Öffentliches Recht
Grundrechte
Unionsgrundrechte (EU-Grundrechte-Charta)
Grundfall Anwendungsbereich Mitgliedstaaten => nicht anwendbar
Grundfall Anwendungsbereich Mitgliedstaaten => nicht anwendbar
24. Januar 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (3.924 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Bundestag erlässt ein Gesetz, das inländische Unternehmen zum Pflanzen von Bäumen verpflichtet. Auf diesen Sachbereich anwendbares Unionsrecht existiert nicht. Unternehmer U ist empört und sieht seine Grundrechte aus der GRCh verletzt.
Diesen Fall lösen 62,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall Anwendungsbereich Mitgliedstaaten => nicht anwendbar
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Neben den Grundrechten des Grundgesetzes findet stets auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) Anwendung.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im vorliegenden Fall handelt EU-Mitgliedstaat Deutschland in „Durchführung von Unionsrecht“ (Art. 51 Abs. 1 S. 1 GrCh) und ist deshalb an die GRCh gebunden.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FW
26.11.2024, 19:40:07
Hi, könntet ihr den Streit hierzu etwas genauer erläutern? Ich hatte das heute in einer Klausur und leider nicht ganz verstanden, wie das Merkmal auszulegen ist. Aus dem Wortlaut ergibt sich für mich zunächst nur eine restriktive Auslegung. Es wäre trotzdem schön, wenn ihr dieses wichtige Thema und die unterschiedlichen Ansichten dazu kurz darstellt.
erikxxx
16.1.2025, 14:47:17
Hi, der Streit um die „Durchführung des Unionsrechts“ aus Art. 51 Abs. 1 GRCh ist wirklich wichtig, aber nicht ganz einfach. Die Charta bindet die Mitgliedstaaten nur, wenn sie tatsächlich Unionsrecht durchführen. Wenn es sich um rein nationales Handeln ohne Bezug zum Unionsrecht handelt, greift sie nicht – das ist unstrittig. Umstritten ist aber, wie eng oder weit der Begriff „Durchführung“ auszulegen ist. Nach einer engen Auslegung greift die Charta nur, wenn ein Mitgliedstaat unmittelbar Unionsrecht umsetzt oder anwendet, wie etwa bei der Umsetzung von Richtlinien oder der Anwendung von Verordnungen. Diese Sichtweise passt gut zum Wortlaut von Art. 51 Abs. 1. Eine weite Auslegung sieht die Charta dagegen auch dann als anwendbar an, wenn nationales Handeln mit Unionsrecht in einem Zusammenhang steht, beispielsweise wenn nationale Regelungen durch EU-Recht beeinflusst sind. Dadurch würde die Charta in deutlich mehr Fällen greifen, was den Schutz von Grundrechten auf EU-Ebene erweitert, aber auch zu Überschneidungen mit nationalem Recht führen kann. In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass bei der Durchführung von Unionsrecht sowohl die Grundrechte des Grundgesetzes als auch die der Charta zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist dabei, wie weit der Sachverhalt durch Unionsrecht determiniert ist (
Recht auf Vergessen I und II). Ich hoffe das hilft.
FW
16.1.2025, 14:51:40
Sehr korrekt von Dir und ja hat geholfen!