Objektiver Tatbestand: Gemeine Gefahr

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Polizistinnen P und T werden um 23.15 Uhr informiert, dass in der Nähe eine tote Radfahrerin mitten auf einer großen Verkehrsstraße liegt. P und T erklären sich für nicht zuständig und setzen ihren Streifendienst fort.

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Einordnung des Falls

Objektiver Tatbestand: Gemeine Gefahr

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c Abs. 1 StGB) normiert eine allgemeine Hilfeleistungspflicht in Form eines echten Unterlassungsdelikts, das jeder (nicht nur Garanten (§ 13 StGB)) begehen kann.

Genau, so ist das!

Den objektiven Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c Abs. 1 StGB) verwirklicht, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. § 323c Abs. 1 StGB knüpft an den Gedanken der mitmenschlichen Solidarität in Notlagen an und schützt die Individualrechtsgüter desjenigen, der plötzlich in Not geraten ist. Beachte, dass § 323c Abs. 1 StGB oft im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt und Du diesen erst nach den vorrangigen Tatbeständen prüfen solltest.
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2. Die tote Radfahrerin stellt eine „gemeine Gefahr“ dar.

Ja, in der Tat!

Gemeine Gefahr meint einen Zustand, bei dem die Möglichkeit eines erheblichen Schadens für unbestimmt viele Personen (an Leib oder Leben oder bedeutenden Sachwerten) nahe liegt. Von einer solchen Gefahr ist bei größeren Hindernissen wie einer verunglückten Radfahrerin auf der Fahrbahn nach Eintritt der Dunkelheit auszugehen. Die gemeine Not überschneidet sich mit dem Begriff gemeine Gefahr. Sie wird üblicherweise als eine die Allgemeinheit betreffende Notlage umschrieben (z.B. Naturkatastrophe).
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