Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub, u.a.
Versuch des schweren Bandendiebstahls mit Waffen (BGH, Urt. v. 03.07.2024 - 5 StR 535/23)
Versuch des schweren Bandendiebstahls mit Waffen (BGH, Urt. v. 03.07.2024 - 5 StR 535/23)
31. Mai 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A, B und C bohren nachts mit einem Bohrhammer ein Loch in die Tresorwand einer Bank, um dort einzubrechen. Bevor sie die Bank mit der Beute verlassen können, hören sie die Sirenen eines sich nähernden Polizeiautos. Sie fliehen mit dem von D organisierten Fluchtauto. Die Beute und die Werkzeuge lassen sie liegen.
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Einordnung des Falls
Versuch des schweren Bandendiebstahls mit Waffen (BGH, Urt. v. 03.07.2024 - 5 StR 535/23)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 16 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A, B und C könnten sich wegen versuchten mittäterschaftlichem Diebstahls strafbar gemacht haben, indem sie die Tresorwand durchbrachen, um aus dem Tresor Wertsachen zu entwenden (§§ 242 Abs. 1. Abs.2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wegen des von A, B und C mitgeführten Bohrhammers könnten sie sich außerdem wegen versuchten Diebstahls mit Waffen strafbar gemacht haben (§§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Setzt das „bei sich führen“ i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB voraus, dass A, B und C den Bohrhammer ununterbrochen in den Händen hielten?
Nein!
4. Der Bohrhammer ist eine Waffe i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 1 StGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Der Bohrhammer ist keine Waffe. Könnte er aber ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB sein?
Ja, in der Tat!
6. Der schwere Diebstahl bedeutet eine erhebliche Erhöhung des Strafrahmens im Vergleich zum einfachen Diebstahl (§ 242 StGB). Spricht das dafür, den Anwendungsbereich von § 244 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB zu begrenzen?
Ja!
7. Für die Frage, ob ein anderes gefährliches Werkzeug i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB vorliegt, kommt es gerade nicht auf die konkrete Art der Verwendung des Werkzeuges an.
Genau, so ist das!
8. Nach einer Ansicht kann § 244 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB nur dann erfüllt sein, wenn der Täter die Werkzeuge im konkreten Fall zur Verletzung eines Menschen einsetzen will, sofern dies erforderlich ist. Hatten A, B und C diese Absicht ganz offensichtlich?
Nein, das trifft nicht zu!
9. Nach Ansicht des BGH reicht es aus, wenn ein Gegenstand seiner objektiven Beschaffenheit nach geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Haben A, B und C sich danach gemäß §§ 244 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht?
Ja!
10. Die Verwendungsabsicht ist bereits in § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB normiert. Spricht das für die subjektive Ansicht hinsichtlich der Auslegung des § 244 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB?
Nein, das ist nicht der Fall!
11. D sollte nur das Fluchtauto beschaffen und dafür nur gering an der Beute beteiligt sein. Ist hier aufgrund seines Tatbeitrags abzugrenzen, ob er Täter oder Teilnehmer des Waffendiebstahls ist?
Ja, in der Tat!
12. D hat sich allein deswegen wegen eines versuchten mittäterschaftlichen Bandendiebstahls strafbar gemacht, weil der Diebstahl ohne ein Fluchtauto gar nicht stattgefunden hätte (§§ 244 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 25 Abs. 2 StGB).
Nein!
13. Könnten A, B und C sich weiter wegen versuchtem Bandendiebstahls strafbar gemacht haben (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB)?
Genau, so ist das!
14. A, B und D hatten bereits vor dieser Tat gemeinsam Diebstähle begangen, C war „neu dabei“. Scheidet ein Bandendiebstahl von C von vornherein aus?
Nein, das trifft nicht zu!
15. Könnte D grundsätzlich Bandenmitglied sein, wenn er lediglich Beihilfe zu dem versuchten Diebstahl geleistet hat?
Ja!
16. Angenommen, A, B, C und D stellen eine Bande dar. Scheidet der Bandendiebstahl trotzdem aus, weil D bei Begehung der Tat nicht vor Ort war und er damit nicht „unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds“ begangen wurde?
Nein, das ist nicht der Fall!
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