Öffentliches Recht

Grundrechte

Unionsgrundrechte (EU-Grundrechte-Charta)

Grundfall Anwendungsbereich Mitgliedstaaten => nicht anwendbar

Grundfall Anwendungsbereich Mitgliedstaaten => nicht anwendbar

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Der Bundestag erlässt ein Gesetz, das inländische Unternehmen zum Pflanzen von Bäumen verpflichtet. Auf diesen Sachbereich anwendbares Unionsrecht existiert nicht. Unternehmer U ist empört und sieht seine Grundrechte aus der GRCh verletzt.

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Einordnung des Falls

Grundfall Anwendungsbereich Mitgliedstaaten => nicht anwendbar

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Neben den Grundrechten des Grundgesetzes findet stets auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) Anwendung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Grundrechte des GG binden alle deutsche Hoheitsgewalt (Art. 1 Abs. 3 GG). Die EU-GRCh hingegen ist in ihrem Anwendungsbereich auf Mitgliedstaaten beschränkt. Das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten und dessen Anwendung sind nur dann am Maßstab der GrCh zu messen, wenn die „Durchführung von Unionsrecht“ (Art. 51 Abs. 1 S. 1 GrCh) in Frage steht. Die GrCh errichtet somit gerade keinen umfassenden Grundrechtsschutz für die gesamte EU. Wenn aber der Anwendungsbereich der GRCh eröffnet ist, kann es im Einzelfall zu einer gleichzeitigen Anwendbarkeit der Unionsgrundrechte neben den Grundrechten des GG kommen (BVerfG, Recht auf Vergessen I, RdNr. 43f.). Anders als die Mitgliedstaaten sind die Organe, Einrichtungen und Stellen der EU immer an die Grundrechte der GRCh gebunden.
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2. Im vorliegenden Fall handelt EU-Mitgliedstaat Deutschland in „Durchführung von Unionsrecht“ (Art. 51 Abs. 1 S. 1 GrCh) und ist deshalb an die GRCh gebunden.

Nein, das trifft nicht zu!

Die GRCh bindet die Mitgliedstaaten gemäß ihrem Art. 51 Abs. 1 S. 1 Var. 2 „ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“. Wann ein Mitgliedstaat tätig wird zur „Durchführung von Unionsrecht“, ist umstritten. Unstrittig liegt jedoch keine Durchführung von Unionsrecht vor, wenn Mitgliedstaaten in Sachbereichen tätig werden, in denen kein anwendbares Unionsrecht existiert. Im vorliegenden Fall existiert kein Unionsrecht, das auf den streitgegenständlichen Sachbereich anwendbar wäre. Mitgliedstaat Deutschland erlässt das streitgegenständliche Gesetz somit nicht bei der Durchführung von Unionsrecht i.S.d. Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRCh. Die GRCh ist nicht anwendbar. Die Grundrechte des GG - hier die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) - sind hier dagegen offenkundig anwendbar.
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