Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB
(Qualifizierte) Schriftform bei Verbraucherdarlegen (§§ 492ff. BGB)
(Qualifizierte) Schriftform bei Verbraucherdarlegen (§§ 492ff. BGB)
22. Februar 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Frau F und Bankmitarbeiterin B einigen sich mündlich über ein Darlehen von €50.000 mit einer Laufzeit von vier Jahren und einem jährlichen Zins von 1,5%. F will mit dem Geld ihre neue Wohnung finanzieren. B zahlt das Darlehen an F aus.
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Einordnung des Falls
(Qualifizierte) Schriftform bei Verbraucherdarlegen (§§ 492ff. BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F und B haben einen Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 BGB geschlossen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Vertrag zwischen F und B verstößt gegen die Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB.
Genau, so ist das!
3. Der Vertrag zwischen F und B ist bei Vertragsschluss nichtig nach § 494 Abs. 1 BGB.
Ja, in der Tat!
4. Der Formmangel wurde aber mit Auszahlung des Darlehens an F geheilt.
Ja!
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