Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

§ 107 BGB, Grundfall: Ausdrückliche Einwilligung an den Minderjährigen wurde erteilt

§ 107 BGB, Grundfall: Ausdrückliche Einwilligung an den Minderjährigen wurde erteilt

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Das Kaninchen Krümel der 8-jährigen K hat Nachwuchs bekommen. Mit Einverständnis ihrer Eltern klingelt K bei verschiedenen Nachbarn und bietet ihnen die Kaninchenbabies zum Kauf an.

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Einordnung des Falls

§ 107 BGB, Grundfall: Ausdrückliche Einwilligung an den Minderjährigen wurde erteilt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die K ist nur beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB)

Ja!

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr, jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (§§ 2, 106 BGB). Wirksame Willenserklärungen kann er nur abgeben, wenn (1) diese lediglich rechtlich vorteilhaft (oder neutral) sind (§ 107 BGB) oder (2) die gesetzlichen Vertreter einwilligen oder nachträglich genehmigen (§§ 107, 108 BGB) oder (3) er die Leistung mit eigenen Mitteln bewirkt (§ 110 BGB) oder (4) ein Fall der §§ 112, 113 BGB vorliegt (selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts/Dienst- oder Arbeitsverhältnisses). Die K ist 8 Jahre alt und damit nach Maßgabe der §§ 107-113 BGB beschränkt geschäftsfähig.
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2. Der Abschluss eines Kaufvertrags mit einem Nachbarn über ein Kaninchenbaby ist für K lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Zu einer Willenserklärung, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, bedarf der Minderjährige der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Rechtsgeschäft dann, wenn es die Rechtsstellung des Minderjährigen ausschließlich verbessert. Dies wiederum ist der Fall, wenn durch das Rechtsgeschäft ausschließlich persönliche Rechte begründet oder persönliche Pflichten aufgehoben werden. Ein Kaufvertrag mit Nachbarn würde für K zwar einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung begründen (§ 433 Abs. 2 BGB). Er würde sie aber auch zur Übereignung eines Kaninchens verpflichten (§ 433 Abs. 1 BGB).

3. Die K benötigt die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Ihre gesetzlichen Vertreter sind ihre Eltern.

Ja, in der Tat!

Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes und liegt bei den Eltern, §§ 1629 Abs. 1 S. 1, 1626 Abs. 1 S. 1 BGB. Grundsätzlich sind beide Eltern die gesetzlichen Vertreter ihres Kindes. Ausnahmsweise kann jedoch statt der Eltern auch ein gerichtlich bestellter Vormund der gesetzliche Vertreter sein. Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, (1) wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht (zum Beispiel bei Tod des Sorgerechtsinhabers oder Sorgerechtsentziehung), (2) wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen nicht berechtigt sind oder (3) sein Familienstand nicht zu ermitteln ist (§ 1773 Abs. 1, Abs. 2 BGB).

4. Indem die Eltern der K damit einverstanden waren, dass K ihre Kaninchenbabies an Nachbarn verkauft, haben sie eine Einwilligung zum Verkauf nach § 107 BGB erteilt.

Ja!

Eine Einwilligung ist die vorherige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer Willenserklärung des Minderjährigen (§ 183 BGB). Sie ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Ks Eltern haben bereits vorab ihr Einverständnis damit erklärt, dass K die Kaninchenbabies an Nachbarn verkauft.
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