Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO

12. April 2025

2 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K verklagt die B auf Zahlung von €10.000,00. Die Klage ist in Höhe von €5.000,00 begründet.

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Einordnung des Falls

Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Erster Teil des Tenors ist die Entscheidung über die Hauptsache.

Genau, so ist das!

Der Tenor setzt sich in der Regel aus drei Teilen zusammen: Hauptsacheentscheidung, Kostenentscheidung, sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Die Hauptsacheentscheidung hat maßgebliche Bedeutung für die Rechtskraftwirkung des Urteils und stellt für die Durchsetzung eines der obsiegenden Partei zuerkannten Anspruchs die Vollstreckungsgrundlage dar.Vorliegend lautet die Hauptsacheentscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin €5.000,00 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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2. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.

Nein, das trifft nicht zu!

Wird dem Klageantrag in vollem Umfang entsprochen oder wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen, ist grundsätzlich eine Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO zu treffen. Es gilt der Grundsatz „the winner takes it all“.Hier wird dem Klageantrag jedoch nur in Höhe von €5.000,00 entsprochen. § 91 ZPO ist damit für die Kostenentscheidung nicht einschlägig.

3. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1 ZPO.

Ja!

§ 92 Abs. 1 ZPO besagt: Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Die Kosten können gegeneinander aufgehoben werden, wenn die Parteien etwa in demselben Umfang unterliegen und obsiegen. Bei einem Gegeneinanderaufheben werden die Gerichtskosten hälftig geteilt; die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.B und K obsiegen und unterliegen hier jeweils mit €5.000,00.Folglich lautet der Kostentenor: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BENR

BenRie

18.2.2025, 11:13:55

Das Formulierungsbeispiel löst die Kostenentscheidung hier nach der Aufhebung. Richtig wäre es aber auch zu tenorieren, dass jeder die Kosten zur Hälfte trägt. Dies würde sich insbesondere darauf auswirken, wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist - diese müsste dann ihre RA-Kosten gänzlich selbst tragen, was bei einem nur hälftigen Unterliegen unbillig sein könnte.

ARA

Aras1

8.4.2025, 16:28:12

Korrigiere mich gern, wenn ich falsch liege – aber gerade in dem von dir beschriebenen Fall erscheint es doch naheliegend, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Immerhin hat sich die unvertretene Partei (A) bewusst dafür entschieden, ohne anwaltliche Vertretung zu agieren – ein Risiko, das sie selbst eingegangen ist. Wenn A nun trotz eines gleichen Obsiegensanteils die Hälfte der Anwaltskosten von seinem Gegner (B) tragen müsste, wäre das aus meiner Sicht unfair: B würde auf diese Weise einen Vorteil daraus ziehen, dass A unvertreten blieb. Anders gesagt: A trägt das Risiko, ohne daraus irgendeinen Nutzen zu ziehen – während B gleich doppelt profitiert: Zum einen hat er es nur mit einem unvertretenen Gegner zu tun, zum anderen könnte er auch noch die Hälfte seiner Anwaltskosten ersetzt bekommen. Das scheint mit einem fairen Interessenausgleich schwer vereinbar. Hinzu kommt: Spricht nicht auch der Wortlaut des § 92 Abs. 1 ZPO eher dafür, dass in solchen Fällen regelmäßig eine Kostenaufhebung erfolgt? Andernfalls würde die zuerst genannte Variante des § 92 Abs. 1 (also die Aufhebung) in der Praxis weitgehend leerlaufen.


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