Spezifische Tiergefahr / fliegende Taube
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Taubensammlerin T lässt ihre Brieftaube B eine Runde drehen. B gerät während ihres Fluges in die Turbine eines Flugzeugs der Lufthansa (L), das sich gerade im Landeanflug befindet. Der Schaden am Flugzeug beträgt €4.000.
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Einordnung des Falls
Spezifische Tiergefahr / fliegende Taube
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verletzung der L muss auf der spezifischen Tiergefahr der Taube beruhen (§ 833 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. B flog nur ganz normal, sodass es an der spezifischen Tiergefahr fehlt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. T haftet vollumfänglich für den Schaden am Flugzeug.
Nein!
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