+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verlangt von B die Zahlung von €12.000. Die Klage ist in Höhe von €6.000 begründet.
Einordnung des Falls
Hauptsacheentscheidung - teilabweisender Tenor
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein klagestattgebender Tenor wird immer gleich formuliert.
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Nein!
Die Formulierung des Hauptsachetenors bei einem stattgebenden Urteil hängt von den Klagearten ab. Bei einer Leistungsklage wird der Beklagte verurteilt. Bei einer Feststellungsklage wird festgestellt. Bei einer Gestaltungsklage richtet sich die Formulierung des Tenors nach der geforderten Gestaltung.
2. Die Hauptsacheentscheidung ist wie folgt zu formulieren: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger €6.000 zu zahlen.
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Nein, das ist nicht der Fall!
Wenn die Klage ganz oder teilweise keinen Erfolg hat, muss sie (teilweise) abgewiesen werden. In derartigen Fällen trifft man auf Formulierungen wie „die Klage wird abgewiesen“ oder bei teilweiser Klageabweisung „im Übrigen wird die Klage abgewiesen“. Von einem Teilerfolg ist schon dann auszugehen, wenn nur ein Teil des materiellen Nebenanspruches (zB Zinsen), sei es auch geringfügig, nicht gerechtfertigt ist. Dasselbe gilt, wenn der Kläger eine unbeschränkte Verurteilung beantragt, das Gericht jedoch eine Verurteilung Zug um Zug ausspricht. K erhält von seinen geforderten €12.000 nur €6.000. Hinsichtlich der übrigen €6.000 muss die Klage abgewiesen werden.
3. Die Hauptsacheentscheidung ist wie folgt zu formulieren: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger €6.000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Ja, in der Tat!
In diese Tenor sind sowohl die zugestandenen als auch die nicht zugesprochenen €6.000 enthalten. Er ist bezüglich des Antrags des K vollständig verfasst. Keinesfalls dürfte eine Formulierung wie „im Übrigen ist die Klage abzuweisen“ gewählt werde, damit würde keine Entscheidung ausgedrückt, sondern die Handlungsoption der Abweisung einem Dritten überlassen.