§ 105a Geschäfte des täglichen Lebens
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 30jährige dauerhaft Geisteskranke K kauft im Bioladen der V Erdnussbutter für €4. In Vorfreude auf ein leckeres Erdnussbuttersandwich läuft er glücklich nach Hause.
Einordnung des Falls
§ 105a Geschäfte des täglichen Lebens
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K ist geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB). Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB).
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Genau, so ist das!
2. § 105a BGB fingiert bei kleineren und ungefährlichen Geschäften des täglichen Lebens im Hinblick auf den Leistungsaustausch eine Wirksamkeit, und zwar ex nunc ab der wechselseitigen Leistungserbringung.
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Ja, in der Tat!
3. Bei dem Kauf der Erdnussbutter handelt es sich um ein ungefährliches Geschäft des täglichen Lebens. Leistung und Gegenleistung sind bewirkt.
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Ja!
4. § 105a BGB begründet keine Teil-Geschäftsfähigkeit für Geschäfte des täglichen Lebens. Sie fingiert einen wirksamen Vertragsschluss in Ansehung von Leistung und Gegenleistung und schafft damit einen Rechtsgrund.
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Genau, so ist das!
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ANY
1.3.2021, 21:56:36
Anstelle von geistig Behindert müsste es geistig oder seelisch Behindert heißen. Wobei auch das unpräzise ist, schließlich führt eine geistige oder seelische Behinderung nicht stets zur Geschäftsunfähigkeit.

Eigentum verpflichtet 🏔️
1.3.2021, 23:15:21
Hallo ANY, danke für deinen Kommentar. Wir beziehen uns hier auf den Gesetzestext in § 104 Nr. 2 BGB. Die Formulierung dort stimmt wohl nicht mehr mit der heutigen psychologischen Fachliteratur überein, ist aber die Formulierung, die in der juristischen Literatur und Rechtsprechung breit verwendet wird. Vgl. BGH NJW 2021, 63