Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB
Außerordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer, § 490 Abs. 2
Außerordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer, § 490 Abs. 2
26. August 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Unternehmer U hat bei der B-Bank ein Darlehen über €200.000 aufgenommen (Laufzeit 15 Jahre, jährlich 1,5% Zinsen). Das Darlehen ist durch eine Grundschuld an der Immobilie des U besichert. Drei Jahre nach Auszahlung des Darlehens ist U aus finanziellen Gründen gezwungen, die Immobilie zu veräußern. U kündigt B.
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