Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geschäftsfähigkeit
Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Empfängers (§ 131 Abs. 2 BGB)
Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Empfängers (§ 131 Abs. 2 BGB)
8. April 2025
16 Kommentare
4,7 ★ (14.839 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 16 jährige M hat von Vermieter V eine Garage gemietet, in der sie alte Mofas repariert. V will die Garage für sein neues Auto nutzen. Da er weiß, dass M minderjährig ist, händigt V der M eine an ihre Eltern gerichtete Kündigung aus und bittet M um Übergabe an die E.
Diesen Fall lösen 83,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Empfängers (§ 131 Abs. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung wird in dem Moment wirksam, in dem V sie der M aushändigt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem V die M mit der Übermittlung der Kündigung an die Eltern beauftragt hat, hat er M als Erklärungsbotin eingesetzt. Die Kündigung geht zu, wenn M sie tatsächlich an ihre Eltern übermittelt.
Ja!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rambo
12.10.2020, 12:45:02
Wieso kann hier M nicht empfangsbotin sein? Minderjährige können je nach Eignung zur Weitergabe
empfangsbotesein. Dies wird zumindest in den Unterrichtsmaterialien meines Profs so ausgeführt. Bitte begründet, wieso hier M keine Empfangsbotin sein kann.

Eigentum verpflichtet 🏔️
12.10.2020, 12:57:39
Hey Rambo, danke für die Frage. Grundsätzlich hast du recht, ein Minderjähriger kann
Empfangsbotefür an seine Eltern gerichtete Erklärungen sein. Hier geht es jedoch um eine Willenserklärung (Kündigung) die ein Rechtsverhältnis mit der Minderjährigen (Mietvertrag § 535 BGB über die Garage betrifft). Hier wäre § 1
31 Abs. 2 BGB ohne Wirkung, wollte man beschränkt Geschäftsfähige als Empfangsbotin der Eltern für solche Erklärungen ansehen. Wie in unserer Aufgabe auch steht, würde damit der Minderjährigenschutz unterlaufen. LG ;)

Rambo
12.10.2020, 13:12:54
Vielen Dank für die zügige Antwort :)
Lorbeerbekränzte🦩
26.3.2021, 09:23:29
Könnte man auch so argumentieren, dass in der Zustimmung der Eltern eine Garage zu mieten auch eine Zustimmung für die Annahme der Kündigungserklärung liegt?
Jone
6.6.2022, 20:06:16
Die selbe Frage stellt sich mir auch.. vielleicht könnte man darauf noch eine Antwort erhalten..? :)

Steinfan
8.4.2024, 01:38:40
Aber warum konkret würde denn der Minderjährigenschutz unterlaufen?
Tinki
31.12.2024, 12:48:15
@[Steinfan](235363) die WE des V wäre, wenn M hier Empfangsbotin wäre, dann zugegangen, wenn normalerweise mit der Weiterleitung an die Eltern zu rechnen ist (normale
Zugangsdef.) Ob sie es tatsächlich tut, ist Risiko der Eltern, die Empfänger der Erklärung sind. D.h., ein
schwebend unwirksamer Vertrag kommt potentiell zustande, ohne dass die Eltern die WE tatsächlich zur Kenntnis genommen haben. Und das nicht wegen anderer Umstände, sondern wg. des Minderjährigen, zu dessen Schutz offensichtlich nach dem Sinn des § 130 II schon kein
schwebend unwirksamer Vertrag zustande kommen soll. Dieser soll gerade aber im Sinne des Minderjährigenschutzes ja rausgehalten werden aus dem
Zugangvon nachteiligen WE. Deswegen wäre es widersinnig, den MJ als
Empfangsboten anzusehen. ER hätte es ja wieder "in der Hand". So verstehe ich es zumindest :) Welches Risiko konkret für den MJ wg. eines
schwebend unwirksamen Vertrags besteht, ist mir allerdings etwas rätselhaft. Schließlich hängt die Wirksamkeit ja eh noch von der Genehmigung ab. - Vielleicht hat jemand eine Idee? @[Linne_Karlotta_](243622)@[Sebastian Schmitt](263562)@[Leo Lee](213375)

Allegra.B
6.7.2021, 20:39:01
Ist die Antwort der Frage dann nicht falsch bzw. die Frage ungünstig formuliert? Im Ergebnis sagen wir ja, dass die M gerade keine Erklärungsbotin sein kann, wenn es um die Übermittlung der Kündigung an ihre Eltern geht. In der Frage steht aber, dass der V die M als Erklärungsbotin einsetzt und dass das Wirksamwerden vom
Zugangabhängt – als Lösung wird angegeben, dass das korrekt ist.

Lukas_Mengestu
6.7.2021, 20:45:55
Hi Allegra, hier ist die Terminologie etwas missverständlich. M ist hier durchaus ERKLÄRUNGSbotin, aber eben nicht EMPFANGSbotin. Der Unterschied liegt darin begründet, dass bei der Erklärungsbotin der Erklärende das Risiko trägt, dass hier die Erklärung auf dem Weg zwischen Erklärungsbote und Empfänger verloren geht. Bei der Empfangsbotin wäre dieses Risiko dagegen dem Empfänger zuzurechnen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Tinki
31.12.2024, 12:51:23
Im vorherigen Fall wurde es schon gefragt meine ich...Ist wie im Fall des Geschäftsunfähigen erforderlich, dass der andere Teil die WE ggü. den gesetzlichen Vertretern des MJ abgibt (also an ihn richtet??) oder reicht es für das Wirksamwerden, wenn sie an MJ gerichtet, aber für den Vertretern zugeht? Vielen Dank für Antworten!!