Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen (-)

§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen (-)

17. August 2025

15 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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H will seine Eigentumswohnung an M vermieten. Er findet auf dem Schreibtisch seiner Ehefrau F einen von ihr entworfenen Mietvertrag mit Schönheitsreparaturklausel, den sie mit X über eine andere Immobilie geschlossen hatte. Er verwendet diesen für den Mietvertrag mit M.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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