
Strafrecht > BT 8: Ausssagedelikte
Tauglicher Adressat, Verdächtigung bei ausländischer Stelle
T ist mit seinem Mann A im Urlaub in Polen. Weil der aus Deutschland kommende O den A am Strand begafft hat, beschuldigt T den O bei der polnischen Polizei, ihm das Portemonnaie gestohlen zu haben.

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Übertreibung
D ist bei O zu Gast und stiehlt dessen wertvolle Taschenuhr. Empört über die Dreistigkeit des D gibt O bei der Polizei an, dass D ihm die Uhr unter Verabreichung einer Tracht Prügel entrissen habe.

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Übertreibung
D ist bei O zu Gast und stiehlt dessen wertvolle Taschenuhr. Empört über die Dreistigkeit des D gibt O bei der Polizei an, dass D ihm seine Uhr und eine gewaltige Menge Bargeld gestohlen habe.

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Qualifiziertes Leugnen
A und B waren die einzigen Insassen eines Pkw, mit dem eine Trunkenheitsfahrt begangen wurde, welche in einem Unfall endete. Gegenüber der Polizei zeigt A ein gefälschtes Foto, auf dem B am Steuer des Fahrzeuges zu sehen ist.

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Qualifiziertes Leugnen
A und B waren die einzigen Insassen eines Pkw, mit dem eine Trunkenheitsfahrt begangen wurde, welche in einem Unfall endete. Gegenüber der Polizei behauptet A fälschlicherweise, B sei der Fahrer gewesen.

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Qualifiziertes Leugnen
A und B waren die einzigen Insassen eines Pkw, mit dem eine Trunkenheitsfahrt begangen wurde, welche in einem Unfall endete. Gegenüber der Polizei streitet A fälschlicherweise ab, gefahren zu sein.

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Grundfall Tathandlung 1
Dressurreiterin R beobachtet heimlich, wie Stallmeisterin S aus ihrem Spind ihr Portemonnaie an sich nimmt und einsteckt. Später erstattet sie bei der Polizei Strafanzeige wegen Diebstahls mit der Behauptung, sie habe beobachtet, dass Pferdepfleger P ihre Brieftasche entwendet hat.

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Identitätstäuschung
Ladendieb T wird von Ladendetektivin K erwischt und in deren Büro gebracht. Gegenüber der von K herbeigerufenen Polizei räumt T ein, mehrere Gegenstände gestohlen zu haben. Auf das Ausweisverlangen der Polizei zeigt T den Personalausweis seines Zwillingsbruders Z vor.