Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geschäftsfähigkeit
§ 107 BGB, lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte/Unterscheidung Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
§ 107 BGB, lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte/Unterscheidung Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
3. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Das Kaninchen Krümel der 8-jährigen K hat Nachwuchs. Ohne das Wissen ihrer Eltern klingelt K bei Nachbar N und bietet ihm die Kaninchenbabies zum Kauf an. N kauft ihr für €20 zwei Stück ab. Als die Eltern davon erfahren, erklären sie K, dass sie damit nicht einverstanden sind.
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Einordnung des Falls
§ 107 BGB, lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte/Unterscheidung Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Kaufvertrag (§ 433 BGB) zwischen K und N ist unwirksam.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K ist nach wie vor Eigentümerin der Kaninchenbabies, die sie an N übergeben hat.
Ja, in der Tat!
3. K ist nun Eigentümerin des 20-Euro-Scheins, den ihr N zur Bezahlung der Kaninchen gegeben hat (§ 929 S. 1 BGB).
Ja!
4. K hat gegen N einen Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe der Kaninchen.
Genau, so ist das!
5. N hat gegen K einen Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe des 20-Euro-Scheins.
Nein, das trifft nicht zu!
6. N hat einen Anspruch auf Rückübereignung des Scheins (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
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