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Menschenwürde bei Veranstaltungsaktionen wie „Zwergenweitwurf“
Gastwirt G will einen „Zwergenweitwurf“ veranstalten. Hierfür erklärt sich der kleinwüchsige K bereit, von Gästen möglichst weit durch Gs Lokal geschleudert zu werden. Die Behörde untersagt die Veranstaltung. Sie verletze Ks Menschenwürde und sei daher nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 GewO sittenwidrig.
Menschenwürde und Veranstaltungsverbot nach § 33a GewO beim „Zwergenweitwurf“
Gastwirt G will einen „Zwergenweitwurf“ veranstalten. Hierfür erklärt sich der kleinwüchsige K bereit, von Gästen durch Gs Lokal geschleudert zu werden. Die Behörde versagt die Erlaubnis nach § 33 a Abs. 1 GewO. Die Veranstaltung verletze Ks Menschenwürde und sei daher nach § 33 a Abs. 2 Nr. 2 GewO sittenwidrig.