Öffentliches Recht

VwGO

Allgemeine Leistungsklage

Fälle der Klagebefugnis: vorbeugende Unterlassungsklage bei erstmaligem Handeln

Fälle der Klagebefugnis: vorbeugende Unterlassungsklage bei erstmaligem Handeln

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die religiöse Gemeinschaft der Zauberhüte (Z) erfährt, dass Bürgermeisterin B eine Warnung vor Z auf der offiziellen Internetseite der Stadt veröffentlichen will. Z will den zu erwartenden irreparablen Imageschaden und den Verlust von Mitgliedern abwenden und begehrt, dass B nichts veröffentlicht.

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Einordnung des Falls

Fälle der Klagebefugnis: vorbeugende Unterlassungsklage bei erstmaligem Handeln

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach erfolglosem Antrag bei der Behörde klagt Z. Z wendet sich gegen ein zukünftiges Verwaltungshandeln. In Betracht kommt die allgemeine Leistungsklage.

Genau, so ist das!

Wendet sich der Kläger gegen zukünftiges Verwaltungshandeln (= vorbeugender Rechtsschutz), muss auf die in der VwGO genannten Klagearten zurückgegriffen werden. In Betracht kommt insbesondere die allgemeine Leistungsklage in Form einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage gegen hoheitliches Handeln. Diese ist der subsidiären und meist weniger rechtsschutzintensiveren Feststellungsklage vorzuziehen. Bs geplante Veröffentlichung in ihrer Rolle als Bürgermeisterin ist hoheitlicher Natur. Statthaft ist die vorbeugende Unterlassungsklage.
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2. § 42 Abs. 2 VwGO regelt die Klagebefugnis im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage.

Nein, das trifft nicht zu!

Die allgemeine Leistungsklage ist in der VwGO nicht als eigene Klageart geregelt, wird aber von ihr vorausgesetzt. § 42 Abs. 2 VwGO regelt die Anforderungen an eine Klagebefugnis für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Eine direkte Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO kommt daher nicht in Betracht. Allerdings wird die Vorschrift wegen des allgemein geltenden Grundsatzes des Individualrechtsschutzes analog auf die allgemeine Leistungsklage angewendet.

3. Z ist klagebefugt, wenn die Möglichkeit besteht, dass das von B geplante hoheitliche Handeln sie in ihren subjektiven Rechten verletzen wird.

Ja!

Die Klagebefugnis im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage richtet sich nach § 42 Abs. 2 VwGO analog. Danach ist klagebefugt, wer die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung begründen kann. Die Möglichkeit besteht, wenn die Rechtsverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die geplante öffentliche Warnung vor Z diese in ihrem Recht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verletzen wird. Z ist klagebefugt. In Konstellationen des vorbeugenden Rechtsschutzes liegt der Schwerpunkt der Zulässigkeitsprüfung auf dem Rechtsschutzbedürfnis, an das besondere Anforderungen gestellt werden.
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