Zivilrecht

Werkrecht

Werkunternehmerpfandrecht

Grundfall: Werkunternehmerpfandrecht

Grundfall: Werkunternehmerpfandrecht

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B hat einen Bulli unter Eigentumsvorbehalt erworben. Er muss lediglich die letzte Rate noch bezahlen, als er U beauftragt den Bulli weiß zu lackieren. Als U mit der Lackierung fertig ist, möchte B den Bulli mitnehmen ohne U den Werklohn gezahlt zu haben. U verweigert die Mitnahme.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Werkunternehmerpfandrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Unternehmer ist vorleistungspflichtig.

Genau, so ist das!

Im Rahmen des Werkvertrags schuldet der Unternehmer die Erbringung des Werkes, bevor er die Vergütung verlangen kann. Beim Kaufvertrag, werden die Leistungen im Gegensatz dazu regelmäßig Zug-um-Zug erbracht. Der Verkäufer hat dort die Möglichkeit seine Leistung zurückbehalten, bis er die ihm zustehende Leistung erhalten hat. Der Werkunternehmer muss hingegen vorleisten und die Gefahr tragen, dass der Besteller ihm nicht die Vergütung bezahlt, obwohl er selbst seine Leistung erbracht hat. Um den Unternehmer vor den Gefahren der Vorleistungspflicht zu schützen, wird ihm ein gesetzliches Pfandrecht an der Sache zugesprochen (§ 647 BGB).
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2. U kann die Mitnahme verweigern, wenn ihm ein Werkunternehmerpfandrecht zusteht (§ 647 BGB).

Ja, in der Tat!

Das Werkunternehmerpfandrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht und sichert Forderungen aus dem Werkvertrag. Maßgeblich ist, dass die Grundlage des Anspruch im Werkvertrag liegt. Das Werkunternehmerpfandrecht setzt einen (1) Werkvertrag, (2) eine Forderung aus dem Werkvertrag, (3) das Eigentum des Bestellers und (4) den Besitz des Unternehmer an der Sache voraus. Das Pfandrecht entsteht unabhängig vom Parteiwillen. Die Vergütung wird regelmäßig erst durch die Abnahme fällig, sodass der Unternehmer vorleistungspflichtig ist. Das Pfandrecht soll den Unternehmer vor den finanziellen Risiken der Vorleistungspflicht sichern.

3. U steht ein Vergütungsanspruch gegen B zu (§ 631 BGB).

Ja!

Das Werkunternehmerpfandrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht und sichert Forderungen aus dem Werkvertrag. Maßgeblich ist, dass die Grundlage des Anspruch im Werkvertrag liegt. B ist nach § 631 Abs. 1 BGB zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Das Werkunternehmerpfandrecht kann bereits vor Fälligkeit entstehen. Allerdings ist eine Verwertung erst nach Fälligkeit der Forderung möglich.

4. Der Bulli des B ist ein taugliches Pfandobjekt des Werkunternehmerpfandrechts (§ 647 BGB).

Genau, so ist das!

Nur bewegliche Sache können Pfandobjekte des Werkunternehmerpfandrechts sein (§ 90ff. BGB). Der Bulli des B ist eine bewegliche Sache. Bei KfZ-Reparaturen wird das Pfandrecht auf den KfZ-Brief erstreckt.

5. Kann ein Werkunternehmerpfandrecht nur entstehen, wenn B auch Eigentümer der Sache wäre?

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich muss der Besteller Eigentümer der Sache sein, damit das Pfandrecht entstehen kann. Ausreichend ist aber bereits, wenn dem Besteller ein Anwartschaftsrecht an der Sache zusteht (wesensgleiches Minus zum Eigentum). Erstarkt das Anwartschaftsrecht zum Volleigentum, so erstreckt sich dann auch das Pfandrecht auf das Volleigentum (§ 1287 S. 1 BGB analog). B hat zwar (noch) kein Eigentum an dem Bulli, er hat aber ein Anwartschaftsrecht.

6. U ist im Besitz des Bulli.

Ja!

Für das Entstehen des Werkunternehmerpfandrechts muss der Unternehmer in den Besitz der Sache gelangen. Maßgeblich ist, dass dem Unternehmer eine ausschließliche, tatsächliche Sachherrschaft mit dem Willen des Bestellers vermittelt wurde. Nicht ausreichend wäre eine bloße Besitzdienerschaft (§ 855 BGB). B hat dem U den Besitz am Bulli zum Zwecke der neuen Lackierung vermittelt.

7. U hat wirksam ein Werkunternehmerpfandrecht am Anwartschaftsrecht des B erworben (§ 647 BGB).

Genau, so ist das!

Das Werkunternehmerpfandrecht setzt (1) einen Werkvertrag, (2) eine Forderung aus dem Werkvertrag, (3) das Eigentum/Anwartschaftsrecht des Bestellers und (4) den Besitz des Unternehmer an der Sache voraus. U hat einen Vergütungsanspruch gegen B. B steht ein Anwartschaftsrecht zu, was für die Entstehung des Pfandrecht genügt. U ist im Besitz des Bulli.
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