Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO


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K verklagt die B zur Zahlung von € 10.000,00. Der Klage wird in Höhe von € 8.000,00 stattgegeben.

Einordnung des Falls

Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Erster Teil des Tenors ist die Entscheidung über die Hauptsache.

Genau, so ist das!

Der Tenor setzt sich in der Regel aus drei Teilen zusammen: Hauptsacheentscheidung, Kostenentscheidung, sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Die Hauptsacheentscheidung hat maßgebliche Bedeutung für die Rechtskraftwirkung des Urteils und stellt für die Durchsetzung eines der obsiegenden Partei zuerkannten Anspruchs die Vollstreckungsgrundlage dar.Vorliegend lautet die Hauptsacheentscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 8.000,00 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.

Nein, das trifft nicht zu!

Wird dem Klageantrag in vollem Umfang entsprochen oder wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen, ist grundsätzlich eine Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO zu treffen. Es gilt der Grundsatz „the winner takes it all“.Hier wird dem Klageantrag jedoch nur in Höhe von € 8.000 entsprochen. § 91 ZPO ist damit für die Kostenentscheidung nicht einschlägig.

3. Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.

Ja!

Dies folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO. In der Kostenentscheidung muss genauso wie in der Hauptsacheentscheidung zum Ausdruck kommen, dass eine Seite nicht voll obsiegt, wenn auch nur zu kleinem Teil. Die Quote, die die Kostenverteilung zwischen den Parteien festlegt, ergibt sich aus dem Gebührenstreitwert und der Höhe des Unterliegens der jeweiligen Partei. Diese Werte müssen ins Verhältnis gesetzt werden.

4. K trägt die Kosten zu 20 %, B zu 80%.

Genau, so ist das!

Die Quote, die die Kostenverteilung zwischen den Parteien festlegt, ergibt sich aus dem Gebührenstreitwert und der Höhe des Unterliegens der jeweiligen Partei. Die Höhe des Gebührenstreitwertes stellen hier die € 10.000,00 dar. K unterliegt in Höhe von € 2.000,00 (denn sie bekommt nicht ihre volle Forderung zugesprochen) und B in Höhe von € 8.000,00. Für K bedeutet dies: € 2.000,00 von € 10.000,00 sind 20 % oder 2/10. Für B bedeutet dies: € 8.000,00 von € 10.000,00 sind 80 % oder 8/10.Die Kostenentscheidung lautet also: Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagte zu 80%.

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FABY

Faby

5.11.2022, 20:23:38

Gibt es eigentlich auch mal Gründe, von der Quote, wie sie sich erstmal aufdrängen würde (wie im Beispiel 80/20) abzuweichen und wenn ja, was kann das sein? Also unabhängig von § 92 II ZPO, ob auch eine andere Quote gewählt werden kann.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.6.2023, 08:50:37

Hallo Faby, im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass der Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits trägt, d.h. dies gilt auch für das Teilunterliegen. Nur wenn dies gesetzlich angeordnet ist, darf von diesem Grundsatz abgewichen werden (zB Fälle des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, also zB bei Ermessenentscheidung des Gerichts (insb. Schmerzensgeld), die vom klägerischen Antrag nicht allzu sehr abweicht). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BEEPB

BeepBoop

11.7.2023, 16:27:32

Bei Frage 3 heißt es: ,,Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen", was sodann als richtig bewertet wird. § 92 Abs. 1 S. 1 differenziert dem Wortlaut nach zwischen gegenseitigem Aufheben und verhältnismäßigem Teilen. Ist die Antwort daher nicht unvollständig und damit falsch?

DO

Doli

21.10.2023, 19:35:20

Denke ich auch! Sie können entweder verhältnismäßig geteilt werden oder eben gegeneinander aufgehoben. Zudem gibt es die Möglichkeiten aus Abs. 2


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