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Negative Publizität des Handelsregisters (§ 15 Abs. 1 HGB)
Sachverhalt
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Anwendbarkeit der negativen Publizität bei unterbliebener Bekanntmachung im Handelsregister (§ 15 Abs. 1 HGB)
Der kleingewerbetreibende K hat die Eintragung seiner Firma K e.K. in das Handelsregister beantragt. Die Eintragung wurde vorgenommen, eine Bekanntmachung ist jedoch unterblieben. K liefert an die X-GmbH mangelhafte Ware. Er lehnt Gewährleistungsansprüche ab, da die X-GmbH den Mangel nicht unverzüglich gerügt habe (§ 377 Abs. 2 HGB).

Publizität des Handelsregisters bei fehlender Voreintragung
C tritt als Gesellschafter in die Surf X OHG ein und scheidet zwei Jahre später wieder aus. Weder der Eintritt, noch das Ausscheiden wurden in das Handelsregister eingetragen. Nach dem Ausscheiden schließt die OHG mit G einen Kaufvertrag über 10 Surfboards zum Preis von €6.000. G möchte C in Anspruch nehmen.