Vom Mieter als Verwender gestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB)
4. April 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Vermieter V vermietet eine Wohnung an Mieter M. M bringt zum Vertragsschluss ein vorgedrucktes Mietvertragsformular mit einer Schönheitsreparaturklausel aus einem Miethandbuch mit. V und M tragen lediglich die Parteinamen, die Wohnung und den Mietzins ein und schließen den Mietvertrag.
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Einordnung des Falls
Vom Mieter als Verwender gestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klausel ist eine „Vertragsbedingung“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Klausel ist „vorformuliert“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Die Klausel ist „für eine Vielzahl von Verträgen“ aufgestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Die Klausel ist „von einer Vertragspartei (Verwender) gestellt“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

rübi
15.1.2025, 22:25:26
(+) auch wenn der Vermieter diese nur einmal verwenden, weil es aus dem Handbuch stammt?:)
Leo Lee
17.1.2025, 10:56:25
Hallo rübi, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wie du richtigerweise andeutest, reicht für dieses TBM nicht aus, wenn der Vermieter nur eine einmalige Verwendung beabsichtigt; erforderlich ist zumeist eine dreimalige Verwendung bzw. die Absicht dazu. Beachte allerdings, dass bei einem Unternehmer eine einmalige Verwendung schon genügt, um das Vorliegen dieses TBM zu bejahen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Fornasier § 305 Rn. 17 ff. und § 310 Rn. 98 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Charles "Chuck" McGill
19.2.2025, 20:03:11
@[Leo Lee](213375) Also ist die Aufgabe falsch? Hier heißt es ja, da die Klausel aus einem Handbuch stammt, ist sie für die mehrfache Verwendung vorgesehen.

paulmachtexamen
3.3.2025, 15:04:01
Findet dann trotzdem eine
Inhaltskontrolle(
zugunstendes Mieters) statt, obwohl Mieter Verwender ist?
Sophia
24.3.2025, 17:28:30
Ich würde sagen nein. Zweck der AGB-Kontrolle ist der Schutz des Verwendungsgegners, da seine Vertragsfreiheit einseitig beschränkt wird. Der Klauselverwender hat es dagegen selbst in der Hand, welche Regelungen er aufnimmt und welche nicht. Hierfür spricht meines Erachtens nach auch der Wortlaut des § 307 I 1 BGB, der nur von einer Unwirksamkeit bei einer Benachteiligung des Verwendungsgegners spricht.