Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Tatbestand

Gesetzliche Beweislastumkehr § 280 Abs. 1 S. 2 BGB

Gesetzliche Beweislastumkehr § 280 Abs. 1 S. 2 BGB

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verlangt als Verleiher und Eigentümer Schadensersatz wegen der Beschädigung eines an den B verliehenen Fernsehers.

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Einordnung des Falls

Gesetzliche Beweislastumkehr § 280 Abs. 1 S. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast folgt den allgemeinen Regeln des materiellen Rechts.

Nein!

Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast folgt grundsätzlich den allgemeinen Regeln des materiellen Rechts. Davon gibt es allerdings Ausnahmen, in denen die Beweislast anderen Regeln folgt. Aufschluss darüber kann insbesondere der Wortlaut des Gesetzes geben („dies gilt nicht, wenn“, „sofern nicht“, „es sei denn, dass“). Merke: Soweit keine gesetzlichen Regeln bestehen, trägt die jeweilige Partei die Beweislast für die Tatsachen, die eine ihr günstige Norm ausfüllen.
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2. Da es sich um anspruchsbegründende Tatsachen handelt, muss K darlegen, dass B die Beschädigung zu vertreten hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB beinhaltet einen Fall der gesetzlichen Beweislastumkehr („dies gilt nicht, wenn“). Im Hinblick auf das Vertretenmüssen, wird dieses gesetzlich vermutet. Der Schuldner muss insoweit den Beweis des Gegenteils erbringen (§ 292 ZPO). Aufgrund der Beweislastumkehr obliegt es allein B, die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Pflichtverletzung, hier die Eigentumsverletzung, nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt. Ks Vorbringen ist schon schlüssig dadurch, dass er eine Verletzung einer vertraglichen Obhutspflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) angibt.

3. Da es sich um anspruchsbegründende Tatsachen handelt, muss K darlegen, dass B eine Obhutspflicht verletzt hat.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich muss der Gläubiger alle anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen. Die Feststellung einer Schutzpflichtverletzung setzt dabei zunächst voraus, dass ermittelt wird, zu welchem Verhalten der Schuldner verpflichtet war. In der Praxis verläuft die Ermittlung rückwärts. Ausgehend vom eingetretenen Schaden wird gefragt, ob der Schuldner diesen hätte verhindern müssen. Die Verletzung der Obhutspflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), stellt eine anspruchsbegründende Tatsache dar. K muss darlegen, dass die unversehrte Rückgabe zu Bs Obhutspflicht gehörte.
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