Qualifiziertes Leugnen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B waren die einzigen Insassen eines Pkw, mit dem eine Trunkenheitsfahrt begangen wurde, welche in einem Unfall endete. Gegenüber der Polizei streitet A fälschlicherweise ab, gefahren zu sein.
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Einordnung des Falls
Qualifiziertes Leugnen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat B "verdächtigt" (§ 164 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
clarasbr
23.4.2022, 10:34:56
Ich habe Verdächtigung als „jedes Tätigwerden, durch das ein Verdacht auf eine bestimmte andere Person gelenkt wird […]“ gelernt. Durch die Aussage (als Tätigwerden), A sei nicht gefahren, wird doch der Verdacht auf eine andere Person (B) gelernt, oder wo habe ich den Denkfehler?
Lukas_Mengestu
25.4.2022, 13:07:18
Hallo clarasbr, du unterliegst hier keinem Denkfehler. In der Tat folgt aus der Leugnung des A implizit, dass B gefahren sein muss. Die Frage ist nur, ob dies strafrechtlich zu sanktionieren ist. Und hier entspricht es der ganz hM, dass dies nicht der Fall ist. Denn der Beschuldigte hat nicht nur das Recht zu schweigen, sondern darüber hinaus auch das Recht seine Tat aktiv zu leugnen. Aus diesem Grund herrscht Einigkeit, dass ein solches Verhalten kein sanktionswürdiges "Verdächtigen" iSv § 164 Abs. 1 StGB darstellt und bereits tatbestandlich ausscheidet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
n00b
8.8.2022, 09:38:10
Top Antwort!
Dogu
19.11.2023, 14:47:45
Wäre es vertretbar, dass auch als Rechtfertigungsgrund zu prüfen? Schließlich macht der Beschuldigte von einem elementaren Menschenrecht Gebrauch und verletzt damit objektiv gesehen nicht die Rechtsordnung.