Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Tatbestand
Darlegungs-/Beweislast bei aufschiebender Bedingung
Darlegungs-/Beweislast bei aufschiebender Bedingung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verlangt Kaufpreiszahlung. B wendet ein, der Abschluss des Vertrages habe unter der aufschiebenden Bedingung einer Finanzierungszusage seiner Bank gestanden. K behauptet, das Rechtsgeschäft sei ohne diese Bedingung zustande gekommen.
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Einordnung des Falls
Darlegungs-/Beweislast bei aufschiebender Bedingung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Welche Tatsachen eine Partei vorzutragen hat, richtet sich nach der „Darlegungslast“.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. B muss darlegen und beweisen, dass es die aufschiebende Bedingung gibt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. K muss darlegen und beweisen, dass der Vertrag ohne die von B behauptete Bedingung zustande gekommen ist.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Artur
7.12.2021, 21:11:09
It das Fehlen der Bedingung nicht eine negative Tatsache, die zur sekundären Beweislast Bs führt? Wie kann K beweisen, dass etwas nicht vereinbart ist?
Lukas_Mengestu
8.12.2021, 10:27:32
Hallo Artur, grundsätzlich trägt zunächst einmal der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines unbedingten Vertrages (vgl. BGH NJW 1985, 497). Insofern macht es keinen Unterschied, ob der Beklagte behauptet, es sei gar kein Vertrag zustande gekommen oder behauptet, der Vertrag hätte unter einer aufschiebenden Bedingung gestanden. Seiner Beweislast kann der Kläger z.B. durch die Vorlage eines unbedingten Vertragsdokuments oder Zeugenaussagen nachkommen. Lässt sich daraus dann ein unbedingter Vertragsschluss ableiten, so gilt der Beweis als erbracht. Anders ist dies dagegen, wenn der Beklagte behauptet, es sei "nachträglich" eine aufschiebende Bedingung vereinbart worden. Hierfür ist der Beklagte beweisbelastet (Ellenberger, in: Palandt, Einf. v. § 158 RdNr. 17). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
HYPERION
26.7.2022, 09:50:03
Hi Lukas, ich bin gerade auch darüber gestolpert, da der Sachverhalt so formuliert ist, dass man denkt, der K habe bereits schlüssig dargelegt, dass ihm ein Anspruch zusteht. Wendet der Beklagte nun ein, der schlüssige Anspruch stehe unter einer Bedingung, so ist er bezüglich dessen Vereinbarung und Nichtvorliegens beweisbelastet.
Patrick4219
7.2.2024, 23:32:02
"Die Beweislast dafür, dass das Rechtsgeschäft ohne aufschiebende Bedingung vorgenommen wurde, trägt bei der aufschiebenden Bedingung in der Regel derjenige, der Rechte aus dem Rechtsgeschäft herleiten kann (vgl. BGH NJW 81, 2403; 98, 1302; sog. Leugnungstheorie – sehr umstritten)" - Zitat aus https://www.juraforum.de/lexikon/suspensivbedingung Die Leugnungstheorie nimmt an, dass es sich bei der Behauptung, es liege eine aufschiebende Bedingung vor, um ein qualifiziertes Bestreiten handelt, weshalb die Beweislast auf Seiten des Anspruchstellers gesehen wird. Die Gegenansicht vertritt demgegenüber die sog. Einwendungstheorie und behandelt die aufschiebende Bedingung wie eine Einwendungen, sodass die Darlegungs- & Beweislast beim
Anspruchsgegnerliegt. Zudem kursiert noch eine dritte, vermittelnde Ansicht die auf die Art der Bedingung abstellt. Zur Lektüre kann ich folgenden Auszug aus Haufe empfehlen (auch wenn die Popups dort tierisch nerven): https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/ags-42014-beweislastverteilung-bei-auftragserteilung-u-2-aus-den-gruenden_idesk_PI17574_HI6809281.html