Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Öffentliches Recht
Anforderungen an eine polizeiliche Meldeauflage
Der Polizei ist bekannt, dass der vorbestrafte linksextreme Gewalttäter G zum G-8-Gipfel nach Genua reisen will. Um die Begehung schwerer Gewalttaten in Italien zu verhindern, verfügt sie, dass G sich für die Dauer des Gipfels täglich bei der örtlichen Wache melden muss.
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Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung?
K wuchs als Kind von M und V auf. 1988 erfährt sie, dass V nicht ihr biologischer Vater ist. Nach damaliger Rechtslage kann sie ihre Abstammung nur klären lassen, nachdem sie die eigene Ehelichkeit nach §§ 1593, 1596 Abs. 1, 1598 BGB a.F. erfolgreich angefochten hat.
Öffentliches Recht > Staatsorganisations-Recht
"Osho"-Fall (BVerfG 26.6.2002 , 1 BvR 670/91): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
2002 musste das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, ob die Bezeichnung der „Osho“-Bewegung als „destruktive“ und „pseudoreligiöse“ Jugendsekte durch Mitglieder der Bundesregierung gegen die Religionsfreiheit verstoße. Das Bundesverfassungsgericht nahm einen solchen Verstoß an. Die mittelbar-faktische Grundrechtsbeeinträchtigung sei laut Bundesverfassungsgericht am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu messen. Das BVerfG sieht in dem Ziel, Jugendliche durch Informationshandeln vor der Osho-Bewegung zu schützen, zwar einen legitimen Zweck. Allerdings seien die Attribute „destruktiv“ und „pseudoreligiös“ für M diffamierend und damit in Anbetracht der Bedeutung des Grundrechts der Weltanschauungsfreiheit und der Neutralitätspflicht des Staates jedenfalls unangemessen (RdNr. 91ff.).
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Kruzifix-Beschluss (BVerfG, Beschl. v. 16.05.1995): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahre 1995 darüber zu entscheiden, ob § 13 Abs. 1 BayVSO, der vorschreibt, dass in jedem bayerischen Klassenzimmer ein Kreuz anzubringen ist, verfassungswidrig sei. Durch die Kreuze im Klassenraum wird die Freiheit der Schüler:innen berührt, von Glaubenssymbolen nicht geteilter Religionen fernzubleiben. Überdies befinden sich die Schüler:innen im Schulunterricht in einer unausweichlichen Situation, die nicht von Freiwilligkeit geprägt ist. Dies widerspricht gerade dem Minderheitenschutz, den Art. 4 Abs. 1 GG intendiert. Die Schule als staatliche Institution muss dabei in den Grenzen der zulässigen religiösen Bezüge grundsätzlich neutral bleiben. § 13 Abs. 1 BayVSO ist daher nichtig. § 13 Abs. 1 BayVSO verstößt mithin gegen die negative Glaubensfreiheit.
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Fraport-Urteil (BVerfG, 22.02.2011): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
In dieser Entscheidung begründet das BVerfG die unmittelbare Grundrechtsbindung von juristischen Personen des Privatrechts, die zu mehr als 50 % vom Staat beherrscht werden. Kernaussage: „Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.“
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Das Lüth-Urteil zur mittelbaren Grundwirkung von Grundrechten (BVerfG 15.1.1958): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
In dieser Entscheidung begründet das BVerfG die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte zwischen Privaten. Kernaussage: „Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt. Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte mittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften.“
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„Elfes“-Urteil: Ausreisefreiheit und die Reichweite der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) - Jurafuchs
Das Elfes-Urteil - benannt nach dem Beschwerdeführer, Wilhelm Elfes - ist eine frühe Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Sie befasst sich vordergründig mit der Frage, ob das Grundgesetz die Freiheit schützt, die Bundesrepublik zu verlassen (Ausreisefreiheit). Nach Ansicht des BVerfG ist die Ausreisefreiheit nicht Bestandteil des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), sondern Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). In der Elfes-Entscheidung konturiert das BVerfG den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit: Sie schützt nicht nur einen Kern der Persönlichkeitsentfaltung, sondern die Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Gegenüber anderen speziellen Grundrechten ist Art. 2 Abs. 1 GG ein subsidiäres Auffanggrundrecht. Mit der Weite des Schutzbereichs korrespondiert ein weites Verständnis seiner Schranke: Der Schrankenvorbehalt der „verfassungsmäßigen Ordnung“ (Art. 2 Abs. 1 GG) umfasst die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell verfassungsgemäß sind. Eine weitere wichtige Weichenstellung des Falles ist prozessualer Natur: Das BVerfG hält fest, dass jedermann mithilfe der Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) durch eine verfassungswidrige Norm rügen kann. Dadurch wertet das Bundesverfassungsgericht die prozessuale Durchsetzung von Grundrechtsverletzungen deutlich auf.