Spezifische Tiergefahr / fliegende Taube
10. Februar 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (7.201 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Taubensammlerin T lässt ihre Brieftaube B eine Runde drehen. B gerät während ihres Fluges in die Turbine eines Flugzeugs der Lufthansa (L), das sich gerade im Landeanflug befindet. Der Schaden am Flugzeug beträgt €4.000.
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Einordnung des Falls
Spezifische Tiergefahr / fliegende Taube
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verletzung der L muss auf der spezifischen Tiergefahr der Taube beruhen (§ 833 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. B flog nur ganz normal, sodass es an der spezifischen Tiergefahr fehlt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. T haftet vollumfänglich für den Schaden am Flugzeug.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
StellaChiara
17.7.2023, 13:18:01
Ist der Fall hier nicht so, dass die Taube auf Anweisung der T fliegt und damit kein eigenes Verhalten der Taube und dadurch die tierspezifische Gefahr entfällt?
evanici
11.9.2023, 23:42:44
Das habe ich mir auch gedacht, könnt ihr eventuell Beispiele geben für Tiere, die dem Willen und der Leitung einer Person folgt?
Dogu
4.8.2024, 17:10:54
Es steht aber nicht im Sachverhalt, dass die Taube auf Anweisung in die Turbine fliegt. Vielmehr wird ein Tier frei herumlaufen gelassen. Das ist mE das Paradebeispiel für Tiergefahr (etwa im Gegensatz zum gezielten Aufhetzen eines Hundes gegen eine andere Person).
Dogu
13.10.2023, 15:30:02
Die letzte Lösung verstehe ich nicht: Bei den analogen Vorschriften zu Land
fahrzeugen heißt es doch von der Rspr., dass die Gefährdungshaftung sich nicht auf die Schäden am
Fahrzeugselbst beziehen. Wieso gilt das auf einmal bei Luft
fahrzeugen nicht und die Vorschrift wird auf das Flugzeug des Halters ausgedehnt?

paulmachtexamen
28.7.2024, 20:27:29
Kann man auch einen Anspruch der Taubensammlerin gg Lufthansa prüfen? Denn der Sachschaden der T durch die L ist die tote Taube. Dann könnte L ja eine neue Taube verlangen oder
Geldersatz (249 ff). Denn für Flugzeuge haftet die Lufthansa ja auch aus Gefährdungshaftung (§ 33 LuftVG).

Juraddicted
7.10.2024, 15:57:54
Das habe ich mich auch gefragt! :)
benjaminmeister
20.1.2025, 10:47:05
Im letzten Maßstab müsste es wahrscheinlich Kürzung des Schadensersatzanspruchs der L und nicht Kürzung des Schadensersatzanspruchs des Tierhalters heißen (oder "gegen den Tierhalter" anstatt "des").

Linne_Karlotta_
21.1.2025, 18:48:09
Hallo benjaminmeister, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das
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