§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen (-)
2. Juli 2025
14 Kommentare
4,8 ★ (18.152 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

H will seine Eigentumswohnung an M vermieten. Er findet auf dem Schreibtisch seiner Ehefrau F einen von ihr entworfenen Mietvertrag mit Schönheitsreparaturklausel, den sie mit X über eine andere Immobilie geschlossen hatte. Er verwendet diesen für den Mietvertrag mit M.
Diesen Fall lösen 82,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen (-)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klausel ist eine „Vertragsbedingung“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
2. Die Klausel ist „vorformuliert“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
3. Die Klausel ist „für eine Vielzahl von Verträgen“ aufgestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
29.7.2021, 12:09:14
Meint für mehr als 3, dass es größer als 3 (>3) oder größer und gleich 3 (>=3)? Falls letzteres gemeint ist, ist die Formulierung irreführend

Lukas_Mengestu
9.12.2021, 12:25:46
Hallo Adam, nach der Rechtsprechung des BGH liegen bereits bei beabsichtigter
Verwendungin drei Fällen AGB vor (vgl. BGH NJW 2019, 2997). Wir haben die Aufgabe entsprechend präzisiert. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

Law🦥
4.2.2024, 20:42:25
Der entworfene Mietvertrag von der Ehefrau F wurde doch bereits in der Vermietung einer Immobilie an X genutzt- warum stimmt dann die Anwendung von Paragraf 305 Abs.1 S.1 BGB nicht? Die Klausel wird nachweislich ein zweites Mal genutzt- ich würde hier also Mehrfachnutzung bejahen- es wurde aus dem „Repertoire“ geschöpft.
Vanilla Latte
21.2.2024, 01:38:22

Law🦥
21.2.2024, 10:51:18
Das steht wo? 🙂 also würde in dem Fall Sinn ergeben, aber habe ich bisher nicht entdeckt
Vanilla Latte
21.2.2024, 16:59:04
Also im Gesetz jedenfalls nicht. Daher vermute ich mal Rechtsprechung.

Kathi
11.6.2024, 10:27:38
Lukas schreibt im anderen Thread: "Nach der Rechtsprechung des BGH liegen bereits bei beabsichtigter
Verwendungin drei Fällen AGB vor (vgl. BGH NJW 2019, 2997)"
galapagosgarry
19.6.2024, 09:16:56
Es lohnt sich immer, in die Entscheidungen, die in den Quellen genannt werden, zu schauen.

Philip
7.11.2024, 19:12:03
Kann nicht mit einer Betrachtung der Gesellschaft gesagt werden, dass die Klausel trotzdem für eine Vielzahl an Verträgen ist, da anzunehmen ist, dass die Wohnung im Laufe der Zeit noch an andere Leute vermietet werden wird und somit die Intention der Mehrfach
verwendungbestand?
Stella2244
27.3.2025, 12:06:30
da würde ich sagen, das ist Sachverhaltsquetsche. Klar könnte das so sein, nur steht das nicht im Sachverhalt
cornelius.spans
15.6.2025, 17:27:19
Hi, meines Erachtens ist das eine sehr gute Überlegung; sowohl allg. als auch hier im konkreten Fall. Wenn man den Sachverhalt jedoch als Klausur-Sachverhalt sieht, dann wäre diese Überlegung wohl tatsächlich als Sachverhaltsquetsche zu sehen, da zu viel hinzugedacht wird. Entscheidend ist die Frage, ob eine Vertragsklausel auch dann für eine Vielzahl von Verträgen gedacht ist, wenn die Klausel nicht in Verträgen über verschiedene Vertragsgegenstände (mehrere Wohnungen), sondern im Laufe der Zeit in Verträgen über den gleichen Vertragsgegenstand verwendet werden soll (mehrere Mietverträge bzgl. der gleichen Wohnung mit immer neuen Mietern). Der Wortlaut der Norm gibt das in jedem Fall her. Auch finde ich es durchaus plausibel, davon auszugehen, dass eine Vermieterin eine für sie vorteilhafte Klausel auch in künftigen Verträgen wieder verwenden wird. Dem könnte man jedoch entgegenhalten, dass in vielen Konstellation, insb. bei bestimmten Vertragstypen, wie auch dem Mietvertrag, dieses Tatbestandsmerkmal ausgehöhlt würde, da quasi immer davon auszugehen wäre, dass die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden soll. Ich würde mich über Klärung der Frage daher freuen. MfG