Zumutbarkeit der Hilfeleistung 3

12. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Monate zuvor hat T einen Raub begangen. Während er über die Landstraße fährt, entdeckt er am Straßenrand den unfallbedingt schwerverletzten O. Um sich keinem größeren Strafverfolgungsrisiko auszusetzen, fährt T unbehelligt weiter – auch an den in regelmäßigen Abständen errichteten Notrufsäulen.

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Einordnung des Falls

Zumutbarkeit der Hilfeleistung 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Gefahr einer Strafverfolgung wegen möglicher schuldhafter (Mit-)verursachung des Unglücksfalles befreit nach h.M. nicht von der Pflicht zur Hilfeleistung.

Ja, in der Tat!

Dies gilt insbesondere dann, wenn der Täter den Unglücksfall fahrlässig verschuldet hat. Handelt es sich um die Gefahr einer Verfolgung von Taten, die nichts mit dem Unglücksfall zu tun haben, ist dies umstritten. Nach e.A. ist die Hilfeleistung in diesem Fall unzumutbar. Nach a.A. berührt dieser Umstand die Zumutbarkeit grundsätzlich nicht. T wäre es zumutbar gewesen, von einer Notrufsäule aus einen Rettungswagen zu alarmieren, da diese Hilfeleistung wohl nicht mit einem erheblichen Strafverfolgungsrisiko für ihn verbunden wäre. Für die zweite Ansicht spricht, dass es beim Tatbestand des § 323c StGB um eine Solidaritätspflicht gegenüber anderen geht und nicht um etwaige Strafverfolgungsansprüche. Eine Hilfeleistung, die nicht mit einem erheblichen Strafverfolgungsrisiko verbunden ist, ist daher zumutbar. Eine solche, die den Täter faktisch überführt, kann zu einer Unzumutbarkeit führen.
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