Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen (-)

§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen (-)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

H will seine Eigentumswohnung an M vermieten. Er findet auf dem Schreibtisch seiner Ehefrau F einen von ihr entworfenen Mietvertrag mit Schönheitsreparaturklausel, den sie mit X über eine andere Immobilie geschlossen hatte. Er verwendet diesen für den Mietvertrag mit M.

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Einordnung des Falls

§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen (-)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klausel ist eine „Vertragsbedingung“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Vertragsbedingung ist eine Regelung, die nach dem objektiven Empfängerhorizont den Vertragsinhalt festlegen will. Abzugrenzen sind Vertragsbedingungen von unverbindlichen Hinweisen, Bitten, oder Empfehlungen, die mangels Regelungsgehalt nicht auf den Vertragsinhalt einwirken. Die Klausel wirkt auf die Schönheitsreparaturen und daher als Vertragsbedingung auf den Vertragsinhalt ein.
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2. Die Klausel ist „vorformuliert“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Eine Vertragsbedingung ist vorformuliert, wenn sie vor Abschluss des Vertrags oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts entworfen wurde. Entscheidend ist ein gewisser zeitlicher Abstand zum Vertragsschluss, der eine vorausschauende Vertragsgestaltung nahelegt. Die Klausel war vor dem Mietvertragsschluss von H mit M durch F vorformuliert worden.

3. Die Klausel ist „für eine Vielzahl von Verträgen“ aufgestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Klausel ist für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt, wenn der Verfasser die Klausel in dem Bewusstsein erstellt hat, dass diese mehrfach verwendet wird. Belanglos ist, ob die Klausel später tatsächlich für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wird, sodass bereits bei der ersten Verwendung solcher Klauseln das Merkmal vorliegen kann. F hat die Klausel nur für den konkreten Vertrag mit X entworfen. Sie wusste nicht, dass ihr Mann die Klausel nutzen würde. Auch H selbst handelte ohne Mehrfachverwendungsabsicht. Die Klausel ist nicht für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt, sodass keine AGB vorliegen. Einzelfallklauseln können vom Verwender nach herrschender Meinung auch "umgewidmet" werden. Hätte H in dem Fall die Klausel ohne sie umzuformulieren mit Mehrfachverwendungsabsicht für drei oder mehr Verträge verwendet, lägen daher AGB vor.
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