Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Tenor
Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO
Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verklagt die B zur Zahlung von € 10.000,00. Der Klage wird in Höhe von € 8.000,00 stattgegeben.
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Einordnung des Falls
Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Erster Teil des Tenors ist die Entscheidung über die Hauptsache.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.
Ja!
4. K trägt die Kosten zu 20 %, B zu 80%.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Faby
5.11.2022, 20:23:38
Gibt es eigentlich auch mal Gründe, von der Quote, wie sie sich erstmal aufdrängen würde (wie im Beispiel 80/20) abzuweichen und wenn ja, was kann das sein? Also unabhängig von § 92 II ZPO, ob auch eine andere Quote gewählt werden kann.
Lukas_Mengestu
12.6.2023, 08:50:37
Hallo Faby, im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass der Unterlegene die
Kosten des Rechtsstreitsträgt, d.h. dies gilt auch für das Teilunterliegen. Nur wenn dies gesetzlich angeordnet ist, darf von diesem Grundsatz abgewichen werden (zB Fälle des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, also zB bei Ermessenentscheidung des Gerichts (insb. Schmerzensgeld), die vom klägerischen Antrag nicht allzu sehr abweicht). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
BeepBoop
11.7.2023, 16:27:32
Bei Frage 3 heißt es: ,,Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen", was sodann als richtig bewertet wird. § 92 Abs. 1 S. 1 differenziert dem Wortlaut nach zwischen gegenseitigem Aufheben und verhältnismäßigem Teilen. Ist die Antwort daher nicht unvollständig und damit falsch?
Doli
21.10.2023, 19:35:20
Denke ich auch! Sie können entweder verhältnismäßig geteilt werden oder eben gegeneinander aufgehoben. Zudem gibt es die Möglichkeiten aus Abs. 2
sui generis
15.9.2024, 11:23:08
Liebes Jurafuchs-Team, wann entscheide ich mich bei einem teilweise Obsiegen dafür, die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 92 I 1 Alt.1) und wann dazu, die Kosten verhältnismäßig zu teilen (§ 92 I 1 Alt.2)? Mir ist die Abgrenzung noch nicht ganz klar.
alva1993
27.9.2024, 16:23:12
Das gegeneinander Aufheben ist sinnvoll, wenn die Parteien zu ungefähr gleichen Teilen obsiegen bzw. verlieren (d.h. ca. 50/50). Der Vorteil liegt darin, dass du dann bei der vV nur noch den Anspruch des Klägers gegen den Beklagten iBa die GeriKO berücksichtigen musst. Die RA-Kosten trägt dann jede Partei selbst. Du könntest in diesem Fall aber theoretisch auch die Kosten verhältnismäßig (hälftig) teilen. Dadurch machst du dir dann aber mehr Arbeit in der vV (s.o.) Obsiegen/Verlieren die Parteien aber nicht in gleicher Höhe (z.B. 60/40; 70/30 etc.) solltest du die Kosten verhältnismäßig teilen.