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Eingriff durch faktische hoheitliche Maßnahmen – moderner Eingriffsbegriff (Art. 2 Abs. 1 GG)
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheWie funktioniert Jurafuchs?
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Menschenwürde bei Veranstaltungsaktionen wie „Zwergenweitwurf“
Gastwirt G will einen „Zwergenweitwurf“ veranstalten. Hierfür erklärt sich der kleinwüchsige K bereit, von Gästen möglichst weit durch Gs Lokal geschleudert zu werden. Die Behörde untersagt die Veranstaltung. Sie verletze Ks Menschenwürde und sei daher nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 GewO sittenwidrig.