Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Tenor
Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO
Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO
4. Juli 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (16.894 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verklagt die B auf Zahlung von €10.000,00. Die Klage ist in Höhe von €5.000,00 begründet.
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Einordnung des Falls
Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Erster Teil des Tenors ist die Entscheidung über die Hauptsache.
Genau, so ist das!
2. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1 ZPO.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
BenRie
18.2.2025, 11:13:55
Das Formulierungsbeispiel löst die
Kostenentscheidunghier nach der Aufhebung. Richtig wäre es aber auch zu tenorieren, dass jeder die Kosten zur Hälfte trägt. Dies würde sich insbesondere darauf auswirken, wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist - diese müsste dann ihre RA-Kosten gänzlich selbst tragen, was bei einem nur hälftigen Unterliegen unbillig sein könnte.

Ara8
8.4.2025, 16:28:12
Korrigiere mich gern, wenn ich falsch liege – aber gerade in dem von dir beschriebenen Fall erscheint es doch naheliegend, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Immerhin hat sich die unvertretene Partei (A) bewusst dafür entschieden, ohne anwaltliche Vertretung zu agieren – ein Risiko, das sie selbst eingegangen ist. Wenn A nun trotz eines gleichen Obsiegensanteils die Hälfte der Anwaltskosten von seinem Gegner (B) tragen müsste, wäre das aus meiner Sicht unfair: B würde auf diese Weise einen Vorteil daraus ziehen, dass A unvertreten blieb. Anders gesagt: A trägt das Risiko, ohne daraus irgendeinen Nutzen zu ziehen – während B gleich doppelt profitiert: Zum einen hat er es nur mit einem unvertretenen Gegner zu tun, zum anderen könnte er auch noch die Hälfte seiner Anwaltskosten ersetzt bekommen. Das scheint mit einem fairen Interessenausgleich schwer vereinbar. Hinzu kommt: Spricht nicht auch der Wortlaut des § 92 Abs. 1 ZPO eher dafür, dass in solchen Fällen regelmäßig eine Kostenaufhebung erfolgt? Andernfalls würde die zuerst genannte Variante des § 92 Abs. 1 (also die Aufhebung) in der Praxis weitgehend leerlaufen.
Melanie.
22.4.2025, 09:56:52
Bei einem Streitwert von 10.000€ herrscht Anwaltszwang (§ 78 ZPO). In dem vorliegenden Beispiel ist es gar nicht möglich, dass eine Partei freiwillig ohne anwaltliche Vertretung handelt und sich die Frage nach Billigkeit der Kostenaufteilung stellt, denn ohne Anwalt kassiert sie ein VU (§ 333 ZPO)
Florian
11.6.2025, 11:52:13
Was sagt ihr dazu? Kosten gegeneinander oder 50/50 tenorieren?:) @[Sebastian Schmitt](263562) @[Tim Gottschalk](287974)

Tim Gottschalk
11.6.2025, 19:41:43
Hallo @[BenRie](256893), @[Ara8](294342), @[Melanie.](194454) und @[Florian](48917), @[BenRie](256893) hat insofern Recht, als dass beide Tenorierungen grundsätzlich richtig sind. Das versuchen wir mit der Aufgabe auch auszusagen. Wir haben es jetzt noch etwas deutlicher gemacht, dass es sich bei unserem Beispiel gerade nur um ein solches Beispiel und nicht um die einzig richtige Lösung handelt. In welchen Fällen aus Gründen der Kostengerechtigkeit bei bestimmten Sachverhalten das eine oder das andere zu bevorzugen ist, ist im Detail umstritten und es lässt sich wohl vieles vertreten (siehe etwa BeckOK ZPO/Jaspersen, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 92 Rn. 5-5.2). Darum soll es in der Aufgabe aber auch gar nicht gehen. Im Normalfall, den wir hier mangels anderweitiger Angaben abzubilden versuchen, ist eine Kostenaufhebung in Praxis und Klausur insofern vorzugswürdig, als dass sie die Berechnung der konkret erstattungsfähigen Kosten vereinfacht. Das wird auch im Hinblick auf die Tenorierung der vorläufigen Vollstreckbarkeit relevant. Ein kleiner Hinweis noch für @[Melanie.](194454): Bei einem Streitwert von 10.000 € herrscht nicht pauschal Anwaltszwang. Es kann auch eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts vorliegen, etwa bei Zahlungsansprüchen aus einem Mietverhältnis nach § 23 Nr. 2 lit. a GVG. Dann läge kein Anwaltszwang gem. § 78 ZPO vor. Aber auch das geht natürlich über die Informationen hinaus, die uns der Sachverhalt hier gibt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team