Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
Objektiver Tatbestand: Gemeine Gefahr
Objektiver Tatbestand: Gemeine Gefahr
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizistinnen P und T werden um 23.15 Uhr informiert, dass in der Nähe eine tote Radfahrerin mitten auf einer großen Verkehrsstraße liegt. P und T erklären sich für nicht zuständig und setzen ihren Streifendienst fort.
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Einordnung des Falls
Objektiver Tatbestand: Gemeine Gefahr
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c Abs. 1 StGB) normiert eine allgemeine Hilfeleistungspflicht in Form eines echten Unterlassungsdelikts, das jeder (nicht nur Garanten (§ 13 StGB)) begehen kann.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die tote Radfahrerin stellt eine „gemeine Gefahr“ dar.
Ja, in der Tat!
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