Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Tatbestand
Gesetzliche Beweislastumkehr § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
Gesetzliche Beweislastumkehr § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verlangt als Verleiher und Eigentümer Schadensersatz wegen der Beschädigung eines an den B verliehenen Fernsehers.
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Einordnung des Falls
Gesetzliche Beweislastumkehr § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast folgt den allgemeinen Regeln des materiellen Rechts.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da es sich um anspruchsbegründende Tatsachen handelt, muss K darlegen, dass B die Beschädigung zu vertreten hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Da es sich um anspruchsbegründende Tatsachen handelt, muss K darlegen, dass B eine Obhutspflicht verletzt hat.
Ja, in der Tat!
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