Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB

(Qualifizierte) Schriftform bei Verbraucherdarlegen (§§ 492ff. BGB)

(Qualifizierte) Schriftform bei Verbraucherdarlegen (§§ 492ff. BGB)

22. Februar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Frau F und Bankmitarbeiterin B einigen sich mündlich über ein Darlehen von €50.000 mit einer Laufzeit von vier Jahren und einem jährlichen Zins von 1,5%. F will mit dem Geld ihre neue Wohnung finanzieren. B zahlt das Darlehen an F aus.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

(Qualifizierte) Schriftform bei Verbraucherdarlegen (§§ 492ff. BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F und B haben einen Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 BGB geschlossen.

Ja!

Verbraucherdarlehensverträge sind nach § 491 BGB entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Der Darlehensgeber ist Unternehmer, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit das Darlehen gewährt (§ 14 Abs. 1 BGB). Der Darlehensnehmer ist Verbraucher, wenn er den Darlehensvertrag nicht zu einem Zweck abschließt, der überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet wird (§ 13 BGB). Für solche Verträge gelten die §§ 491-505d BGB. B handelt in Stellvertretung der Bank, die nach § 14 Abs. 1 BGB als Unternehmer das Darlehen gewährt. F will mit dem Darlehen seine neue Wohnung finanzieren und handelt daher als Verbraucher nach § 13 BGB. F und B haben einen Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen.
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2. Der Vertrag zwischen F und B verstößt gegen die Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB.

Genau, so ist das!

Zum Schutz des Verbrauchers gilt beim Verbraucherdarlehensvertrag das Schriftformerfordernis des §492 Abs. 1 BGB. Abweichend von § 126 Abs. 2 S. 1 BGB können Angebot und Annahme beim Verbraucherdarlehensvertrag in getrennten Urkunden erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf entgegen § 126 Abs. 1 BGB nicht der eigenhändigen Unterschrift, wenn sie durch eine automatische Einrichtung erstellt wird (§ 492 Abs. 1 S.2-3 BGB). F und B haben den Vertrag mündlich geschlossen, sodass gegen das Schriftformerfordernis in § 492 Abs. 1 BGB verstoßen wurde.

3. Der Vertrag zwischen F und B ist bei Vertragsschluss nichtig nach § 494 Abs. 1 BGB.

Ja, in der Tat!

Fehlt bei einem Verbrauchervertrag die vorgeschriebene Schriftform ist dieser nach § 494 Abs. 1 BGB grundsätzlich nichtig. Ein Formmangel eines Verbraucherdarlehensvertrag kann aber unter den Voraussetzungen des §494 Abs. 2 BGB geheilt werden. Beim Vertragsschluss ist der Verbraucherdarlehensvertrag zwischen F und B nichtig gemäß § 494 Abs. 1 BGB, da die vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten wurde.

4. Der Formmangel wurde aber mit Auszahlung des Darlehens an F geheilt.

Ja!

Nach § 494 Abs. 2 BGB wird ein Verbraucherdarlehensvertrag trotz Formmangels wirksam, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Dies schützt den Verbraucher davor, das Darlehen direkt zurückzahlen zu müssen. Das Darlehen wurde von B bereits an F ausgezahlt, sodass der Schriftformmangel nach § 494 Abs. 2 BGB geheilt wurde.
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