Vom Mieter als Verwender gestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vermieter V vermietet eine Wohnung an Mieter M. M bringt zum Vertragsschluss ein vorgedrucktes Mietvertragsformular mit einer Schönheitsreparaturklausel aus einem Miethandbuch mit. V und M tragen lediglich die Parteinamen, die Wohnung und den Mietzins ein und schließen den Mietvertrag.
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Einordnung des Falls
Vom Mieter als Verwender gestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klausel ist eine „Vertragsbedingung“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Klausel ist „vorformuliert“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Die Klausel ist „für eine Vielzahl von Verträgen“ aufgestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Die Klausel ist „von einer Vertragspartei (Verwender) gestellt“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
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