Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Empfängers (§ 131 Abs. 2 BGB)

Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Empfängers (§ 131 Abs. 2 BGB)

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 16 jährige M hat von Vermieter V eine Garage gemietet, in der sie alte Mofas repariert. V will die Garage für sein neues Auto nutzen. Da er weiß, dass M minderjährig ist, händigt V der M eine an ihre Eltern gerichtete Kündigung aus und bittet M um Übergabe an die E.

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Einordnung des Falls

Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Empfängers (§ 131 Abs. 2 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung wird in dem Moment wirksam, in dem V sie der M aushändigt.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Willenserklärung, die gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen abgegeben wird, wird erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 BGB). Ausnahme: Ist die WE für den beschränkt Geschäftsfähigen lediglich rechtlich vorteilhaft oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, wird die Willenserklärung schon mit Zugang beim beschränkt Geschäftsfähigen wirksam (§ 131 Abs. 2 S. 2 BGB). M ist als 16-Jährige gem. § 106 BGB nach Maßgabe der §§ 107-113 BGB beschränkt geschäftsfähig. Gesetzlicher Vertreter der M sind ihre Eltern (§ 1629 BGB). Die Kündigung des V ist für M rechtlich nachteilig. Sie muss den Eltern zugehen, um wirksam zu werden.
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2. Indem V die M mit der Übermittlung der Kündigung an die Eltern beauftragt hat, hat er M als Erklärungsbotin eingesetzt. Die Kündigung geht zu, wenn M sie tatsächlich an ihre Eltern übermittelt.

Ja!

Erklärungsbote ist, wer vom Erklärenden mit der Übermittlung der Erklärung an den Empfänger beauftragt wurde. Das Risiko, dass die Erklärung nicht oder nicht richtig weitergeleitet wird, trägt der Erklärende. M ist auch nach der Verkehrsauffassung nicht als Empfangsbotin oder Empfangsvertreterin der E anzusehen. Das scheidet nach Sinn und Zweck des § 131 BGB (Minderjährigenschutz) aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rambo

Rambo

12.10.2020, 12:45:02

Wieso kann hier M nicht empfangsbotin sein? Minderjährige können je nach Eignung zur Weitergabe

empfangsbote

sein. Dies wird zumindest in den Unterrichtsmaterialien meines Profs so ausgeführt. Bitte begründet, wieso hier M keine Empfangsbotin sein kann.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

12.10.2020, 12:57:39

Hey Rambo, danke für die Frage. Grundsätzlich hast du recht, ein Minderjähriger kann

Empfangsbote

für an seine Eltern gerichtete Erklärungen sein. Hier geht es jedoch um eine Willenserklärung (Kündigung) die ein Rechtsverhältnis mit der Minderjährigen (Mietvertrag § 535 BGB über die Garage betrifft). Hier wäre § 131 Abs. 2 BGB ohne Wirkung, wollte man beschränkt Geschäftsfähige als Empfangsbotin der Eltern für solche Erklärungen ansehen. Wie in unserer Aufgabe auch steht, würde damit der Minderjährigenschutz unterlaufen. LG ;)

Rambo

Rambo

12.10.2020, 13:12:54

Vielen Dank für die zügige Antwort :)

LO

Lorbeerbekränzte🦩

26.3.2021, 09:23:29

Könnte man auch so argumentieren, dass in der Zustimmung der Eltern eine Garage zu mieten auch eine Zustimmung für die Annahme der Kündigungserklärung liegt?

JO

Jone

6.6.2022, 20:06:16

Die selbe Frage stellt sich mir auch.. vielleicht könnte man darauf noch eine Antwort erhalten..? :)

Steinfan

Steinfan

8.4.2024, 01:38:40

Aber warum konkret würde denn der Minderjährigenschutz unterlaufen?

Allegra.B

Allegra.B

6.7.2021, 20:39:01

Ist die Antwort der Frage dann nicht falsch bzw. die Frage ungünstig formuliert? Im Ergebnis sagen wir ja, dass die M gerade keine Erklärungsbotin sein kann, wenn es um die Übermittlung der Kündigung an ihre Eltern geht. In der Frage steht aber, dass der V die M als Erklärungsbotin einsetzt und dass das Wirksamwerden vom Zugang abhängt – als Lösung wird angegeben, dass das korrekt ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.7.2021, 20:45:55

Hi Allegra, hier ist die Terminologie etwas missverständlich. M ist hier durchaus ERKLÄRUNGSbotin, aber eben nicht EMPFANGSbotin. Der Unterschied liegt darin begründet, dass bei der Erklärungsbotin der Erklärende das Risiko trägt, dass hier die Erklärung auf dem Weg zwischen Erklärungsbote und Empfänger verloren geht. Bei der Empfangsbotin wäre dieses Risiko dagegen dem Empfänger zuzurechnen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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