Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verklagt die B zur Zahlung von € 10.000,00. Der Klage wird in Höhe von € 8.000,00 stattgegeben.
Einordnung des Falls
Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Erster Teil des Tenors ist die Entscheidung über die Hauptsache.
Genau, so ist das!
2. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.
Ja!
4. K trägt die Kosten zu 20 %, B zu 80%.
Genau, so ist das!
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Faby
5.11.2022, 20:23:38
Gibt es eigentlich auch mal Gründe, von der Quote, wie sie sich erstmal aufdrängen würde (wie im Beispiel 80/20) abzuweichen und wenn ja, was kann das sein? Also unabhängig von § 92 II ZPO, ob auch eine andere Quote gewählt werden kann.
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
12.6.2023, 08:50:37
Hallo Faby, im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass der Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits trägt, d.h. dies gilt auch für das Teilunterliegen. Nur wenn dies gesetzlich angeordnet ist, darf von diesem Grundsatz abgewichen werden (zB Fälle des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, also zB bei Ermessenentscheidung des Gerichts (insb. Schmerzensgeld), die vom klägerischen Antrag nicht allzu sehr abweicht). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
BeepBoop
11.7.2023, 16:27:32
Bei Frage 3 heißt es: ,,Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen", was sodann als richtig bewertet wird. § 92 Abs. 1 S. 1 differenziert dem Wortlaut nach zwischen gegenseitigem Aufheben und verhältnismäßigem Teilen. Ist die Antwort daher nicht unvollständig und damit falsch?
Doli
21.10.2023, 19:35:20
Denke ich auch! Sie können entweder verhältnismäßig geteilt werden oder eben gegeneinander aufgehoben. Zudem gibt es die Möglichkeiten aus Abs. 2