Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

§ 107 BGB, lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte/Unterscheidung Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

§ 107 BGB, lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte/Unterscheidung Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

3. April 2025

13 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Das Kaninchen Krümel der 8-jährigen K hat Nachwuchs. Ohne das Wissen ihrer Eltern klingelt K bei Nachbar N und bietet ihm die Kaninchenbabies zum Kauf an. N kauft ihr für €20 zwei Stück ab. Als die Eltern davon erfahren, erklären sie K, dass sie damit nicht einverstanden sind.

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Einordnung des Falls

§ 107 BGB, lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte/Unterscheidung Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Kaufvertrag (§ 433 BGB) zwischen K und N ist unwirksam.

Genau, so ist das!

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Der Kaufvertrag begründet für K zwar einerseits einen Anspruch gegen N auf Kaufpreiszahlung, jedoch verpflichtet er sie gleichzeitig zur Übereignung der Kaninchen. Er ist für K nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Die Eltern haben nicht in den Kaufvertrag eingewilligt (§§ 107, 183 BGB, vorherige Zustimmung) und ihn auch nicht genehmigt (§§ 108, 184 Abs. 1 BGB, nachträgliche Zustimmung).
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2. K ist nach wie vor Eigentümerin der Kaninchenbabies, die sie an N übergeben hat.

Ja, in der Tat!

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache (und auch an Tieren, § 90a BGB) ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll (§ 929 S. 1 BGB). Die Einigung über den Eigentumsübergang ist ein dinglicher Vertrag, den ein Minderjähriger nur dann ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters wirksam abschließen kann, wenn er für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn der Minderjährige der Erwerber des Eigentums ist. K und N waren sich einig, dass das Eigentum an den Kaninchen auf N übergehen und K ihr Eigentum daran verlieren soll. Die Übereignung ist unwirksam. Wer Eigentümer der Kaninchen ist, hängt nur von der Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts (der Übereignung nach § 929 S. 1 BGB) ab. Ob das Verpflichtungsgeschäft (der Kaufvertrag) wirksam ist, hat damit nichts zu tun (Trennungs- und Abstraktionsprinzip).

3. K ist nun Eigentümerin des 20-Euro-Scheins, den ihr N zur Bezahlung der Kaninchen gegeben hat (§ 929 S. 1 BGB).

Ja!

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache (und auch an Tieren, § 90a BGB) ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll (§ 929 S. 1 BGB). Die Einigung über den Eigentumsübergang ist ein dinglicher Vertrag, den ein Minderjähriger nur dann ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters wirksam abschließen kann, wenn er für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn der Minderjährige der Erwerber des Eigentums ist. K und N waren sich einig, dass das Eigentum an dem Geldschein auf K übergehen soll. Sie sollte dadurch das Eigentum daran erwerben. Die Übereignung ist wirksam.

4. K hat gegen N einen Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe der Kaninchen.

Genau, so ist das!

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen (§ 985 BGB). N hat die Kaninchen in seinem Besitz (§ 854 BGB). K hat ihr Eigentum infolge der unwirksamen Übereignung an N nicht verloren. Sie ist immer noch die Eigentümerin der Kaninchen.

5. N hat gegen K einen Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe des 20-Euro-Scheins.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen (§ 985 BGB). N war ursprünglich Eigentümer des Scheines. Er hat das Eigentum an dem Geldschein aber infolge der Übereignung an K verloren (§ 929 S. 1 BGB).

6. N hat einen Anspruch auf Rückübereignung des Scheins (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja!

Erlangt jemand etwas durch die Leistung eines anderen und ohne rechtlichen Grund, so ist er dem Leistenden zur Herausgabe verpflichtet (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). Derjenige, der ohne Rechtsgrund eine Sache übereignet, hat einen Anspruch auf Rückübereignung gegen den Erwerber des Eigentums. Eine Übereignung erfolgt zum Beispiel dann ohne Rechtsgrund, wenn der ihr zugrunde liegende Kaufvertrag (§ 433 BGB) unwirksam ist. Rechtsgrund der Übereignung des Scheins war die Verpflichtung des N, den Kaufpreis zu bezahlen (§ 433 Abs. 2 BGB). Da der Kaufvertrag (§ 433 BGB) zwischen N und K unwirksam ist, ist die Übereignung des Scheins an K rechtsgrundlos erfolgt. N hat einen Anspruch auf Rückübereignung des Scheins (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
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