[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K fordert von B Schadensersatz in Höhe von €6.000. B ist sich sicher, dass K's Anspruch verjährt ist. K meint hingegen, es seien verjährungshemmende Verhandlungen geführt worden.

Einordnung des Falls

Beweislast 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Welche Tatsachen eine Partei vorzutragen hat, richtet sich nach der „Darlegungslast“.

Ja!

Strikt voneinander zu unterscheiden sind die Darlegungslast und die Beweislast! Die Darlegungslast ist die Pflicht der Partei, bestimmte Tatsachen im Prozess vorzutragen und damit der erste Schritt. Erst im zweiten Schritt, nämlich wenn die Sache nach dem Vortrag der Parteien noch nicht entscheidungsreif ist und es der Beweiserhebung bedarf, kommt es auf die Beweislast an. Grundsätzlich gilt der Gleichlauf von Darlegungs- und Beweislast (Ausnahmen davon finden sich im Falle der sekundären Darlegungslast oder Beweislastumkehr).

2. B hat die Einrede der Verjährung darzulegen und zu beweisen.

Genau, so ist das!

Wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nehmen will, hat die rechtsbegründenden Tatsachen darzulegen. Der Gegner muss die rechtshindernden, -vernichtenden und -hemmenden Tatsachen darlegen. (Merksatz: Wer sich auf das Eingreifen einer für ihn günstigen Norm beruft, hat deren Voraussetzungen darzulegen.) B muss als Gegner des Anspruchs die Einreden, hier also die Verjährung, darlegen. Im Falle des Bestreitens durch K muss er sie dann auch beweisen (Grundsatz vom Gleichlauf der Darlegungs- und Beweislast).

3. Dass keine verjährungshemmenden Verhandlungen geführt wurden, muss B darlegen und beweisen.

Nein, das trifft nicht zu!

Wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nehmen will, hat die rechtsbegründenden Tatsachen darzulegen. Der Gegner muss die rechtshindernden, -vernichtenden und -hemmenden Tatsachen darlegen. Das bedeutet: K hat wiederum die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchserhaltenden Umstände, also für Gegennormen, die Einwendungen und Einreden des Gegners entkräften. So muss K hier dem von B erhobenen Verjährungseinwand entgegensetzen, es seien verjährungshemmende Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB geführt worden. Im Fall des Bestreitens muss er diese Umstände auch beweisen. B muss diesbezüglich nichts tun.

Jurafuchs kostenlos testen


Busches Bester

Busches Bester

15.1.2024, 10:40:22

Eine der Aussagen ist „B muss die Erhebung der Verjährungseinrede darlegen und beweisen“. „Stimmt nicht“ wird als falsch markiert, obwohl K vorträgt, dass verjährungshemmende Verhandlungen geführt wurden, d. h. die Erhebung der Verjährungseinrede selbst unstreitig ist. Sie muss nur von B dargelegt, aber nicht mehr bewiesen werden.

TI

Timurso

15.1.2024, 12:54:41

Nein, das stimmt so nicht. Die Einrede erheben kann und muss nur B. Wenn K nur vorträgt, dass der Anspruch nicht verjährt ist, kommt das nicht der Erhebung der Einrede durch B gleich.

Busches Bester

Busches Bester

15.1.2024, 13:00:46

Timurso, du hast den Einwand nicht verstanden. Es geht darum, dass B die Erhebung der Einrede nicht beweisen muss. Dass er sie erhoben hat, ergibt sich schon aus dem Vortrag des K, dass verjährungshemmende Verhandlungen geführt wurden.

Busches Bester

Busches Bester

15.1.2024, 13:02:12

Timurso, du hast den Einwand nicht verstanden. Es geht darum, dass B die Erhebung der Einrede nicht beweisen muss. Dass er sie erhoben hat, ergibt sich schon aus dem Vortrag des K, dass verjährungshemmende Verhandlungen geführt wurden. Außerdem trägt der K nicht nur vor, dass der Anspruch nicht verjährt ist (einfaches Bestreiten), sondern dass verjährungshemmende Verhandlungen geführt wurden (qualifiziertes Bestreiten).

TI

Timurso

15.1.2024, 13:05:08

Nein, eben nicht. Das kann K vortragen, ohne damit auszusagen, dass die Erhebung der Verjährung erhoben wurde. Wird teilweise auch bereits vor der Erhebung der Einrede gemacht, um dem bereits vorsorglich entgegenzutreten. Wenn der B daraufhin nicht die Einrede der Verjährung erhebt, etwa weil ihn der Vortrag des K überzeugt, so wird sie vom Gericht mangels Erhebung der Einrede nicht berücksichtigt.

Busches Bester

Busches Bester

15.1.2024, 13:15:55

Klar, kann man so verstehen, ergibt sich aus dem Fall aber keineswegs und warum sollte der B denn bitte die Einrede der Verjährung nicht erheben bzw. erhoben haben, wenn der K hinsichtlich der Tatsachen beweispflichtig ist, die die Verjährungshemmung begründen? Das kann nur dann von Interesse für B sein, wenn K sicher Beweis für die die Hemmung begründenden Tatsachen erbringen kann. Das hier anzunehmen würde aber einen ganz anderen Sachverhalt ergeben. Hier bestreitet der K auch gar nicht, dass der B sich auf Verjährung beruft. Ich weiß gar nicht woher Du nimmst, dass das Berufen auf die Verjährung streitig ist. Für mich ergibt sich das Gegenteil logisch daraus, dass K nur verjährungshemmende Tatsachen vorträgt und nicht auch die Erhebung der Verjährungseinrede selbst bestreitet.

TI

Timurso

15.1.2024, 13:54:32

Und ich weiß nicht, woher du nimmst, dass sich B auf Verjährung berufen hat. Das steht nicht im Sachverhalt und vorsorglicher Gegenvortrag ist jetzt nichts außergewöhnliches. Und dann ist auch logisch, dass A die Erhebung der Einredr nicht bestreitet, weil B sie gar nicht vorgetragen hat.

Busches Bester

Busches Bester

15.1.2024, 14:04:39

Dass die Berufung auf die verjährungshemmenden Verhandlungen vorsorglich sein soll, ist hier überhaupt nicht im Fall angelegt. Das hast „du“ dir aus der Nase gezogen. Im Gegenteil würde das dem B überhaupt erst die Idee geben, sich auf Verjährung zu berufen und könnte daher nicht im Interesse des K sein, wenn vorher kein Streit darüber bestand. Ich nehme das aus der Auslegung des Falles. K verlangt Schadensersatz -> B „ist sich sicher“, dass Verjährung eingetreten ist -> K meint „hingegen“, dass verjährungshemmende Verhandlungen geführt wurden (hingegen heißt, dass K nicht von dem Eintritt der Verjährung selbst überzeugt ist, bringt aber Tatsachen dazu vor, die diese Rechtsansicht begründen. Ein solches Vorbringen wäre überhaupt nicht erforderlich, wenn B die Verjährungseinrede nicht erhoben hätte, für K vielmehr schädlich, s.o.). Das nennt man übrigens konkludentes Zugeständnis (§ 138 Abs. 2 ZPO). Hör „du“ auf, den Sachverhalt zu quetschen.

Busches Bester

Busches Bester

15.1.2024, 14:06:32

138 Abs. 3 ZPO*

TI

Timurso

19.1.2024, 23:49:53

Also ich hab mir das ganze nochmal angeschaut. Du hast Recht, dass der B vorliegend die Einrede der Verjährung erhoben hat. Das ergibt sich wie du richtig gesagt hast aus dem Sachverhalt aber auch aus dem Bild. Deine Verwirrung in der Ausgangsfrage kommt daher, dass die Frage 2 nicht ist "B hat die ERHEBUNG der Einrede darzulegen und zu beweisen", sondern "B hat die Einrede der Verjährung darzulegen und zu beweisen". Also die materielle Seite. Diesbezüglich ist es grundsätzlich richtig, dass die Darlegungs- und Beweislast bei B liegt. Nach nichts anderem fragt die Frage.

Busches Bester

Busches Bester

19.1.2024, 23:55:26

Danke Dir, allerdings kann man die materielle Seite als Rechtsfrage nicht darlegen und beweisen. Das kann man nur mit Tatsachen tun. Als einzige Tatsache kommt hier nur die Erhebung der Einrede in Betracht.

TI

Timurso

20.1.2024, 00:08:36

Du hast Recht, dass man nur Tatsachen darlegen und beweisen muss. Du hast auch Recht, dass die Erhebung der Einrede nicht bewiesen werden muss. Nicht mal nur, weil sie von K nicht bestritten wurde, sondern auch, weil die Einrede im Prozess selbst erhoben wurde. Damit ist die Erhebung der Einrede gerichtsbekannt und nicht mehr beweisbedürftig. Ich würde jedoch widersprechen, dass die Erhebung der Einrede die einzig relevante Tatsache für die Verjährung ist. Vielmehr hat der B auch die Tatsachen, die materiell Voraussetzung für den Eintritt der Verjährung sind, zu beweisen. So insbesondere den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung (also des Vertragsschlusses) und des Verjährungsbeginns.

Busches Bester

Busches Bester

20.1.2024, 00:19:22

Wieso muss denn B jetzt plötzlich den Zeitpunkt des Vertragsschlusses darlegen und beweisen? Dass es um einen vertraglichen Anspruch geht, wird im Sachverhalt doch gar nicht gesagt. Und wenn das so wäre, dann wäre der Vertragsschluss Voraussetzung für das Entstehen des Schadensersatzanspruchs, was eine Darlegungs- und Beweislast des K dazu zur Folge hätte. Einen Zeitpunkt des Verjährungsbeginns müsste der B dann auch nicht darlegen und beweisen, denn dieser ergibt sich im Falle der Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen durch K aus dem Gesetz. Für die Verjährung selbst ist dann durch B nichts mehr darzulegen. Dazu gehört auch die Erhebung der Verjährungseinrede, die von der Verjährung selbst unabhängig ist.

flari0n

flari0n

28.1.2024, 02:47:53

Würde mich allerdings auch interessieren, welche Tatsachen genau hier jetzt von B dargelegt und evtl. bewiesen werden müssten. Vielleicht könnte man das in der Aufgabenstellung auch etwas genauer darstellen :)


© Jurafuchs 2024