Spezifische Tiergefahr / fliegende Taube
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Taubensammlerin T lässt ihre Brieftaube B eine Runde drehen. B gerät während ihres Fluges in die Turbine eines Flugzeugs der Lufthansa (L), das sich gerade im Landeanflug befindet. Der Schaden am Flugzeug beträgt €4.000.
Einordnung des Falls
Spezifische Tiergefahr / fliegende Taube
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verletzung der L muss auf der spezifischen Tiergefahr der Taube beruhen (§ 833 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
2. B flog nur ganz normal, sodass es an der spezifischen Tiergefahr fehlt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. T haftet vollumfänglich für den Schaden am Flugzeug.
Nein!
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StellaChiara
17.7.2023, 13:18:01
Ist der Fall hier nicht so, dass die Taube auf Anweisung der T fliegt und damit kein eigenes Verhalten der Taube und dadurch die tierspezifische Gefahr entfällt?
evanici
11.9.2023, 23:42:44
Das habe ich mir auch gedacht, könnt ihr eventuell Beispiele geben für Tiere, die dem Willen und der Leitung einer Person folgt?
Dogu
13.10.2023, 15:30:02
Die letzte Lösung verstehe ich nicht: Bei den analogen Vorschriften zu Landfahrzeugen heißt es doch von der Rspr., dass die Gefährdungshaftung sich nicht auf die Schäden am Fahrzeug selbst beziehen. Wieso gilt das auf einmal bei Luftfahrzeugen nicht und die Vorschrift wird auf das Flugzeug des Halters ausgedehnt?