Öffentliches Recht
VwGO
Allgemeine Leistungsklage
Fälle der Klagebefugnis: Leistungsklage als Normerlassklage
Fälle der Klagebefugnis: Leistungsklage als Normerlassklage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Promotionsordnung der juristischen Fakultät der Uni U ermöglicht es grundsätzlich nur männlichen Absolventen, zu promovieren. Studentin S ist darüber empört und will, dass die Normen dahingehend geändert werden, dass alle promovieren können.
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Einordnung des Falls
Fälle der Klagebefugnis: Leistungsklage als Normerlassklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S will, dass die Promotionsordnung geändert wird. Begehrt S folglich den Erlass einer untergesetzlichen Norm?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist bei Klagen, die auf den Erlass untergesetzlicher Normen gerichtet sind (Normerlassklage), umstritten, welche Klageart statthaft ist?
Genau, so ist das!
3. Wenn man sich für die Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage entscheidet, müsste S dann geltend machen, möglicherweise einen Anspruch auf Änderung der Promotionsordnung zu haben?
Ja, in der Tat!
4. Wird in der Praxis ein Anspruch auf Normerlass häufig angenommen?
Nein!
5. Ist, wegen der offenkundigen Ungleichbehandlung von Männern und Frauen durch die Promotionsordnung, S klagebefugt?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
StellaChiara
17.9.2023, 22:08:35
Würde hier in der
begründetheitquasi der schutzbereich von Art 3 gg geprüft mit Eingriff und Rechtfertigung ? Wir wären ja hier nicht vor dem Bundesverfassungsgericht
HannaHaas
11.1.2024, 20:15:45
Das würde mich auch interessieren …:)
CR7
15.5.2024, 22:24:12
@[StellaChiara](19
2733) @[HannaHaas](201390) Ich habe vor mir liegen eine Probeklausur aus dem Kommunalrecht, wo ein Ratsmitglied den Erlass einer Satzungsvorschrift zur Regelung der Entschädigung von
ehrenamtlichen Ratsmitgliedern begehrt, die nicht AN sind, sondern selbstständig (dafür gab es noch keine Regelung). Die Prüfung gliedert sich wie folgt: B.
Begründetheitder
Normerlassklagein Form der allg.
Leistungsklage(a.A. vertretbar) I. Anspruch des R aus einfachem Recht? → hier (-), da der Anspruch sich nur aus einer Norm ergeben kann, die bereits erlassen ist, hier begehrt R jedoch den Erlass genau dieser Norm II. Anspruch des R aus Art. 3 I GG i.V.m. der bereits bestehenden Norm für AN 1. Bilden einer Vergleichsgruppe → hier gemeinsamer Bezugspunkt die
ehrenamtliche Tätigkeit als Ratsmitglied und die dafür aufgewandte Zeit, die zum Verdienstausfall sowohl des AN als auch des Selbstständigen führt 2. Ungleichbehandlung (+) 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Differenzierungsverbot grds. (+) b) Sachlicher Differenzierungsgrund (-) 4. ZE: Anspruch aus Art. 3 I GG (+) III. E: Die Klage ist zulässig und soweit begründet. Die Klage hat Aussicht auf Erfolg.