Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB
Außerordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer, § 490 Abs. 2
Außerordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer, § 490 Abs. 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmer U hat bei der B-Bank ein Darlehen über €200.000 aufgenommen (Laufzeit 15 Jahre, jährlich 1,5% Zinsen). Das Darlehen ist durch eine Grundschuld an der Immobilie des U besichert. Drei Jahre nach Auszahlung des Darlehens ist U aus finanziellen Gründen gezwungen, die Immobilie zu veräußern. U kündigt B.
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Einordnung des Falls
Außerordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer, § 490 Abs. 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U hat ein bestehendes ordentliches Kündigungsrecht nach § 489 BGB.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. U hat ein bestehendes außerordentliches Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 2 BGB.
Genau, so ist das!
3. B hat einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm aus der vorzeitigen Kündigung des U entsteht.
Ja, in der Tat!
4. Eine Kündidung des U nach §§ 313, 314 BGB ist durch § 490 BGB ausgeschlossen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FW
9.11.2024, 13:45:12
Hi, der Begriff „beliehene Sache“ bedeutet hier wohl eher „gesicherten Sache“, jedoch hat der Gesetzgeber bewusst diese Formulierung gewählt, da es sonst doppelt gemoppelt wäre ( „zur Sicherung des Darlehens gesicherten Sache“?), oder? Klingt halt scheisse.
Leo Lee
10.11.2024, 05:42:32
Hallo FW, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat wird hier mit beliehener Sache diejenige Sache gemeint, an der die Sicherung bestellt wurde. Hier hat also der Gesetzgeber sich abweichend für eine andere Begrifflichkeit entschieden, was jedoch inhaltlich keinen Unterscheid machen dürfte. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, K.P. Berger § 490 Rn. 45 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo