Qualifiziertes Leugnen

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B waren die einzigen Insassen eines Pkw, mit dem eine Trunkenheitsfahrt begangen wurde, welche in einem Unfall endete. Gegenüber der Polizei behauptet A fälschlicherweise, B sei der Fahrer gewesen.

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Einordnung des Falls

Qualifiziertes Leugnen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat B "verdächtigt" (§ 164 Abs. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Verdächtigen ist das Unterbieten oder Zugänglichmachen von Tatsachenmaterial, das einen Verdacht gegen eine bestimmte andere Person begründen oder einen schon bestehenden Verdacht verstärken kann. Dies kann nicht nur durch eine Tatsachenbehauptung, sondern auch dadurch geschehen, dass eine Beweislage geschaffen wird, die einen Dritten in Verdacht bringt. Das Leugnen ist selbst dann kein Verdächtigen, wenn die belastenden Konsequenzen, die sich aus dem Bestreiten zwangsläufig für einen anderen ergeben, ausgesprochen werden (sog. qualifiziertes Leugnen). Neben A war B der einzige mögliche Tatverdächtige. Indem A den B explizit als Täter bezeichnet hat, hat er nur ausgesprochen, was sich ohnehin aus dem Leugnen der eigenen Täterschaft ergeben hätte. Damit hat A den B nicht verdächtigt.
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