Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

Vom Mieter als Verwender gestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB)

Vom Mieter als Verwender gestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB)

4. April 2025

12 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Vermieter V vermietet eine Wohnung an Mieter M. M bringt zum Vertragsschluss ein vorgedrucktes Mietvertragsformular mit einer Schönheitsreparaturklausel aus einem Miethandbuch mit. V und M tragen lediglich die Parteinamen, die Wohnung und den Mietzins ein und schließen den Mietvertrag.

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Einordnung des Falls

Vom Mieter als Verwender gestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klausel ist eine „Vertragsbedingung“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Eine Vertragsbedingung ist eine Regelung, die nach dem objektiven Empfängerhorizont den Vertragsinhalt festlegen will. Abzugrenzen sind Vertragsbedingungen von unverbindlichen Hinweisen, Bitten, oder Empfehlungen, die mangels Regelungsgehalt nicht auf den Vertragsinhalt einwirken. Schönheitsreparaturklauseln wirken auf den Vertragsinhalt ein, indem Pflichten des Vermieters dem Mieter aufgebürdet werden. Es handelt sich daher um eine Vertragsbedindung.
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2. Die Klausel ist „vorformuliert“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Eine Vertragsbedingung ist vorformuliert, wenn sie vor Abschluss des Vertrags oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts entworfen wurde. Entscheidend ist ein gewisser zeitlicher Abstand zum Vertragsschluss, der eine vorausschauende Vertragsgestaltung nahelegt. Das Kaufvertragsformular ist vorgedruckt und wurde deutliche Zeit vor Vertragsschluss vom Autor des Miethandbuchs erstellt, sodass die Schönheitsreparaturklausel vorformuliert war.

3. Die Klausel ist „für eine Vielzahl von Verträgen“ aufgestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Klausel ist für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt, wenn der Verfasser die Klausel in dem Bewusstsein erstellt hat, dass diese mehrfach verwendet wird. Belanglos ist, ob die Klausel später tatsächlich für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wird, sodass bereits bei der ersten Verwendung solcher Klauseln das Merkmal vorliegen kann. Die Klausel wurde vom Autor des Miethandbuchs in dem Bewusstsein erstellt, dass sie für eine Vielzahl an Verträgen genutzt werden wird. Damit lag eine Mehrfachverwendungsabsicht vor und es ist unerheblich, dass M selbst die Vertragsklausel eventuell nur einmal verwenden will.

4. Die Klausel ist „von einer Vertragspartei (Verwender) gestellt“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Eine Klausel ist von einer Vertragspartei gestellt, wenn die Partei die Einbeziehung der Klausel in den Vertrag einseitig veranlasst hat und so der anderen Partei den Vertrag zu diesen Bedingungen anbietet. Die Ausnutzung einer wirtschaftlichen oder intellektuellen Überlegenheit oder die Ausübung von Druck ist nicht erforderlich. Ebenso ist es nicht notwendig, dass der Verwender Unternehmer und der Gegner Verbraucher ist. Das vorgedruckte Mietvertragsformular wurde vom Mieter M dem Vermieter V vorgelegt, sodass M die Einbeziehung der Klausel in den Mietvertrag einseitig veranlasst hat. Damit ist M hier als Mieter Verwender und die Klausel wurde von einer Vertragspartei gestellt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

rübi

rübi

15.1.2025, 22:25:26

(+) auch wenn der Vermieter diese nur einmal verwenden, weil es aus dem Handbuch stammt?:)

LELEE

Leo Lee

17.1.2025, 10:56:25

Hallo rübi, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wie du richtigerweise andeutest, reicht für dieses TBM nicht aus, wenn der Vermieter nur eine einmalige Verwendung beabsichtigt; erforderlich ist zumeist eine dreimalige Verwendung bzw. die Absicht dazu. Beachte allerdings, dass bei einem Unternehmer eine einmalige Verwendung schon genügt, um das Vorliegen dieses TBM zu bejahen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Fornasier § 305 Rn. 17 ff. und § 310 Rn. 98 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

19.2.2025, 20:03:11

@[Leo Lee](213375) Also ist die Aufgabe falsch? Hier heißt es ja, da die Klausel aus einem Handbuch stammt, ist sie für die mehrfache Verwendung vorgesehen.

paulmachtexamen

paulmachtexamen

3.3.2025, 15:04:01

Findet dann trotzdem eine

Inhaltskontrolle

(

zugunsten

des Mieters) statt, obwohl Mieter Verwender ist?

SO

Sophia

24.3.2025, 17:28:30

Ich würde sagen nein. Zweck der AGB-Kontrolle ist der Schutz des Verwendungsgegners, da seine Vertragsfreiheit einseitig beschränkt wird. Der Klauselverwender hat es dagegen selbst in der Hand, welche Regelungen er aufnimmt und welche nicht. Hierfür spricht meines Erachtens nach auch der Wortlaut des § 307 I 1 BGB, der nur von einer Unwirksamkeit bei einer Benachteiligung des Verwendungsgegners spricht.


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