Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Tenor
Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO
Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO
12. April 2025
2 Kommentare
4,7 ★ (14.892 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verklagt die B auf Zahlung von €10.000,00. Die Klage ist in Höhe von €5.000,00 begründet.
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Einordnung des Falls
Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Erster Teil des Tenors ist die Entscheidung über die Hauptsache.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1 ZPO.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
BenRie
18.2.2025, 11:13:55
Das Formulierungsbeispiel löst die Kostenentscheidung hier nach der Aufhebung. Richtig wäre es aber auch zu tenorieren, dass jeder die Kosten zur Hälfte trägt. Dies würde sich insbesondere darauf auswirken, wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist - diese müsste dann ihre RA-Kosten gänzlich selbst tragen, was bei einem nur hälftigen Unterliegen unbillig sein könnte.
Aras1
8.4.2025, 16:28:12
Korrigiere mich gern, wenn ich falsch liege – aber gerade in dem von dir beschriebenen Fall erscheint es doch naheliegend, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Immerhin hat sich die unvertretene Partei (A) bewusst dafür entschieden, ohne anwaltliche Vertretung zu agieren – ein Risiko, das sie selbst eingegangen ist. Wenn A nun trotz eines gleichen Obsiegensanteils die Hälfte der Anwaltskosten von seinem Gegner (B) tragen müsste, wäre das aus meiner Sicht unfair: B würde auf diese Weise einen Vorteil daraus ziehen, dass A unvertreten blieb. Anders gesagt: A trägt das Risiko, ohne daraus irgendeinen Nutzen zu ziehen – während B gleich doppelt profitiert: Zum einen hat er es nur mit einem unvertretenen Gegner zu tun, zum anderen könnte er auch noch die Hälfte seiner Anwaltskosten ersetzt bekommen. Das scheint mit einem fairen Interessenausgleich schwer vereinbar. Hinzu kommt: Spricht nicht auch der Wortlaut des § 92 Abs. 1 ZPO eher dafür, dass in solchen Fällen regelmäßig eine Kostenaufhebung erfolgt? Andernfalls würde die zuerst genannte Variante des § 92 Abs. 1 (also die Aufhebung) in der Praxis weitgehend leerlaufen.