Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO


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K verklagt die B auf Zahlung von €10.000,00. Die Klage ist in Höhe von €5.000,00 begründet.

Einordnung des Falls

Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Erster Teil des Tenors ist die Entscheidung über die Hauptsache.

Genau, so ist das!

Der Tenor setzt sich in der Regel aus drei Teilen zusammen: Hauptsacheentscheidung, Kostenentscheidung, sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Die Hauptsacheentscheidung hat maßgebliche Bedeutung für die Rechtskraftwirkung des Urteils und stellt für die Durchsetzung eines der obsiegenden Partei zuerkannten Anspruchs die Vollstreckungsgrundlage dar.Vorliegend lautet die Hauptsacheentscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin €5.000,00 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.

Nein, das trifft nicht zu!

Wird dem Klageantrag in vollem Umfang entsprochen oder wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen, ist grundsätzlich eine Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO zu treffen. Es gilt der Grundsatz „the winner takes it all“.Hier wird dem Klageantrag jedoch nur in Höhe von €5.000,00 entsprochen. § 91 ZPO ist damit für die Kostenentscheidung nicht einschlägig.

3. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1 ZPO.

Ja!

§ 92 Abs. 1 ZPO besagt: wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Die Kosten können gegeneinander aufgehoben werden, wenn die Parteien etwa in demselben Umfang unterliegen und obsiegen. Bei einem Gegeneinanderaufheben werden die Gerichtskosten hälftig geteilt; die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.B und K obsiegen und unterliegen hier jeweils mit €5.000,00.Folglich lautet der Kostentenor: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

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