Gesetzliche Beweislastumkehr § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verlangt als Verleiher und Eigentümer Schadensersatz wegen der Beschädigung eines an den B verliehenen Fernsehers.
Einordnung des Falls
Gesetzliche Beweislastumkehr § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast folgt den allgemeinen Regeln des materiellen Rechts.
Nein!
2. Da es sich um anspruchsbegründende Tatsachen handelt, muss K darlegen, dass B die Beschädigung zu vertreten hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Da es sich um anspruchsbegründende Tatsachen handelt, muss K darlegen, dass B eine Obhutspflicht verletzt hat.
Ja, in der Tat!
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Plutarch
13.8.2021, 01:46:59
Verstehe ich nicht ganz. Die Pflichtverletzung nach § 280 I 1 BGB hat doch der Anspruchssteller darzulegen und zu beweisen. Nur der Umstand, dass der Anspruchsgegner die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat, wird vermutet.
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Isabell
12.9.2021, 13:06:21
So habe ich die Vermutungswirkung bisher auch immer verstanden.
AliDaei24
28.9.2021, 10:13:57
Ich habe den Erklärungstext (beim zweiten Lesen) so verstanden, als wolle er genau das (etwas kompliziert) darstellen.
Plutarch
28.9.2021, 11:50:05
Palandt 80.Auflage § 280 Rn. 37: „Über den Wortlaut des § 280 I 2 BGB hat sich nach der Rspr. die Beweislastverteilung auch an den Verantwortungsbereich von Schuldner und Gläubiger zu orientieren. Von einer Schädigung kann bei verhaltensbezogenen Pflichten auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn der Gläubiger dartut, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (zB Schaden durch Geräte des Schuldners entstanden).“ Das kommt in diesem Fall hier nicht so zur Geltung. Hier muss näher differenziert werden. Grundsatz: PV nach § 280 I 1 BGB vom Gläubiger dazulegen und zu beweisen. Beweiserleichterung: Schaden entstand in der Sphäre des Schuldners. Vertretenmüssen des Schuldners: Vermutungswirkung des § 280 I 2 BGB.
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
25.11.2021, 12:09:42
Vielen Dank euch allen. In der Tat sind hier die Ebenen Pflichtverletzung und Vertretenmüssen voneinander zu unterscheiden. Wie Plutarch völlig richtig ausgeführt hat, betrifft die Vermutungswirkung nur das Vertretenmüssen. Wir haben die Aufgabe insoweit noch einmal überarbeitet, um die Trennung klarer zu machen. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team