Vom Verwender gestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB)


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmer U kauft von Verbraucher V einen Bürostuhl. Verbraucher V legt U ein vorgedrucktes Kaufvertragsformular vor, welches er für zehn weitere Möbelstücke verwenden möchte. § 3 besagt, dass jegliche Gewährleistungsansprüche nach einem Jahr verjähren.

Einordnung des Falls

Vom Verwender gestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klausel ist eine „Vertragsbedingung“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Vertragsbedingung ist eine Regelung, die nach dem objektiven Empfängerhorizont den Vertragsinhalt festlegen will. Abzugrenzen sind Vertragsbedingungen von unverbindlichen Hinweisen, Bitten, oder Empfehlungen, die mangels Regelungsgehalt nicht auf den Vertragsinhalt einwirken. Die Klausel, dass jegliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Jahres verjähren, wirkt auf den Vertragsinhalt ein. Es handelt sich daher um eine Vertragsbedindung.

2. Die Klausel ist „vorformuliert“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Eine Vertragsbedingung ist vorformuliert, wenn sie vor Abschluss des Vertrags oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts entworfen wurde. Entscheidend ist ein gewisser zeitlicher Abstand zum Vertragsschluss, der eine vorausschauende Vertragsgestaltung nahelegt. Das Kaufvertragsformular ist vorgedruckt und wurde daher vor dem Vertrag erstellt. Die Verjährungsklausel wurde nicht für den Vertrag mit U eingefügt, sondern war bereits auf dem Formular abgedruckt und ist daher vorformuliert.

3. Die Klausel ist „für eine Vielzahl von Verträgen“ aufgestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Eine Klausel ist für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt, wenn der Verfasser die Klausel in dem Bewusstsein erstellt hat, dass diese mehrfach verwendet wird. Belanglos ist, ob die Klausel später tatsächlich für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wird, sodass bereits bei der ersten Verwendung solcher Klauseln das Merkmal vorliegen kann. Das vorgedruckte Kaufvertragsformular mit der Verjährungsklausel will V für zehn weitere Möbelverkäufe nutzen, sodass die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt ist.

4. Die Klausel ist „von einer Vertragspartei (Verwender) gestellt“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Klausel ist von einer Vertragspartei gestellt, wenn die Partei die Einbeziehung der Klausel in den Vertrag einseitig veranlasst hat und so der anderen Partei den Vertrag zu diesen Bedingungen anbietet. Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) gelten AGB als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Die Kaufpreisklausel wurde dem U von V vorgelegt, sodass V die Einbeziehung der Klausel in den Kaufvertrag einseitig veranlasst hat und damit Verwender ist. Die Klausel wurde daher von einer Vertragspartei gestellt.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024