Beweislast 2

19. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K fordert von B Schadensersatz in Höhe von €6.000. B ist sich sicher, dass K's Anspruch verjährt ist. K meint hingegen, es seien verjährungshemmende Verhandlungen geführt worden.

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Einordnung des Falls

Beweislast 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Welche Tatsachen eine Partei vorzutragen hat, richtet sich nach der „Darlegungslast“.

Ja!

Strikt voneinander zu unterscheiden sind die Darlegungslast und die Beweislast! Die Darlegungslast ist die Pflicht der Partei, bestimmte Tatsachen im Prozess vorzutragen und damit der erste Schritt. Erst im zweiten Schritt, nämlich wenn die Sache nach dem Vortrag der Parteien noch nicht entscheidungsreif ist und es der Beweiserhebung bedarf, kommt es auf die Beweislast an. Grundsätzlich gilt der Gleichlauf von Darlegungs- und Beweislast (Ausnahmen davon finden sich im Falle der sekundären Darlegungslast oder Beweislastumkehr).
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2. B hat die Einrede der Verjährung darzulegen und zu beweisen.

Genau, so ist das!

Wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nehmen will, hat die rechtsbegründenden Tatsachen darzulegen. Der Gegner muss die rechtshindernden, -vernichtenden und -hemmenden Tatsachen darlegen. (Merksatz: Wer sich auf das Eingreifen einer für ihn günstigen Norm beruft, hat deren Voraussetzungen darzulegen.) B muss als Gegner des Anspruchs die Einreden, hier also die Verjährung, darlegen. Im Falle des Bestreitens durch K muss er sie dann auch beweisen (Grundsatz vom Gleichlauf der Darlegungs- und Beweislast).

3. Dass keine verjährungshemmenden Verhandlungen geführt wurden, muss B darlegen und beweisen.

Nein, das trifft nicht zu!

Wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nehmen will, hat die rechtsbegründenden Tatsachen darzulegen. Der Gegner muss die rechtshindernden, -vernichtenden und -hemmenden Tatsachen darlegen. Das bedeutet: K hat wiederum die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchserhaltenden Umstände, also für Gegennormen, die Einwendungen und Einreden des Gegners entkräften. So muss K hier dem von B erhobenen Verjährungseinwand entgegensetzen, es seien verjährungshemmende Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB geführt worden. Im Fall des Bestreitens muss er diese Umstände auch beweisen. B muss diesbezüglich nichts tun.
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