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Klassiker im Öffentlichen Recht: 31 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 31 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Klassiker im Öffentlichen Recht für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

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Examensrelevante Rechtsprechung › Rechtsprechung Öffentliches Recht

Anforderungen an staatliches Informationshandeln („Glykol“)

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Examensrelevante Rechtsprechung › Rechtsprechung Öffentliches Recht

Pflicht zum Schutz vor gesundheitsgefährdendem Fluglärm (Art. 2 Abs. 2 GG)?

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Examensrelevante Rechtsprechung › Rechtsprechung Öffentliches Recht

Anforderungen an eine polizeiliche Meldeauflage

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Examensrelevante Rechtsprechung › Rechtsprechung Öffentliches Recht

Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei Presseangehörigen („Cicero“)

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Examensrelevante Rechtsprechung › Rechtsprechung Öffentliches Recht

Zulässigkeit richterlicher Rechtsfortbildung („Soraya“)

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Examensrelevante Rechtsprechung › Rechtsprechung Öffentliches Recht

Vaterschaftsauskunft – Schutz der Intimsphäre durch das APR

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Examensrelevante Rechtsprechung › Rechtsprechung Öffentliches Recht

Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung?

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Examensrelevante Rechtsprechung › Rechtsprechung Öffentliches Recht

Vereinbarkeit von § 130 Abs. 4 StGB mit dem Grundgesetz („Wunsiedel“)

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Examensrelevante Rechtsprechung › Rechtsprechung Öffentliches Recht

Beschränkung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie („Rastede“)

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Examensrelevante Rechtsprechung › Rechtsprechung Öffentliches Recht

Strafverfolgung trotz Rückwirkungsverbots? („Mauerschützen-Entscheidung“)

Jurafuchs-Illustration zum Fall zur Versammlungseigenschaft von Spaßveranstaltungen ("Love-Parade")(BVerfG, 12.07.2001): Man erkennt eine Versammlung von vielen glücklichen Menschen mit Wagen. Zwei Frauen sitzen auf einer Laterne.
Examensrelevante Rechtsprechung › Rechtsprechung Öffentliches Recht

Fall zur Versammlungseigenschaft von Spaßveranstaltungen ("Love-Parade")(BVerfG, 12.07.2001): Jurafuchs - examensrelevante Rechtsprechung

Jurafuchs Illustration zum "Osho"-Fall (BVerfG 26.6.2002 , 1 BvR 670/91): Mitglieder der Bundesregierung in Form eines Adlers bezeichnen die Osho-Bewegung als gefährliche Jugendsekte.
Öffentliches Recht › Staatsorganisations-Recht

"Osho"-Fall (BVerfG 26.6.2002 , 1 BvR 670/91): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

2002 musste das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, ob die Bezeichnung der „Osho“-Bewegung als „destruktive“ und „pseudoreligiöse“ Jugendsekte durch Mitglieder der Bundesregierung gegen die Religionsfreiheit verstoße. Das Bundesverfassungsgericht nahm einen solchen Verstoß an. Die mittelbar-faktische Grundrechtsbeeinträchtigung sei laut Bundesverfassungsgericht am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu messen. Das BVerfG sieht in dem Ziel, Jugendliche durch Informationshandeln vor der Osho-Bewegung zu schützen, zwar einen legitimen Zweck. Allerdings seien die Attribute „destruktiv“ und „pseudoreligiös“ für M diffamierend und damit in Anbetracht der Bedeutung des Grundrechts der Weltanschauungsfreiheit und der Neutralitätspflicht des Staates jedenfalls unangemessen (RdNr. 91ff.).

Jurafuchs-Illustration zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz (BVerfG 15.2.2006 , 1 BvR 357/05):Um die Sicherheit des Luftraums zu gewährleisten, beschließt der Bundestag das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), wodurch die Bundeswehr ermächtigt wird, ein von Terroristen gekapertes Flugzeug mitsamt der Passagiere mit Waffengewalt abzuschießen.
Examensrelevante Rechtsprechung › Rechtsprechung Öffentliches Recht

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz (BVerfG 15.2.2006 , 1 BvR 357/05): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2006 darüber zu entscheiden, ob der Abschuss eines unbemannten oder lediglich mit Terroristen besetzten Flugzeug verfassungswidrig sei. Das Bundesverfassungsgericht verneinte eine Verfassungswidrigkeit. Insbesondere wird die Menschenwürde der Terroristen nicht beeinträchtigt. Vielmehr entspricht es "der Subjektstellung des Angreifers, wenn ihm die Folgen seines selbstbestimmten Verhaltens persönlich zugerechnet werden und er für das von ihm in Gang gesetzte Geschehen in Verantwortung genommen wird" (RdNr. 141).

Jurafuchs Illustration zum Kruzifix-Beschluss (BVerfG, Beschl. v. 16.05.1995): In einem Klassenzimmer hängt ein Kreuz an der Wand. Eine Lehrerin lehrt die Kinder, die an den Tischen sitzen.
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Kruzifix-Beschluss (BVerfG, Beschl. v. 16.05.1995): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahre 1995 darüber zu entscheiden, ob § 13 Abs. 1 BayVSO, der vorschreibt, dass in jedem bayerischen Klassenzimmer ein Kreuz anzubringen ist, verfassungswidrig sei. Durch die Kreuze im Klassenraum wird die Freiheit der Schüler:innen berührt, von Glaubenssymbolen nicht geteilter Religionen fernzubleiben. Überdies befinden sich die Schüler:innen im Schulunterricht in einer unausweichlichen Situation, die nicht von Freiwilligkeit geprägt ist. Dies widerspricht gerade dem Minderheitenschutz, den Art. 4 Abs. 1 GG intendiert. Die Schule als staatliche Institution muss dabei in den Grenzen der zulässigen religiösen Bezüge grundsätzlich neutral bleiben. § 13 Abs. 1 BayVSO ist daher nichtig. § 13 Abs. 1 BayVSO verstößt mithin gegen die negative Glaubensfreiheit.

Jurafuchs Illustration zum Soldaten-sind-Mörder-Fall (BVerfG, 25.08.1994): Ein Demonstrant hält ein Plakat mit der Aufschrift "Soldaten sind Mörder" hoch. Ein Bundeswehroffizier ist darüber empört.
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Soldaten-sind-Mörder-Fall (BVerfG, 25.08.1994): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Bundeswehroffizier O fühlt sich durch die Äußerung des Pazifisten P, "Soldaten sind Mörder", in seiner Ehre verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verurteilung des P wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB wegen seiner Äußerung "Soldaten sind Mörder" die Meinungsfreiheit des P verletzt. Die Äußerung des P kann auch gedeutet werden als kritische Äußerung gegen das Töten bei der Kriegsführung schlechthin. Denn es ist nicht erkennbar, dass P seine Kritik ausschließlich auf die Kriegsführung der Soldaten der Bundeswehr bezieht. Die Äußerung ist ebenso auf alle Soldaten weltweit bezogen deutbar. Die Subsumtion der Äußerung des P unter § 185 StGB durch die Fachgerichte ist nicht mit Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG vereinbar, da eine „meinungsfreundlichere“ Interpretation möglich gewesen wäre.

Jurafuchs Illustration zum Fraport-Urteil (BVerfG, 22.02.2011): Ein Demonstrant erhält Hausverbot von der Fraport-AG, die zu 70% im Eigentum der öffentlichen Hand liegt.
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Fraport-Urteil (BVerfG, 22.02.2011): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

In dieser Entscheidung begründet das BVerfG die unmittelbare Grundrechtsbindung von juristischen Personen des Privatrechts, die zu mehr als 50 % vom Staat beherrscht werden. Kernaussage: „Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.“

Jurafuchs Illustration zum Lüth-Urteil zur mittelbaren Grundwirkung von Grundrechten (BVerfG 15.1.1958): Der Vorsitzende des Hamburger Presseklubs Lüth ruft zum Boykott des Films „Unsterbliche Geliebte“ von Veit Harlan auf
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Das Lüth-Urteil zur mittelbaren Grundwirkung von Grundrechten (BVerfG 15.1.1958): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

In dieser Entscheidung begründet das BVerfG die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte zwischen Privaten. Kernaussage: „Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt. Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte mittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften.“

Jurafuchs Illustration zu Mephisto (BVerfGE 30-173): Gustaf Gründgens als Mephisto in Goethes Faust
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Mephisto-Entscheidung - Jurafuchs

Der „Mephisto“-Beschluss ist eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). In der Entscheidung von 1971 definiert das BVerfG den Schutzbereich der Kunstfreiheit und äußert sich detailliert ihren Schranken. In der Sache ging es um die Frage, ob der Roman „Mephisto - Roman einer Karriere“ des Schriftstellers Klaus Mann veröffentlicht werden darf. „Mephisto“ schildert Aufstieg und Karriere des opportunistischen Schauspielers Hendrik Höfgen, der zum Zweck seines Erfolgs politische Überzeugungen und ethische Vorbehalte ablegt und gemeinsame Sache mit den Nazis macht. Erkennbare Vorlage für Manns Romanfigur war der echte Schauspieler Gustaf Gründgens. Dessen Alleinerbe Peter Gorski erwirkte ein Verbot gegen den Verleger, „Mephisto“ zu veröffentlichen. Dagegen klagt der Verleger erfolglos und erhebt daraufhin Verfassungsbeschwerde. Die Entscheidung ist grundlegend für das Verständnis des vorbehaltlos gewährten Grundrechts der Kunstfreiheit. Das BVerfG nimmt eine ausführliche Abwägung der kollidierenden Verfassungsgüter – Kunstfreiheit des Verlegers gegen postmortalen Persönlichkeitsschutz von Gustaf Gründgens - vor und zeigt das Prüfungsprogramm zur Herstellung praktischer Konkordanz auf.

Jurafuchs Illustration zum Elfes-Urteil: Darf der Staat Elfes die Ausreise versagen? Verletzt dies die allgemeine Handlungsfreiheit?
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„Elfes“-Urteil: Ausreisefreiheit und die Reichweite der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) - Jurafuchs

Das Elfes-Urteil - benannt nach dem Beschwerdeführer, Wilhelm Elfes - ist eine frühe Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Sie befasst sich vordergründig mit der Frage, ob das Grundgesetz die Freiheit schützt, die Bundesrepublik zu verlassen (Ausreisefreiheit). Nach Ansicht des BVerfG ist die Ausreisefreiheit nicht Bestandteil des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), sondern Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). In der Elfes-Entscheidung konturiert das BVerfG den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit: Sie schützt nicht nur einen Kern der Persönlichkeitsentfaltung, sondern die Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Gegenüber anderen speziellen Grundrechten ist Art. 2 Abs. 1 GG ein subsidiäres Auffanggrundrecht. Mit der Weite des Schutzbereichs korrespondiert ein weites Verständnis seiner Schranke: Der Schrankenvorbehalt der „verfassungsmäßigen Ordnung“ (Art. 2 Abs. 1 GG) umfasst die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell verfassungsgemäß sind. Eine weitere wichtige Weichenstellung des Falles ist prozessualer Natur: Das BVerfG hält fest, dass jedermann mithilfe der Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) durch eine verfassungswidrige Norm rügen kann. Dadurch wertet das Bundesverfassungsgericht die prozessuale Durchsetzung von Grundrechtsverletzungen deutlich auf.

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Examensrelevante Rechtsprechung › Rechtsprechung Öffentliches Recht

Befreiung vom Schwimmunterricht für Muslimin?

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IT-Grundrecht als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts?

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Examensrelevante Rechtsprechung › Rechtsprechung Öffentliches Recht

Verständnis und Umfang der Berufsfreiheit („Apotheken-Urteil“)

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Wirkung der Rechtsprechung des EGMR in Deutschland („Görgülü“)

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Recht auf informationelle Selbstbestimmung? („Volkszählungsurteil“)

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Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung?

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Schutzumfang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts („Caroline von Monaco II“)

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Islamisches Gebet in der Schulzeit?

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Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Maßregelvollzug durch Private

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Anmeldepflicht bei Eilversammlung?

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Versammlungsfreiheit gegenüber Privaten („Bierdosenflashmob für die Freiheit“)

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Haar- und Barterlass der Bundeswehr – verfassungsgemäße Grundlage