Fälle & Rechtsprechung
Definitionen
Prüfungsschemata
Strafrecht > BT 8: Ausssagedelikte
Tauglicher Adressat, Verdächtigung bei ausländischer Stelle
T ist mit seinem Mann A im Urlaub in Polen. Weil der aus Deutschland kommende O den A am Strand begafft hat, beschuldigt T den O bei der polnischen Polizei, ihm das Portemonnaie gestohlen zu haben.
Weitergabe fremder Tatsachenbehauptungen
Polizeibeamter P hatte eine Anzeige von T gegen O zu bearbeiten, wonach O einen Versicherungsbetrug begangen hatte. P legt die Akte mit der Zeugenaussage von T der Staatsanwaltschaft vor, entfernt aber zuvor entlastendes Material aus der Akte.
Falschheit der Aussage
In dem Mehrfamilienhaus der F hat Y mehrere Fensterscheiben im Hausflur zerstört. F erstattet Anzeige gegen den verhassten Nachbarn Y und behauptet, bewusst tatsachenwidrig, ihn am Dienstagabend bei der Tat beobachtet zu haben.
Übertreibung
D ist bei O zu Gast und stiehlt dessen wertvolle Taschenuhr. Empört über die Dreistigkeit des D gibt O bei der Polizei an, dass D ihm die Uhr unter Verabreichung einer Tracht Prügel entrissen habe.
D ist bei O zu Gast und stiehlt dessen wertvolle Taschenuhr. Empört über die Dreistigkeit des D gibt O bei der Polizei an, dass D ihm seine Uhr und eine gewaltige Menge Bargeld gestohlen habe.
Qualifiziertes Leugnen
A und B waren die einzigen Insassen eines Pkw, mit dem eine Trunkenheitsfahrt begangen wurde, welche in einem Unfall endete. Gegenüber der Polizei zeigt A ein gefälschtes Foto, auf dem B am Steuer des Fahrzeuges zu sehen ist.
A und B waren die einzigen Insassen eines Pkw, mit dem eine Trunkenheitsfahrt begangen wurde, welche in einem Unfall endete. Gegenüber der Polizei behauptet A fälschlicherweise, B sei der Fahrer gewesen.
A und B waren die einzigen Insassen eines Pkw, mit dem eine Trunkenheitsfahrt begangen wurde, welche in einem Unfall endete. Gegenüber der Polizei streitet A fälschlicherweise ab, gefahren zu sein.
Einwilligung des Verdächtigen
T wurde während des Überfahrens einer roten Ampel geblitzt. Als sie einen Anhörungsbogen erhält, trägt sie auf Anraten ihres Bruders O ein, dass dieser gefahren wäre, um dem Erlass eines gegen sie selbst gerichteten Bußgeldbescheids zu entgehen.
Grundfall Tathandlung 1
Dressurreiterin R beobachtet heimlich, wie Stallmeisterin S aus ihrem Spind ihr Portemonnaie an sich nimmt und einsteckt. Später erstattet sie bei der Polizei Strafanzeige wegen Diebstahls mit der Behauptung, sie habe beobachtet, dass Pferdepfleger P ihre Brieftasche entwendet hat.
Identitätstäuschung
Ladendieb T wird von Ladendetektivin K erwischt und in deren Büro gebracht. Gegenüber der von K herbeigerufenen Polizei räumt T ein, mehrere Gegenstände gestohlen zu haben. Auf das Ausweisverlangen der Polizei zeigt T den Personalausweis seines Zwillingsbruders Z vor.
Verdächtigung einer fiktiven Person
T wurde bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt. Um nicht belangt zu werden, gibt sie auf dem ihr per Post zugesandten Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde an, dass O – eine tatsächlich nicht existente Person - den Wagen gefahren hat und fügt eine fiktive Adresse hinzu.
Verdächtigung einer Personengruppe
Reporterin T hat aus Unachtsamkeit die ihr anvertraute Kamera fallen gelassen. Um nicht selbst für den Schaden aufkommen zu müssen, berichtet sie auf der nächsten Polizeiwache, dass sie auf dem Marktplatz von einer Gruppe stadtbekannter Jugendlicher angegriffen worden sei.
Grundfall Tathandlung 2
Um ihrer Rivalin X zu schaden, stiehlt Staatsanwältin T einige Bücher aus der Bibliothek des Landgerichts und platziert diese im Büro von X. Als die Bücher gefunden werden, wird ein Verfahren wegen Diebstahls gegen X eingeleitet.