Zumutbarkeit der Hilfeleistung 2

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T fährt mit überhöhter Geschwindigkeit mit seiner hochschwangeren Freundin zur Notentbindung in die Klinik. Er gerät in einen Verkehrsunfall mit Verletzten. Um das Leben seiner Freundin und der ungeborenen Drillinge zu retten, fährt er weiter, ohne den Verletzten zu helfen.

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Einordnung des Falls

Zumutbarkeit der Hilfeleistung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Hilfeleistung am Unfallort war T zumutbar.

Nein!

Dem Täter muss die ihm nach seiner Lebenserfahrung und Vorbildung bestmögliche Hilfe ohne erhebliche eigene Gefahr möglich gewesen sein. Unzumutbar ist es für den Pflichtigen, damit einer Verletzung anderer wichtiger Pflichten einzugehen. Hier war es T nicht zuzumuten, zur Hilfeleistung am Unfallort zu verbleiben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

NIC

Nickname

28.11.2023, 13:07:03

Mir fehlen hier tatsächlich die konkreten Begründungen für die

Unzumutbarkeit

. I.E. bin ich auch auf die

Unzumutbarkeit

gekommen, weil die Freundin hochschwanger war und er als Vater der Drillinge sogar eine Garantenpflicht ihnen gegenüber innehat. Unsicher war ich mir aber, ob der Maßstab bzgl. der Freundin hier der Gleiche wie beim § 13 ist und zu diskutieren wäre, ob eine

Garantenstellung

gegenüber der Freundin vorliegt oder nicht, insb. vor dem Hintergrund, dass eine enge Verbundenheit aufgrund der Schwangerschaft und der anstehenden Familiengründung vorliegt. Über Ausführungen dazu hätte ich mich gefreut. Wie sieht es denn aus: Sind Garantenpflichten hier im gleichen Maße strittig und zu diskutieren, wie bei unechten Unterlassungsdelikten oder ist der Maßstab hier lockerer?


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