Grundfall: Werkunternehmerpfandrecht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B hat einen Bulli unter Eigentumsvorbehalt erworben. Er muss lediglich die letzte Rate noch bezahlen, als er U beauftragt den Bulli weiß zu lackieren. Als U mit der Lackierung fertig ist, möchte B den Bulli mitnehmen ohne U den Werklohn gezahlt zu haben. U verweigert die Mitnahme.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Werkunternehmerpfandrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Unternehmer ist vorleistungspflichtig.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. U kann die Mitnahme verweigern, wenn ihm ein Werkunternehmerpfandrecht zusteht (§ 647 BGB).
Ja, in der Tat!
3. U steht ein Vergütungsanspruch gegen B zu (§ 631 BGB).
Ja!
4. Der Bulli des B ist ein taugliches Pfandobjekt des Werkunternehmerpfandrechts (§ 647 BGB).
Genau, so ist das!
5. Kann ein Werkunternehmerpfandrecht nur entstehen, wenn B auch Eigentümer der Sache wäre?
Nein, das trifft nicht zu!
6. U ist im Besitz des Bulli.
Ja!
7. U hat wirksam ein Werkunternehmerpfandrecht am Anwartschaftsrecht des B erworben (§ 647 BGB).
Genau, so ist das!
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