Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Versuch der Erfolgsqualifikation - Strafbarkeit des Versuchs 4

Versuch der Erfolgsqualifikation - Strafbarkeit des Versuchs 4

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

T möchte den 17-jährigen Sohn von O entführen und dabei töten. Der Sohn flieht jedoch, wobei er sich auf der Flucht schwer verletzt und verstirbt.

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Einordnung des Falls

Versuch der Erfolgsqualifikation - Strafbarkeit des Versuchs 4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch einer Entziehung Minderjähriger (§ 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist strafbar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Die Tat ist nicht im Versuch strafbar. Eine Versuchsstrafbarkeit ist nur für die Fälle bestimmt, dass ein höchstens 14-jähriges Kind von einem Nicht-Angehörigen entführt wird (vgl. § 235 Abs. 3 StGB).
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2. Der Versuch einer Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge (§ 235 Abs. 5 StGB) ist nach herrschender Meinung strafbar.

Ja, in der Tat!

Die herrschende Meinung bejaht die Versuchsstrafbarkeit einer Erfolgsqualifikation auch dann, wenn das Grunddelikt für sich nicht im Versuch strafbar ist. Dies gilt dann erst recht, wenn die Erfolgsqualifikation von vornherein im Vorsatz enthalten war. Das Grunddelikt ist nur versucht, der Erfolg aber vorsätzlich eingetreten. Lediglich die Erfolgsqualifikation, die Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge (§ 235 Abs. 5 StGB), ist ein Verbrechen, sodass eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht kommt.

3. Eine Minderansicht lehnt vorliegend eine Strafbarkeit des Versuchs ab.

Ja!

Eine Mindermeinung lehnt eine Strafbarkeit des Versuchs in der vorliegenden Konstellation ab, da die Strafbarkeit der Erfolgsqualifikation voraussetze, dass eine Tat vorliege (§ 18 StGB). Damit ist gemeint, dass bereits eine strafbare Handlung vorliegen muss. § 18 StGB wirkt also nicht strafbegründend, sondern nur strafschärfend. Eine Erfolgsqualifikation setze daher auch bei Vorsatz ein strafbares (Versuchs-)Grunddelikt voraus. Die herrschende Meinung setzt dem entgegen, dass § 18 StGB nur beinhalte, dass wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge vorliegen muss und kein Vorsatz erforderlich ist. Ein Ausschluss für die Versuchsstrafbarkeit wegen Vorsatzes ist damit nicht Inhalt der Norm.

4. Folgt man der Minderansicht, ist T nach § 235 StGB strafbar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der tatbestandliche Erfolg der Erfolgsqualifikation, der Tod des O, ist eingetreten, aber auch dann gilt nach dieser Ansicht, dass dieser nicht strafbegründend sein könne. Daher ist vorliegend eine Strafbarkeit nach § 235 StGB in jedem Fall nicht gegeben. In Betracht kommt aber weiterhin eine Strafbarkeit wegen Tötungsdelikten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Burumar🐸

Burumar🐸

6.9.2022, 17:55:43

Ergibt sich dass Kinder nur Kinder bis 14 Jahren sind aus 19 StGB?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.9.2022, 11:45:26

Hallo Burumar, genauso ist es. Zudem definiert § 1 Abs. 2 JGG den Jugendlichen als Person, die "zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn ist [...]." Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Larissa3

Larissa3

12.4.2023, 10:30:29

Könnt ihr vielleicht noch ein Schema aufzeigen, wie und wo man die Probleme im Prüfungsaufbau darstellen kann?


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