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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die zivilrechtliche Urteilsklausur
VV §§ 708 (Nr. 1)
K verklagt B auf Zahlung von €5.000,00. B erscheint im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht. Das Gericht erlässt gemäß dem Klageantrag des K ein Versäumnisurteil gegen B.
Kostenentscheidung nach § 101 ZPO Streithilfe
Kassandra (K) verklagt Pferdehändlerin Berta (B) auf €50.000 Schadensersatz, weil das gekaufte Pferd lahmt. Züchterin Z, von der B selbst das Pferd erworben hat, tritt dem Rechtsstreit aufseiten der B bei. K werden €10.000 zugesprochen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Kostenentscheidung Streitgenossenschaft (unterschiedliche Beteiligung, § 100 Abs. 2 ZPO)
K verklagt A und B gesamtschuldnerisch auf Zahlung von €5.000. A erkennt im ersten Termin (1.4) an. Gegen ihn ergeht ein Teilanerkenntnisurteil. B wird in einem neuerlichen Termin „verurteilt, als Gesamtschuldner mit dem am 1.4.2022 durch Teilanerkenntnisurteil verurteilten Beklagten zu 1) an den Kläger €5.000 zu zahlen.“
Baumbach: Beklagter 1 gewinnt, B2+B3 verlieren teilweise
Eigentümer Kurt (K) begehrt von Architektin Birgit (B1) und Bauunternehmern Bert (B2) und Bernd (B3) als Gesamtschuldner insgesamt €8.000. Der Hauptsachetenor lautet: „Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger €4.000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Baumbach: Beklagter 1 gewinnt, B2+B3 verlieren
Eigentümer Kurt (K) begehrt von Architektin Birgit (B1), den Bauunternehmern Bert (B2) und Bernd (B3) als Gesamtschuldner insgesamt €8.000. Der Hauptsachetenor lautet: „Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger €8.000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Baumbach: Beklagter 1 verliert, Beklagter 2 gewinnt
Eigentümer Kurt (K) begehrt von Architektin Birgit (B1) und Bauunternehmer Bert (B2) als Gesamtschuldner insgesamt €8.000. Der Hauptsachetenor lautet: „Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger €8.000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Kostenentscheidung Streitgenossenschaft (drei Beklagte)
Dagobert (D) verklagt Tick (T1), Trick (T2) und Track (T3). Der Hauptsachetenor lautet: „T1, T2, T3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an D €3.000 zu zahlen.“
Grundfall Streitgenossen unterliegen gleichmäßig (§ 100 Abs. 1 ZPO)
Tick (T1), Trick (T2) und Track (T3) verklagen gemeinsam Dagobert (D). Der Hauptsachetenor lautet: „Die Klage wird abgewiesen.“
Kostentenor: Zug-um-Zug Verurteilung
Karla (K) erhebt Klage gegen Tom (T) auf Zahlung des Kaufpreises für sein neues Rennrad in Höhe von €10.000. T macht geltend, dass er nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Rennrads zahlen müsse. Die Klage ist begründet. Allerdings wird Karla auf Toms Antrag verurteilt, ihm Zug-um-Zug das Rennrad (Wert: €10.000) zu übergeben und zu übereignen.
Hauptsacheentscheidung: Zug-um-Zug Verurteilung
Karla (K) erhebt unbedingt Klage gegen Tom (T) auf Zahlung des Kaufpreises für sein neues Rennrad in Höhe von €10.000. T macht zurecht geltend, dass er nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Rennrads zahlen müsse.
Hauptsacheentscheidung - Zahlungsklage mit Zinsentscheidung
K verlangt von B €10.000 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit. Die Klage ist begründet. K hat die Klage am 15.10.2021 erhoben und sie ist B am Montag, 25.10.2021, zugestellt worden.
VV § 709 S. 1 ZPO
K verklagt B auf Herausgabe des Gemäldes „Obst in Schale I“ von 2005 der Künstlerin Karla Kunstvoll, das einen Wert von €2.000 hat. Die Klage ist begründet.
Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708, 711 ZPO
K verklagt B auf Zahlung von €900,00. Die Klage ist begründet.
VV §§ 708, 711, 713 ZPO
K verklagt B auf Zahlung von €300,00. Die Klage ist begründet.
VV § 709 S. 2 ZPO
K verklagt die B auf Zahlung von €10.000,00. Die Klage ist in voller Höhe begründet.
Kostenentscheidung nach § 93 ZPO
K verlangt € 5.000,00 von der B. B erkennt an. Sie befand sich nicht im Verzug.
Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
K verklagt die B auf Zahlung von €70.000,00. Die Klage ist in Höhe von €69.000,00 begründet.
Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO
K verklagt die B zur Zahlung von € 10.000,00. Der Klage wird in Höhe von € 8.000,00 stattgegeben.
Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO
K verklagt die B auf Zahlung von €10.000,00. Die Klage ist in Höhe von €5.000,00 begründet.
Kosten des Rechtsstreits - Berechnung
K verklagt die B auf Zahlung von € 1.950,00. Beide sind anwaltlich vertreten. Es ergeht ein klagestattgebendes Urteil.
Hauptsacheentscheidung - teilabweisender Tenor
K verlangt von B die Zahlung von €12.000. Die Klage ist in Höhe von €6.000 begründet.
Hauptsacheentscheidung - abweisender Tenor
K verlangt von B die Zahlung von €5.000. Die Klage ist unbegründet.
Hauptsacheentscheidung - stattgebender Tenor
K verlangt von B €10.000. Die Klage ist begründet.