Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO


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K verklagt die B auf Zahlung von €70.000,00. Die Klage ist in Höhe von €69.000,00 begründet.

Einordnung des Falls

Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Erster Teil des Tenors ist die Entscheidung über die Hauptsache.

Ja, in der Tat!

Der Tenor setzt sich in der Regel aus drei Teilen zusammen: Hauptsacheentscheidung, Kostenentscheidung, sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Die Hauptsacheentscheidung hat maßgebliche Bedeutung für die Rechtskraftwirkung des Urteils und stellt für die Durchsetzung eines der obsiegenden Partei zuerkannten Anspruchs die Vollstreckungsgrundlage dar. Vorliegend lautet die Hauptsacheentscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin €69.000,00 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.

Nein!

Wird dem Klageantrag in vollem Umfang entsprochen oder wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen, ist grundsätzlich eine Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO zu treffen. Es gilt der Grundsatz „the winner takes it all“.Hier wird dem Klageantrag jedoch nur in Höhe von €69.000,00 entsprochen. § 91 ZPO ist damit für die Kostenentscheidung nicht einschlägig.

3. Da K und B hier jeweils teils obsiegen und teils unterliegen muss der Richter ihnen die Kosten gemäß § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig auferlegen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich erfolgt die Kostenentscheidung bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen nach § 92 Abs.1 ZPO verhältnismäßig. Sonderfall dazu ist § 92 Abs. 2 ZPO: danach können trotz Teilunterliegens einer Partei der anderen Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. Hauptanwendungsfall ist § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der zwei Voraussetzungen hat, nämlich 1. eine geringfügige Zuvielforderung und 2. kein besonderer oder ein nur geringfügig höher Kostenanfall durch die Zuvielforderung.

4. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt.

Ja, in der Tat!

Die Zuvielforderung ist geringfügig, wenn sie unter 10% der Klageforderung liegt. Keine höheren Kosten sind verursacht worden, wenn durch die Zuvielforderung kein Gebührensprung eingetreten ist und dadurch auch keine Beweisaufnahme erforderlich wurde.Hier haben die €1.000,00, die K mehr gefordert hat, keine 10% der Klageforderung ausgemacht. Auch kam es zu keinem Gebührensprung (siehe Anlage 2 GKG, RVG). Damit ist § 92 Abs. 2 Nr. 1 einschlägig.Der Kostentenor lautet: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die B.

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