Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 833 BGB

Spezifische Tiergefahr / fliegende Taube

Spezifische Tiergefahr / fliegende Taube

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Taubensammlerin T lässt ihre Brieftaube B eine Runde drehen. B gerät während ihres Fluges in die Turbine eines Flugzeugs der Lufthansa (L), das sich gerade im Landeanflug befindet. Der Schaden am Flugzeug beträgt €4.000.

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Einordnung des Falls

Spezifische Tiergefahr / fliegende Taube

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verletzung der L muss auf der spezifischen Tiergefahr der Taube beruhen (§ 833 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Die Verletzung "durch ein Tier" setzt voraus, dass sie auf einer Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr beruht, d.h. auf einem unberechenbaren, selbstständigen Verhalten des Tieres. Weil auch "normales" oder "natürliches" tierisches Verhalten gefährlich sein kann, gehört auch dieses zur spezifischen Tiergefahr. Die Verletzung ist aber immer dann nicht durch die spezifische Tiergefahr verursacht, wenn das Tier ausschließlich dem Willen und der Leitung einer Person folgt.
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2. B flog nur ganz normal, sodass es an der spezifischen Tiergefahr fehlt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die spezifische Tiergefahr verwirklicht sich auch dann, wenn ein Tier ein Verkehrshindernis bildet, unabhängig davon, ob das Tier gerade etwa auf die Fahrbahn gelaufen ist oder dort bereits ruhig stand oder lag, als der Unfall passierte. Eine Taube kann daher auch im natürlichen Flug ein Verkehrshindernis für ein vorbeifliegendes Flugzeug bilden. Ob die Taube in besonderer Weise aufgeschreckt wurde oder sich artspezifisch verhält, spielt für die Verwirklichung der in diesem Verkehrshindernis liegenden Gefahr keine Rolle. Es gehört daher zur spezifischen Tiergefahr eines Vogels, von der Turbine eines Flugzeugs angesaugt zu werden. Die Verletzung der L beruht auf der spezifischen Tiergefahr der B, obwohl diese ganz normal geflogen ist.

3. T haftet vollumfänglich für den Schaden am Flugzeug.

Nein!

Für die Betriebsgefahren eines Luftfahrzeugs wird im Wege der Gefährdungshaftung gehaftet (§ 33 LuftVG). Der Verursachungsbeitrag durch die Betriebsgefahr des Flugzeuges ist auch zu gewichten bei der Frage, ob ein Mitverschuldensbeitrag über § 254 BGB zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruches des Tierhalters führt. Die Verursachungsbeiträge sind hier wohl gleichwertig. Die Brieftaube war zwar langsamer und kleiner, doch hat gerade dies den Umstand begünstigt, dass sie in die Turbine fliegen konnte. Eine hälftige Schadensteilung ist daher angemessen, sodass die L nur einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Reparaturkosten hat.
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