Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die die Eltern als falsch oder schädlich ansehen (RdNr. 32). Das elterliche Erziehungsrecht könne aber nicht weiterreichen als die negative Religionsfreiheit der Kinder. Dem Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG entspreche damit keine Befugnis, die Kinder vor Begegnungen mit der Religion Dritter zu schützen (RdNr. 33).

14. Das Gebot weltanschaulicher Neutralität des Staates (Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1, Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV) besagt, dass staatliche Räume grundsätzlich religionsfrei zu gestalten sind.

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Nein, das trifft nicht zu!

Das Neutralitätsgebot verbietet es dem Staat, sich mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung zu identifizieren. Der Staat des Grundgesetzes unterliegt dabei aber keinem strengen Säkularismus. Er hat vielmehr dafür zu sorgen, dass die Glaubensfreiheit aller Bekenntnisse gleichermaßen gefördert wird, sog. Paritätsgrundsatz (RdNr. 35).BVerwG: Das Neutralitätsgebot verlangt keine Schule, die von jeglichen religiösen Bezügen freigehalten wird (RdNr. 36). Mit der zunehmenden religiösen Pluralisierung sei aber auch eine Zunahme von Konflikten zu erwarten (RdNr. 38). Die Reichweite des Neutralitätsgebots könnte dadurch neu auszuhandeln sein.

15. D denkt, religiöse Konflikte machen eine strengere Neutralität der Schulbehörden nötig. Er kann daher die Religionsfreiheit seiner Schüler mit Verweis auf das Neutralitätsgebot beschränken.

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Nein!

BVerwG: Um abstrakten Gefahren für den religiösen Frieden zu begegnen, könne der Staat in der Schule zwar eine größere Distanz zur Religion einnehmen als bisher (RdNr. 38f.). Das setze aber eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage voraus, die dem Parlamentsvorbehalt genügt (Wesentlichkeitstheorie). Je grundrechtsrelevanter eine Maßnahme ist, desto weniger darf sie der Entscheidungsmacht der Verwaltung überlassen sein. Die hier allein infrage kommende Ermächtigung zum Erlass von Schulordnungen (§ 76 Abs. 2 Nr. 8 BerlSchulG) sei zum Erlass von Verboten, die eine strengere Neutralität bezwecken, nicht bestimmt genug (RdNr. 40).

16. Die Religionsfreiheit des S findet ihre Schranken in der Wahrung des Schulfriedens. Da es an der Schule religiös motiviertes Mobbing gibt, ist der Schulfrieden (Art. 7 Abs. 1 GG) gefährdet.

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Genau, so ist das!

Der Schulfrieden taucht als Verfassungsgut nicht wörtlich im GG auf. Der Erziehungs- und Bildungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG setze aber voraus, dass der Schulfrieden gewahrt sei (RdNr. 42). Der Schulfrieden ist ein Zustand der Konfliktfreiheit und -bewältigung, der den ordnungsgemäßen Unterrichtsablauf ermöglicht (RdNr. 42). Es sei zu besorgen, dass Gebete im Flur die Konflikte in der Schule weiter anheizen können; der Schulfrieden sei konkret gefährdet (RdNr. 43ff.).

17. Die Ermächtigung zum Erlass von Schulordnungen (§ 76 Abs. 2 Nr. 8 BerlSchulG) erlaubt den Erlass von Gebetsverboten, wenn der Schulfrieden konkret gefährdet ist.

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Ja, in der Tat!

Stimmt. Die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot bei Beschränkungen des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG unterscheiden sich dem BVerwG zufolge also abhängig davon, ob es sich um konkrete oder abstrakte Gefahren handelt. Das erscheint nur auf den ersten Blick widersprüchlich: Eine abstrakte Rechtsgüterabwägung (zwischen Glaubensfreiheit und Neutralitätsgebot) ist dem Gesetzgeber vorbehalten. Konkrete Gefahren im Einzelfall (Glaubensfreiheit des S und Schulfrieden an der G) werden hingegen geradezu klassisch durch die Exekutive bearbeitet. Überdies müsste sich ein Gebetsverbot auch noch am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen.

18. Ein Verbot von Gebeten im Schulflur wäre verhältnismäßig. S' Feststellungsklage ist daher unbegründet.

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Ja!

Mit der Wahrung des Schulfriedens wird ein legitimer Zweck verfolgt. Das Gebetsverbot wäre geeignet, die Gefahr weiteren Unfriedens zu verringern. Es wäre erforderlich, soweit auch das mildere Mittel besonderer Gebetsräume den Schulfrieden gefährdete. Der Eingriff wäre – obwohl er wegen S' Schulpflicht und seiner daraus folgenden Hinderung, mittags seinen religiösen Pflichten nachzukommen, schwer wiegt - auch angemessen. Denn der Schulfrieden sei ein Schutzzweck von herausragender Bedeutung und im Fall des G besonders intensiv gefährdet (RdNr. 42, 61). Das Rechtsverhältnis, das S feststellen lassen will, besteht nicht. Die Klage wird abgewiesen.

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SCHAU

schaumi98

30.8.2023, 11:49:52

Verstehe ich das richtig? Man macht hier eine Täter-Opfer-Umkehr, indem man das Ausüben des Gebetes als "Gefährdung für den Schulfrieden" einstuft? Oh Mann...

ASA

asanzseg

10.10.2023, 11:10:08

@[schaumi98](204034) ich finde deinen Gedanken vollkommen berechtigt. In der Überlegung des Bundesverwaltungsgericht müsste mAn vielmehr auf die Schutzpflicht des Staates eingegangen werden, die Religionsausübung der muslimischen Schüler und den Schulfrieden in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Der Schulfrieden ist ja in diesem Fall erst dadurch gestört, dass Mobbing stattfindet. Mobbing ist eben kein schützendeswertes Interesse welches mit der Religionsausübung kollidiert. Hier ist auf jeden Fall eine mildere Maßnahme beispielsweise die Etablierung eines Gebetsraumes möglich und zumutbar. Plakativ den Schulfrieden als konkrete Gefahr die ihrerseits die Maßnahme des Verbots rechtfertigt, ist auch mAn wie du sagst „Täter Opfer Umkehr“. Nicht umsonst gibt es im Gefahrenabwehrrrecht die verschiedene Störerbegriffe….

falktghl

falktghl

22.12.2023, 13:42:08

Nein. Sofern eine Releigionsausübung sich in der Gestalt manifestiert, dass sie die staatliche Neutralität überlagert und faktischen Druck auf die Mitschüler auswirkt, ist deren grundrechtlich geschützter Bereich verletzt. Das Gericht welches hier eine Verletzung der negativen Religionsfreiheit noch verneinte, bejaht anscheinend die Abstrakte Gefahr (über den Schulfrieden). Zuletzt ist wer "Täter" und wer "Opfer" ist eine Wertungsfrage. Das evidente Opfer sind hier diejenigen, die gemobbt werden.

G2MI

G2Mira

4.3.2024, 14:37:55

der Fall lief heute im ersten Examen in Baden-Württemberg als ÖR 1 Liebe Grüße Mira

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.3.2024, 14:57:29

Besten Dank, Mira!


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