„Hamburger Parkplatzfall“
9. Mai 2023
36 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F fährt durch die Schranke ins Isarparkhaus im Münchner Glockenbachviertel. In der Einfahrt sind auf einem Plakat die Parkgebühren aufgelistet.
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Einordnung des Falls
Der Hamburger Parkplatzfall ist das Musterbeispiel der sogenannten „Protestatio facto contraria non valet“ (lat.: ein Widerspruch entgegen dem (tatsächlichen) Handeln gilt nicht). Dies ist eine Regel aus dem römischen Recht, wonach ein zum Ausdruck gebrachter Vorbehalt unwirksam ist, der mit dem gleichzeitigen, eigenen Verhalten faktisch in Widerspruch steht. Ein solches Verhalten verstößt auch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat das Isarparkhaus mit dem öffentlichen Bereitstellen der Parkplätze ein Angebot zum Abschluss eines Verwahrungsvertrags (§ 688 BGB) abgegeben?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Lässt F's Verhalten auf das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens schließen? Hat sie das Angebot angenommen?
Genau, so ist das!
3. Wenn F sich beim Einfahren und Abstellen des Autos insgeheim denkt, trotz Inanspruchnahme nicht zahlen zu wollen, führt dies zur Nichtigkeit der konkludenten Annahmeerklärung der F?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Hat man sich schon im römischen Recht, wie man mit solch widersprüchlichem Willenserklärungen umzugehen hat?
Ja!
5. Wäre hier ein Vertrag zustande gekommen, auch nach der Lehre vom faktischen Vertrag?
Ja!
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